Panama Papers. Klare Unterscheidung zwischen Prozessanwältinnen und -anwälten einerseits und Geschäftsanwältinnen und -anwälten andererseits

ShortId
16.433
Id
20160433
Updated
10.04.2024 17:46
Language
de
Title
Panama Papers. Klare Unterscheidung zwischen Prozessanwältinnen und -anwälten einerseits und Geschäftsanwältinnen und -anwälten andererseits
AdditionalIndexing
24;1221;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In ihrer Grundkonzeption besteht die Aufgabe des Anwalts oder der Anwältin darin, die Justiz darin zu unterstützen, abgeklärt und angemessen zu handeln, dies im Interesse der Rechtsunterworfenen und der Allgemeinheit. Vorrangige und wesentliche anwaltliche Aufgabe ist es, die Interessen einer Partei in einer Streitsache bis vor Gericht zu vertreten. Diese ehrenwerte Tätigkeit muss durch das Berufsgeheimnis vollständig abgedeckt werden, damit der Schutz der Interessen der Streitparteien gewahrt wird und ein Klient oder eine Klientin anwaltlich so gut wie möglich verteidigt werden kann.</p><p>Die Enthüllung der Panama Papers hat - in der Schweiz wie im Ausland - einmal mehr gezeigt, welche aktive und problematische Rolle Anwältinnen und Anwälte bei der Errichtung von Offshore-Gesellschaften spielen, deren Ziel eindeutig darin besteht, strafrechtlich relevante Taten zu verbergen (z. B. ein geraubtes Gemälde zu verstecken) oder (im weitaus häufigeren Fall) willentlich die Steuerpflicht im eigenen Land zu umgehen. Diese in gewissen Fällen offensichtlich strafbaren Machenschaften rühren von einer Beratungstätigkeit her, die völlig ausserhalb des Justizbereichs liegt. Für solche Tätigkeiten braucht es übrigens keine im Register eingetragenen Anwältinnen oder Anwälte; sie können ohne Weiteres von einem Ökonomen oder einer Buchhalterin ausgeübt werden. Diese Berufsgruppen unterstehen aber keinem Berufsgeheimnis.</p><p>An den Panama Papers zeigt sich einmal mehr, dass es die doppelte Funktion als Prozess- und Geschäftsanwalt oder -anwältin leicht macht, sich auf das Berufsgeheimnis zu berufen, um vor Straf-, Zivil- oder Verwaltungsbehörden nicht über Sachverhalte aussagen zu müssen, deren Kenntnis für die Justiz und die Gerechtigkeit wesentlich ist.</p><p>Um jegliche - auch ungewollte - Vermischung zu vermeiden, rechtfertigt sich eine formelle Trennung der beiden klar zu unterscheidenden Funktionen: zum einen diejenige der Prozessanwältinnen und -anwälte, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, zum andern diejenige der Personen, die unter dem Anwaltstitel eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit ausüben, jedoch nicht im Dienste der Gerichtsbarkeit stehen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Gesetz nimmt eine Unterscheidung vor zwischen Prozessanwältinnen und -anwälten einerseits, die im Anwaltsregister eingetragen sind, als Rechtsvertreterinnen und -vertreter vor Gericht auftreten dürfen und dem Berufsgeheimnis unterstehen, sowie Geschäftsanwältinnen und -anwälten andererseits, die weder als Rechtsvertreterinnen und -vertreter vor Gericht auftreten dürfen noch dem Berufsgeheimnis unterstehen.</p><p>Niemand darf beide Tätigkeiten gemeinsam ausüben. Eine gleichzeitige Ausübung dieser Tätigkeiten wird mit Strafe bedroht.</p>
  • Panama Papers. Klare Unterscheidung zwischen Prozessanwältinnen und -anwälten einerseits und Geschäftsanwältinnen und -anwälten andererseits
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In ihrer Grundkonzeption besteht die Aufgabe des Anwalts oder der Anwältin darin, die Justiz darin zu unterstützen, abgeklärt und angemessen zu handeln, dies im Interesse der Rechtsunterworfenen und der Allgemeinheit. Vorrangige und wesentliche anwaltliche Aufgabe ist es, die Interessen einer Partei in einer Streitsache bis vor Gericht zu vertreten. Diese ehrenwerte Tätigkeit muss durch das Berufsgeheimnis vollständig abgedeckt werden, damit der Schutz der Interessen der Streitparteien gewahrt wird und ein Klient oder eine Klientin anwaltlich so gut wie möglich verteidigt werden kann.</p><p>Die Enthüllung der Panama Papers hat - in der Schweiz wie im Ausland - einmal mehr gezeigt, welche aktive und problematische Rolle Anwältinnen und Anwälte bei der Errichtung von Offshore-Gesellschaften spielen, deren Ziel eindeutig darin besteht, strafrechtlich relevante Taten zu verbergen (z. B. ein geraubtes Gemälde zu verstecken) oder (im weitaus häufigeren Fall) willentlich die Steuerpflicht im eigenen Land zu umgehen. Diese in gewissen Fällen offensichtlich strafbaren Machenschaften rühren von einer Beratungstätigkeit her, die völlig ausserhalb des Justizbereichs liegt. Für solche Tätigkeiten braucht es übrigens keine im Register eingetragenen Anwältinnen oder Anwälte; sie können ohne Weiteres von einem Ökonomen oder einer Buchhalterin ausgeübt werden. Diese Berufsgruppen unterstehen aber keinem Berufsgeheimnis.</p><p>An den Panama Papers zeigt sich einmal mehr, dass es die doppelte Funktion als Prozess- und Geschäftsanwalt oder -anwältin leicht macht, sich auf das Berufsgeheimnis zu berufen, um vor Straf-, Zivil- oder Verwaltungsbehörden nicht über Sachverhalte aussagen zu müssen, deren Kenntnis für die Justiz und die Gerechtigkeit wesentlich ist.</p><p>Um jegliche - auch ungewollte - Vermischung zu vermeiden, rechtfertigt sich eine formelle Trennung der beiden klar zu unterscheidenden Funktionen: zum einen diejenige der Prozessanwältinnen und -anwälte, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, zum andern diejenige der Personen, die unter dem Anwaltstitel eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit ausüben, jedoch nicht im Dienste der Gerichtsbarkeit stehen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Gesetz nimmt eine Unterscheidung vor zwischen Prozessanwältinnen und -anwälten einerseits, die im Anwaltsregister eingetragen sind, als Rechtsvertreterinnen und -vertreter vor Gericht auftreten dürfen und dem Berufsgeheimnis unterstehen, sowie Geschäftsanwältinnen und -anwälten andererseits, die weder als Rechtsvertreterinnen und -vertreter vor Gericht auftreten dürfen noch dem Berufsgeheimnis unterstehen.</p><p>Niemand darf beide Tätigkeiten gemeinsam ausüben. Eine gleichzeitige Ausübung dieser Tätigkeiten wird mit Strafe bedroht.</p>
    • Panama Papers. Klare Unterscheidung zwischen Prozessanwältinnen und -anwälten einerseits und Geschäftsanwältinnen und -anwälten andererseits

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