Anpassung von Artikel 420 ZGB

ShortId
16.429
Id
20160429
Updated
08.05.2026 12:42
Language
de
Title
Anpassung von Artikel 420 ZGB
AdditionalIndexing
28;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist nicht ersichtlich, warum nicht auch andere Personen, die der verbeiständeten Person bereits vor der Übernahme der Beistandschaft nahestehend waren, von den entsprechenden Verpflichtungen gemäss Artikel 420 ZGB befreit werden sollen, z. B. Tanten, Onkel, Schwager, bzw. gemäss gleichzeitig eingereichter parlamentarischer Initiative 16.428, "Paradigmenwechsel bei Artikel 420 ZGB", nur noch ausnahmsweise, wenn besondere Umstände vorliegen, zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichtet werden oder zumindest entsprechend von administrativem Aufwand massiv entlastet werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 420 ZGB ist derart zu ändern, dass die heute abschliessende Liste von Personen, die von der Erwachsenschutzbehörde von der Inventarpflicht usw. befreit werden können, nicht mehr abschliessend formuliert ist. Eine mögliche Formulierung wäre: "Werden der betroffenen Person nahestehende Personen, insbesondere Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme usw. ..."</p>
  • Anpassung von Artikel 420 ZGB
State
In Kommission des Nationalrats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist nicht ersichtlich, warum nicht auch andere Personen, die der verbeiständeten Person bereits vor der Übernahme der Beistandschaft nahestehend waren, von den entsprechenden Verpflichtungen gemäss Artikel 420 ZGB befreit werden sollen, z. B. Tanten, Onkel, Schwager, bzw. gemäss gleichzeitig eingereichter parlamentarischer Initiative 16.428, "Paradigmenwechsel bei Artikel 420 ZGB", nur noch ausnahmsweise, wenn besondere Umstände vorliegen, zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichtet werden oder zumindest entsprechend von administrativem Aufwand massiv entlastet werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 420 ZGB ist derart zu ändern, dass die heute abschliessende Liste von Personen, die von der Erwachsenschutzbehörde von der Inventarpflicht usw. befreit werden können, nicht mehr abschliessend formuliert ist. Eine mögliche Formulierung wäre: "Werden der betroffenen Person nahestehende Personen, insbesondere Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme usw. ..."</p>
    • Anpassung von Artikel 420 ZGB
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Es ist nicht ersichtlich, warum nicht auch andere Personen, die der verbeiständeten Person bereits vor der Übernahme der Beistandschaft nahestehend waren, von den entsprechenden Verpflichtungen gemäss Artikel 420 ZGB befreit werden sollen, z. B. Tanten, Onkel, Schwager, bzw. gemäss gleichzeitig eingereichter parlamentarischer Initiative 16.428, "Paradigmenwechsel bei Artikel 420 ZGB", nur noch ausnahmsweise, wenn besondere Umstände vorliegen, zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichtet werden oder zumindest entsprechend von administrativem Aufwand massiv entlastet werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 420 ZGB ist derart zu ändern, dass die heute abschliessende Liste von Personen, die von der Erwachsenschutzbehörde von der Inventarpflicht usw. befreit werden können, nicht mehr abschliessend formuliert ist. Eine mögliche Formulierung wäre: "Werden der betroffenen Person nahestehende Personen, insbesondere Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme usw. ..."</p>
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