Erwähnung von im Parlament hängigen Vorlagen in der Legislaturplanung
- ShortId
-
16.426
- Id
-
20160426
- Updated
-
10.02.2026 20:33
- Language
-
de
- Title
-
Erwähnung von im Parlament hängigen Vorlagen in der Legislaturplanung
- AdditionalIndexing
-
04;421
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 146 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes sieht vor, dass der Bundesrat zu Beginn jeder Legislaturperiode der Bundesversammlung eine Botschaft über die Legislaturplanung und den entsprechenden Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss unterbreitet. Gemäss Artikel 146 Absatz 2 soll der einfache Bundesbeschluss die politischen Leitlinien und die Ziele der Legislaturplanung definieren; ausserdem soll er diesen Zielen die geplanten Erlasse der Bundesversammlung sowie die weiteren zur Zielerreichung erforderlichen Massnahmen zuordnen.</p><p>Angesichts des aktuellen Wortlautes von Artikel 146 des Parlamentsgesetzes hat sich der Bundesrat im Entwurf zum Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2015-2019 darauf beschränkt, die Botschaften und Berichte aufzuführen, die er in dieser Legislaturperiode verabschieden möchte. Auf die Geschäfte, die in den eidgenössischen Räten bereits hängig sind, geht er allerdings nicht ein. Die Unternehmenssteuerreform III (USR III) beispielsweise wird weder in der Botschaft über die Legislaturplanung 2015-2019 noch im entsprechenden Bundesbeschlussentwurf erwähnt, obwohl sich viele politische Akteure über die strategische Bedeutung der USR III, die 2019 in Kraft treten dürfte, einig sind.</p><p>Die Legislaturplanung sollte nicht zu einer Auflistung der Erlassentwürfe werden, die der Bundesrat dem Parlament unterbreiten will. Sie muss die strategischen Ziele des Bundes sowie die Vorlagen aufführen, mit denen diese Ziele erreicht werden können, einschliesslich jener, die in den eidgenössischen Räten bereits hängig sind.</p><p>Denkbar wäre auch, dass der Bundesrat in der Botschaft und/oder im Bundesbeschluss über die Legislaturplanung gegebenenfalls die Vorlagen nennt, die er in die Vernehmlassung zu schicken gedenkt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Legislaturplanungskommission des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz (namentlich Artikel 146) ist so zu ändern, dass die Vorlagen, die in den eidgenössischen Räten hängig sind und die zur Erreichung der Legislaturplanungsziele beitragen, ebenfalls in der Botschaft über die Legislaturplanung behandelt und im entsprechenden Bundesbeschluss erwähnt werden.</p>
- Erwähnung von im Parlament hängigen Vorlagen in der Legislaturplanung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 146 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes sieht vor, dass der Bundesrat zu Beginn jeder Legislaturperiode der Bundesversammlung eine Botschaft über die Legislaturplanung und den entsprechenden Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss unterbreitet. Gemäss Artikel 146 Absatz 2 soll der einfache Bundesbeschluss die politischen Leitlinien und die Ziele der Legislaturplanung definieren; ausserdem soll er diesen Zielen die geplanten Erlasse der Bundesversammlung sowie die weiteren zur Zielerreichung erforderlichen Massnahmen zuordnen.</p><p>Angesichts des aktuellen Wortlautes von Artikel 146 des Parlamentsgesetzes hat sich der Bundesrat im Entwurf zum Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2015-2019 darauf beschränkt, die Botschaften und Berichte aufzuführen, die er in dieser Legislaturperiode verabschieden möchte. Auf die Geschäfte, die in den eidgenössischen Räten bereits hängig sind, geht er allerdings nicht ein. Die Unternehmenssteuerreform III (USR III) beispielsweise wird weder in der Botschaft über die Legislaturplanung 2015-2019 noch im entsprechenden Bundesbeschlussentwurf erwähnt, obwohl sich viele politische Akteure über die strategische Bedeutung der USR III, die 2019 in Kraft treten dürfte, einig sind.</p><p>Die Legislaturplanung sollte nicht zu einer Auflistung der Erlassentwürfe werden, die der Bundesrat dem Parlament unterbreiten will. Sie muss die strategischen Ziele des Bundes sowie die Vorlagen aufführen, mit denen diese Ziele erreicht werden können, einschliesslich jener, die in den eidgenössischen Räten bereits hängig sind.</p><p>Denkbar wäre auch, dass der Bundesrat in der Botschaft und/oder im Bundesbeschluss über die Legislaturplanung gegebenenfalls die Vorlagen nennt, die er in die Vernehmlassung zu schicken gedenkt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Legislaturplanungskommission des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz (namentlich Artikel 146) ist so zu ändern, dass die Vorlagen, die in den eidgenössischen Räten hängig sind und die zur Erreichung der Legislaturplanungsziele beitragen, ebenfalls in der Botschaft über die Legislaturplanung behandelt und im entsprechenden Bundesbeschluss erwähnt werden.</p>
- Erwähnung von im Parlament hängigen Vorlagen in der Legislaturplanung
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Artikel 146 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes sieht vor, dass der Bundesrat zu Beginn jeder Legislaturperiode der Bundesversammlung eine Botschaft über die Legislaturplanung und den entsprechenden Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss unterbreitet. Gemäss Artikel 146 Absatz 2 soll der einfache Bundesbeschluss die politischen Leitlinien und die Ziele der Legislaturplanung definieren; ausserdem soll er diesen Zielen die geplanten Erlasse der Bundesversammlung sowie die weiteren zur Zielerreichung erforderlichen Massnahmen zuordnen.</p><p>Angesichts des aktuellen Wortlautes von Artikel 146 des Parlamentsgesetzes hat sich der Bundesrat im Entwurf zum Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2015-2019 darauf beschränkt, die Botschaften und Berichte aufzuführen, die er in dieser Legislaturperiode verabschieden möchte. Auf die Geschäfte, die in den eidgenössischen Räten bereits hängig sind, geht er allerdings nicht ein. Die Unternehmenssteuerreform III (USR III) beispielsweise wird weder in der Botschaft über die Legislaturplanung 2015-2019 noch im entsprechenden Bundesbeschlussentwurf erwähnt, obwohl sich viele politische Akteure über die strategische Bedeutung der USR III, die 2019 in Kraft treten dürfte, einig sind.</p><p>Die Legislaturplanung sollte nicht zu einer Auflistung der Erlassentwürfe werden, die der Bundesrat dem Parlament unterbreiten will. Sie muss die strategischen Ziele des Bundes sowie die Vorlagen aufführen, mit denen diese Ziele erreicht werden können, einschliesslich jener, die in den eidgenössischen Räten bereits hängig sind.</p><p>Denkbar wäre auch, dass der Bundesrat in der Botschaft und/oder im Bundesbeschluss über die Legislaturplanung gegebenenfalls die Vorlagen nennt, die er in die Vernehmlassung zu schicken gedenkt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Legislaturplanungskommission des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz (namentlich Artikel 146) ist so zu ändern, dass die Vorlagen, die in den eidgenössischen Räten hängig sind und die zur Erreichung der Legislaturplanungsziele beitragen, ebenfalls in der Botschaft über die Legislaturplanung behandelt und im entsprechenden Bundesbeschluss erwähnt werden.</p>
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