Gewährleistung effizienter Parlamentsdebatten. Änderung des Parlamentsgesetzes

ShortId
16.427
Id
20160427
Updated
10.04.2024 17:45
Language
de
Title
Gewährleistung effizienter Parlamentsdebatten. Änderung des Parlamentsgesetzes
AdditionalIndexing
04;421;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Parlament ergänzte 2014 das Parlamentsgesetz mit der Bestimmung, wonach die "Finanzkommissionen zum Mitbericht zu den Entwürfen für Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen einzuladen (sind), die ihnen nicht zur Vorberatung zugewiesen werden. Für sie gelten für die Vertretung ihrer Anträge in den Räten dieselben Rechte wie für die vorberatenden Kommissionen." In der Praxis erweist es sich aber als schwierig, diese Regel umzusetzen.</p><p>Das Hauptproblem ist, dass die Finanzkommissionen den vorberatenden Kommissionen in Sachen Zuständigkeit gleichgestellt werden. Das ist sehr verwirrend für die Organisation der Debatten und wirft Fragen auf wie: Wer entscheidet was? Welche Kommission befasst sich zuerst mit dem Geschäft? Nach welchen Kriterien? Soll eine der beiden Kommissionen sich mit den Anträgen der andern befassen? Wenn ja, welche von beiden? Bis jetzt ist keine dieser Fragen geregelt worden.</p><p>Behandeln die Finanzkommissionen ein Geschäft zuerst, so sind es nicht mehr die gemäss Gesetz "vorberatenden Kommissionen", die das Geschäft vorberaten. Dieses Vorgehen ist weder gesetzlich vertretbar noch kann es sich dabei um eine gewissenhafte Prüfung handeln, da die Finanzkommissionen (nur schon aus zeitlichen Gründen) die für das Themenverständnis notwendigen Anhörungen nicht vornehmen. </p><p>Auch die zwangsläufige Verdoppelung der Anzahl Berichterstattender sorgt für eine schwer kontrollierbare Verwirrung in der Plenumsdebatte, ist doch auch hier nicht geregelt, wer vor wem spricht und wessen Meinung mehr Gewicht hat. Zur Gewährleistung eines optimalen Parlamentsbetriebs müssen wir uns deshalb auf die in Absatz 2 von Artikel 50 vorgesehene Mitberichterstattung beschränken. Die Muss-Bestimmung von Absatz 3 bringt keinen Mehrwert, erschwert die Parlamentsarbeit erheblich und kann in gewissen Fällen gar zu einer kostspieligen institutionellen Blockade führen. Absatz 3 von Artikel 50 muss deshalb angepasst oder aufgehoben werden, oder aber sistiert, bis eine annehmbare "Vollzugsanleitung" vorliegt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 50</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Aufgehoben</p>
  • Gewährleistung effizienter Parlamentsdebatten. Änderung des Parlamentsgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Parlament ergänzte 2014 das Parlamentsgesetz mit der Bestimmung, wonach die "Finanzkommissionen zum Mitbericht zu den Entwürfen für Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen einzuladen (sind), die ihnen nicht zur Vorberatung zugewiesen werden. Für sie gelten für die Vertretung ihrer Anträge in den Räten dieselben Rechte wie für die vorberatenden Kommissionen." In der Praxis erweist es sich aber als schwierig, diese Regel umzusetzen.</p><p>Das Hauptproblem ist, dass die Finanzkommissionen den vorberatenden Kommissionen in Sachen Zuständigkeit gleichgestellt werden. Das ist sehr verwirrend für die Organisation der Debatten und wirft Fragen auf wie: Wer entscheidet was? Welche Kommission befasst sich zuerst mit dem Geschäft? Nach welchen Kriterien? Soll eine der beiden Kommissionen sich mit den Anträgen der andern befassen? Wenn ja, welche von beiden? Bis jetzt ist keine dieser Fragen geregelt worden.</p><p>Behandeln die Finanzkommissionen ein Geschäft zuerst, so sind es nicht mehr die gemäss Gesetz "vorberatenden Kommissionen", die das Geschäft vorberaten. Dieses Vorgehen ist weder gesetzlich vertretbar noch kann es sich dabei um eine gewissenhafte Prüfung handeln, da die Finanzkommissionen (nur schon aus zeitlichen Gründen) die für das Themenverständnis notwendigen Anhörungen nicht vornehmen. </p><p>Auch die zwangsläufige Verdoppelung der Anzahl Berichterstattender sorgt für eine schwer kontrollierbare Verwirrung in der Plenumsdebatte, ist doch auch hier nicht geregelt, wer vor wem spricht und wessen Meinung mehr Gewicht hat. Zur Gewährleistung eines optimalen Parlamentsbetriebs müssen wir uns deshalb auf die in Absatz 2 von Artikel 50 vorgesehene Mitberichterstattung beschränken. Die Muss-Bestimmung von Absatz 3 bringt keinen Mehrwert, erschwert die Parlamentsarbeit erheblich und kann in gewissen Fällen gar zu einer kostspieligen institutionellen Blockade führen. Absatz 3 von Artikel 50 muss deshalb angepasst oder aufgehoben werden, oder aber sistiert, bis eine annehmbare "Vollzugsanleitung" vorliegt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 50</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Aufgehoben</p>
    • Gewährleistung effizienter Parlamentsdebatten. Änderung des Parlamentsgesetzes

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