Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen
- ShortId
-
16.438
- Id
-
20160438
- Updated
-
10.02.2026 20:47
- Language
-
de
- Title
-
Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen
- AdditionalIndexing
-
04;44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit der Ausgliederung der Bundes- und bundesnahen Unternehmungen aus der Bundesverwaltung sind die Entschädigungen an der Spitze dieser Unternehmungen massiv angestiegen. Das zeigt der jährliche Kaderlohnreport auf. Die Entschädigungen stehen vielfach in keinem Verhältnis mehr zur erbrachten Leistung. Das gilt umso mehr, als in jedem Unternehmen die Leistungen von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemeinsam und nicht von der Spitze allein erbracht werden.</p><p>Die Spitzenlöhne auch bei den Bundesunternehmen orientieren sich immer mehr an einem internationalen Manager-"Markt", einem kleinen Kartell von Begünstigten, und nicht an den Leistungen in der Unternehmung selbst. Der Bundesrat und die Verwaltungsräte sind offensichtlich nicht in der Lage, die Spirale der Bezugsexzesse zu stoppen. Diese Lohnentwicklung an der Spitze von Bundes- und bundesnahen Unternehmen stösst in der Bevölkerung zu Recht auf Unverständnis. Das gilt insbesondere bei Unternehmungen, deren Preisbildung wesentlich auch politisch mitbestimmt wird und deren Risiken von der Allgemeinheit getragen werden. Die Lohnexzesse werden damit zur Gefahr für die Akzeptanz des Service public in der Schweiz.</p><p>Mit einer gesetzlichen Regelung ist deshalb sicherzustellen, dass die Löhne der Bundes- und bundesnahen Unternehmungen angemessen sind. Als absolute Obergrenze gilt dabei die Bruttoentschädigung des Bundesrates, einschliesslich aller Leistungen wie die Lohnfortzahlung nach Ausscheiden aus dem Amt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Gesetzlich ist festzulegen, dass alle Vergütungen der Bundesunternehmen oder bundesnahen Unternehmungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates und an alle Personen, die mit der Geschäftsführung betraut sind (Geschäftsleitung), angemessen sind. Die Vergütungen der Geschäftsführungs- und Verwaltungsratsmitglieder müssen in einem angemessenen Verhältnis zur konkreten Aufgabe, zur Lage der Gesellschaft und zu den Gehältern des Personals stehen. Der höchste Lohn eines Geschäftsleitungsmitglieds einer Bundes- oder bundesnahen Unternehmung darf das Bruttogehalt eines Bundesrates oder einer Bundesrätin nicht übersteigen.</p>
- Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit der Ausgliederung der Bundes- und bundesnahen Unternehmungen aus der Bundesverwaltung sind die Entschädigungen an der Spitze dieser Unternehmungen massiv angestiegen. Das zeigt der jährliche Kaderlohnreport auf. Die Entschädigungen stehen vielfach in keinem Verhältnis mehr zur erbrachten Leistung. Das gilt umso mehr, als in jedem Unternehmen die Leistungen von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemeinsam und nicht von der Spitze allein erbracht werden.</p><p>Die Spitzenlöhne auch bei den Bundesunternehmen orientieren sich immer mehr an einem internationalen Manager-"Markt", einem kleinen Kartell von Begünstigten, und nicht an den Leistungen in der Unternehmung selbst. Der Bundesrat und die Verwaltungsräte sind offensichtlich nicht in der Lage, die Spirale der Bezugsexzesse zu stoppen. Diese Lohnentwicklung an der Spitze von Bundes- und bundesnahen Unternehmen stösst in der Bevölkerung zu Recht auf Unverständnis. Das gilt insbesondere bei Unternehmungen, deren Preisbildung wesentlich auch politisch mitbestimmt wird und deren Risiken von der Allgemeinheit getragen werden. Die Lohnexzesse werden damit zur Gefahr für die Akzeptanz des Service public in der Schweiz.</p><p>Mit einer gesetzlichen Regelung ist deshalb sicherzustellen, dass die Löhne der Bundes- und bundesnahen Unternehmungen angemessen sind. Als absolute Obergrenze gilt dabei die Bruttoentschädigung des Bundesrates, einschliesslich aller Leistungen wie die Lohnfortzahlung nach Ausscheiden aus dem Amt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Gesetzlich ist festzulegen, dass alle Vergütungen der Bundesunternehmen oder bundesnahen Unternehmungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates und an alle Personen, die mit der Geschäftsführung betraut sind (Geschäftsleitung), angemessen sind. Die Vergütungen der Geschäftsführungs- und Verwaltungsratsmitglieder müssen in einem angemessenen Verhältnis zur konkreten Aufgabe, zur Lage der Gesellschaft und zu den Gehältern des Personals stehen. Der höchste Lohn eines Geschäftsleitungsmitglieds einer Bundes- oder bundesnahen Unternehmung darf das Bruttogehalt eines Bundesrates oder einer Bundesrätin nicht übersteigen.</p>
- Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Seit der Ausgliederung der Bundes- und bundesnahen Unternehmungen aus der Bundesverwaltung sind die Entschädigungen an der Spitze dieser Unternehmungen massiv angestiegen. Das zeigt der jährliche Kaderlohnreport auf. Die Entschädigungen stehen vielfach in keinem Verhältnis mehr zur erbrachten Leistung. Das gilt umso mehr, als in jedem Unternehmen die Leistungen von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemeinsam und nicht von der Spitze allein erbracht werden.</p><p>Die Spitzenlöhne auch bei den Bundesunternehmen orientieren sich immer mehr an einem internationalen Manager-"Markt", einem kleinen Kartell von Begünstigten, und nicht an den Leistungen in der Unternehmung selbst. Der Bundesrat und die Verwaltungsräte sind offensichtlich nicht in der Lage, die Spirale der Bezugsexzesse zu stoppen. Diese Lohnentwicklung an der Spitze von Bundes- und bundesnahen Unternehmen stösst in der Bevölkerung zu Recht auf Unverständnis. Das gilt insbesondere bei Unternehmungen, deren Preisbildung wesentlich auch politisch mitbestimmt wird und deren Risiken von der Allgemeinheit getragen werden. Die Lohnexzesse werden damit zur Gefahr für die Akzeptanz des Service public in der Schweiz.</p><p>Mit einer gesetzlichen Regelung ist deshalb sicherzustellen, dass die Löhne der Bundes- und bundesnahen Unternehmungen angemessen sind. Als absolute Obergrenze gilt dabei die Bruttoentschädigung des Bundesrates, einschliesslich aller Leistungen wie die Lohnfortzahlung nach Ausscheiden aus dem Amt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Gesetzlich ist festzulegen, dass alle Vergütungen der Bundesunternehmen oder bundesnahen Unternehmungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates und an alle Personen, die mit der Geschäftsführung betraut sind (Geschäftsleitung), angemessen sind. Die Vergütungen der Geschäftsführungs- und Verwaltungsratsmitglieder müssen in einem angemessenen Verhältnis zur konkreten Aufgabe, zur Lage der Gesellschaft und zu den Gehältern des Personals stehen. Der höchste Lohn eines Geschäftsleitungsmitglieds einer Bundes- oder bundesnahen Unternehmung darf das Bruttogehalt eines Bundesrates oder einer Bundesrätin nicht übersteigen.</p>
- Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen
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