Arbeitnehmende in Start-ups mit Firmenbeteiligungen sollen von der Arbeitszeiterfassung befreit sein

ShortId
16.442
Id
20160442
Updated
27.06.2025 14:30
Language
de
Title
Arbeitnehmende in Start-ups mit Firmenbeteiligungen sollen von der Arbeitszeiterfassung befreit sein
AdditionalIndexing
15;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die parlamentarische Initiative Keller-Sutter 16.423 fordert die Befreiung von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten. Es gilt darüber hinaus auch die Anliegen von wertvollen Arbeitnehmern mit Firmenbeteiligungsprogrammen zu berücksichtigen.</p><p>"Employee stock option plans" (Esop) bieten Firmen die Möglichkeit, wichtige Arbeitnehmende an der Firma zu beteiligen. Dies fördert die Verantwortung gegenüber der Firma, fördert das unternehmerische Denken und macht die beteiligte Person zum Mitunternehmer. Die Arbeitnehmenden fühlen sich nicht nur als Teil der Firma, sondern profitieren direkt vom Geschäftsgang oder von einem Verkauf der Unternehmung. In der Wegleitung zur Verordnung 1 des Arbeitsgesetzes vom Seco wird zu Artikel 9 Folgendes festgehalten: "Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der Status dieser Arbeitnehmerkategorie jenem selbständiger Unternehmer oder Unternehmerinnen gleichkommt und sich ein Schutz durch das öffentliche Recht deshalb erübrigt." Daher sollen Arbeitnehmer mit Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (Esop), welche bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können, keine Arbeitszeit erfassen müssen.</p><p>Im Bereich der Start-ups hat diese Anpassung eine besondere Bedeutung: Etwa neun von zehn Firmen in der Schweiz haben weniger als zehn Mitarbeiter und bilden das Rückgrat der Schweizer Wirtschaft. Bei etwa zehntausend Firmengründungen pro Jahr handelt es sich um Start-ups. Diese Firmen schaffen Arbeitsplätze und leisten mit neuen Ideen und Innovation einen wertvollen Beitrag für die Entwicklung in der Schweiz. Bei diesen Firmen ist es verbreitet, wertvolle Mitarbeiter an der Firma besonders in der Anfangsphase zu beteiligen. Die Lohnbestandteile sind einerseits Basissaläre und andererseits die Wertzunahme der Firmenbeteiligungen. Da die Finanzierung bei Start-ups eine grosse Herausforderung ist, hilft diese Beteiligungsform, die Lohnkosten mit den Basissalären zu fixieren, und die Laufzeit des Unternehmens, bis zum Zeitpunkt, an dem alle Barreserven aufgebraucht sind ("runtime"), kann damit verlängert werden. Investoren steuern die Beteiligungsunternehmen nie selbst. Also brauchen sie fähige Arbeitnehmende, welche sie - je nach Entwicklungsphase - mit Beteiligungsprogrammen an der Firmenentwicklung teilhaben lassen. Auch können die Esop ein Finanzierungsinstrument bei Unternehmensübernahmen oder Nachfolgeplanungen sein. </p><p>Den Gesetzmässigkeiten von Start-ups, unter anderem den Finanzierungsinstrumenten, soll in der Praxis Rechnung getragen werden. Die Schaffung von Innovation und die Aufbauarbeit von Firmen müssen im Arbeitsgesetz berücksichtigt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel&nbsp;160 Absatz&nbsp;1 der Bundesverfassung und Artikel&nbsp;107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die relevanten Artikel des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere Artikel&nbsp;46, sind dahingehend zu ändern, dass Arbeitnehmende bei Start-ups (Firmen in den ersten fünf Betriebsjahren), welche im Besitze von "employee stock option plans" (Esop) sind (Modelle für Mitarbeiterbeteiligungen wie Aktienpläne, Optionspläne, Schattenaktien oder Schattenoptionen), die Vertrauensarbeitszeit vereinbaren können und keine Arbeitszeit erfassen müssen.&nbsp;</p>
  • Arbeitnehmende in Start-ups mit Firmenbeteiligungen sollen von der Arbeitszeiterfassung befreit sein
State
In Kommission des Nationalrats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die parlamentarische Initiative Keller-Sutter 16.423 fordert die Befreiung von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten. Es gilt darüber hinaus auch die Anliegen von wertvollen Arbeitnehmern mit Firmenbeteiligungsprogrammen zu berücksichtigen.</p><p>"Employee stock option plans" (Esop) bieten Firmen die Möglichkeit, wichtige Arbeitnehmende an der Firma zu beteiligen. Dies fördert die Verantwortung gegenüber der Firma, fördert das unternehmerische Denken und macht die beteiligte Person zum Mitunternehmer. Die Arbeitnehmenden fühlen sich nicht nur als Teil der Firma, sondern profitieren direkt vom Geschäftsgang oder von einem Verkauf der Unternehmung. In der Wegleitung zur Verordnung 1 des Arbeitsgesetzes vom Seco wird zu Artikel 9 Folgendes festgehalten: "Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der Status dieser Arbeitnehmerkategorie jenem selbständiger Unternehmer oder Unternehmerinnen gleichkommt und sich ein Schutz durch das öffentliche Recht deshalb erübrigt." Daher sollen Arbeitnehmer mit Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (Esop), welche bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können, keine Arbeitszeit erfassen müssen.</p><p>Im Bereich der Start-ups hat diese Anpassung eine besondere Bedeutung: Etwa neun von zehn Firmen in der Schweiz haben weniger als zehn Mitarbeiter und bilden das Rückgrat der Schweizer Wirtschaft. Bei etwa zehntausend Firmengründungen pro Jahr handelt es sich um Start-ups. Diese Firmen schaffen Arbeitsplätze und leisten mit neuen Ideen und Innovation einen wertvollen Beitrag für die Entwicklung in der Schweiz. Bei diesen Firmen ist es verbreitet, wertvolle Mitarbeiter an der Firma besonders in der Anfangsphase zu beteiligen. Die Lohnbestandteile sind einerseits Basissaläre und andererseits die Wertzunahme der Firmenbeteiligungen. Da die Finanzierung bei Start-ups eine grosse Herausforderung ist, hilft diese Beteiligungsform, die Lohnkosten mit den Basissalären zu fixieren, und die Laufzeit des Unternehmens, bis zum Zeitpunkt, an dem alle Barreserven aufgebraucht sind ("runtime"), kann damit verlängert werden. Investoren steuern die Beteiligungsunternehmen nie selbst. Also brauchen sie fähige Arbeitnehmende, welche sie - je nach Entwicklungsphase - mit Beteiligungsprogrammen an der Firmenentwicklung teilhaben lassen. Auch können die Esop ein Finanzierungsinstrument bei Unternehmensübernahmen oder Nachfolgeplanungen sein. </p><p>Den Gesetzmässigkeiten von Start-ups, unter anderem den Finanzierungsinstrumenten, soll in der Praxis Rechnung getragen werden. Die Schaffung von Innovation und die Aufbauarbeit von Firmen müssen im Arbeitsgesetz berücksichtigt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel&nbsp;160 Absatz&nbsp;1 der Bundesverfassung und Artikel&nbsp;107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die relevanten Artikel des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere Artikel&nbsp;46, sind dahingehend zu ändern, dass Arbeitnehmende bei Start-ups (Firmen in den ersten fünf Betriebsjahren), welche im Besitze von "employee stock option plans" (Esop) sind (Modelle für Mitarbeiterbeteiligungen wie Aktienpläne, Optionspläne, Schattenaktien oder Schattenoptionen), die Vertrauensarbeitszeit vereinbaren können und keine Arbeitszeit erfassen müssen.&nbsp;</p>
    • Arbeitnehmende in Start-ups mit Firmenbeteiligungen sollen von der Arbeitszeiterfassung befreit sein
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die parlamentarische Initiative Keller-Sutter 16.423 fordert die Befreiung von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten. Es gilt darüber hinaus auch die Anliegen von wertvollen Arbeitnehmern mit Firmenbeteiligungsprogrammen zu berücksichtigen.</p><p>"Employee stock option plans" (Esop) bieten Firmen die Möglichkeit, wichtige Arbeitnehmende an der Firma zu beteiligen. Dies fördert die Verantwortung gegenüber der Firma, fördert das unternehmerische Denken und macht die beteiligte Person zum Mitunternehmer. Die Arbeitnehmenden fühlen sich nicht nur als Teil der Firma, sondern profitieren direkt vom Geschäftsgang oder von einem Verkauf der Unternehmung. In der Wegleitung zur Verordnung 1 des Arbeitsgesetzes vom Seco wird zu Artikel 9 Folgendes festgehalten: "Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der Status dieser Arbeitnehmerkategorie jenem selbständiger Unternehmer oder Unternehmerinnen gleichkommt und sich ein Schutz durch das öffentliche Recht deshalb erübrigt." Daher sollen Arbeitnehmer mit Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (Esop), welche bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können, keine Arbeitszeit erfassen müssen.</p><p>Im Bereich der Start-ups hat diese Anpassung eine besondere Bedeutung: Etwa neun von zehn Firmen in der Schweiz haben weniger als zehn Mitarbeiter und bilden das Rückgrat der Schweizer Wirtschaft. Bei etwa zehntausend Firmengründungen pro Jahr handelt es sich um Start-ups. Diese Firmen schaffen Arbeitsplätze und leisten mit neuen Ideen und Innovation einen wertvollen Beitrag für die Entwicklung in der Schweiz. Bei diesen Firmen ist es verbreitet, wertvolle Mitarbeiter an der Firma besonders in der Anfangsphase zu beteiligen. Die Lohnbestandteile sind einerseits Basissaläre und andererseits die Wertzunahme der Firmenbeteiligungen. Da die Finanzierung bei Start-ups eine grosse Herausforderung ist, hilft diese Beteiligungsform, die Lohnkosten mit den Basissalären zu fixieren, und die Laufzeit des Unternehmens, bis zum Zeitpunkt, an dem alle Barreserven aufgebraucht sind ("runtime"), kann damit verlängert werden. Investoren steuern die Beteiligungsunternehmen nie selbst. Also brauchen sie fähige Arbeitnehmende, welche sie - je nach Entwicklungsphase - mit Beteiligungsprogrammen an der Firmenentwicklung teilhaben lassen. Auch können die Esop ein Finanzierungsinstrument bei Unternehmensübernahmen oder Nachfolgeplanungen sein. </p><p>Den Gesetzmässigkeiten von Start-ups, unter anderem den Finanzierungsinstrumenten, soll in der Praxis Rechnung getragen werden. Die Schaffung von Innovation und die Aufbauarbeit von Firmen müssen im Arbeitsgesetz berücksichtigt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel&nbsp;160 Absatz&nbsp;1 der Bundesverfassung und Artikel&nbsp;107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die relevanten Artikel des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere Artikel&nbsp;46, sind dahingehend zu ändern, dass Arbeitnehmende bei Start-ups (Firmen in den ersten fünf Betriebsjahren), welche im Besitze von "employee stock option plans" (Esop) sind (Modelle für Mitarbeiterbeteiligungen wie Aktienpläne, Optionspläne, Schattenaktien oder Schattenoptionen), die Vertrauensarbeitszeit vereinbaren können und keine Arbeitszeit erfassen müssen.&nbsp;</p>
    • Arbeitnehmende in Start-ups mit Firmenbeteiligungen sollen von der Arbeitszeiterfassung befreit sein

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