Kesb. Der Familie den Vorrang geben

ShortId
16.444
Id
20160444
Updated
10.04.2024 17:28
Language
de
Title
Kesb. Der Familie den Vorrang geben
AdditionalIndexing
1211;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006 (Erwachsenenschutz, Personenschutz und Kindesrecht) wurden das Selbstbestimmungsrecht der Kinder und Erwachsenen und die Subsidiarität und die Verhältnismässigkeit als grosse Zielsetzungen angekündigt. Zu Artikel 374 ZGB ist in der Botschaft zu lesen (vgl. Botschaft Seite 7034): "Das gesetzliche Vertretungsrecht soll sicherstellen, dass die grundlegenden persönlichen und materiellen Bedürfnisse einer urteilsunfähigen Person befriedigt werden können, ohne dass die Erwachsenenschutzbehörde tätig werden muss." Und zu Artikel 389 ZGB ist zu lesen (vgl. Botschaft Seite 7042): "Der bewährte Grundsatz der Subsidiarität ist entsprechend dem Kindesschutz (vgl. Art. 307-311 und 324f. ZGB) auch im Erwachsenenschutz zu verankern (Abs. 1). In die Pflicht genommen werden zum einen die Familie und weitere nahestehende Personen, zum andern aber auch private oder öffentliche Dienste. Die behördlichen Massnahmen sind nur anzuordnen, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Abs. 1 Ziff. 1)."</p><p>Entgegen den Absichten und dem Willen des Gesetzgebers werden die einschlägigen Gesetzesbestimmungen in der heutigen Rechtspraxis so ausgelegt und durchgesetzt, dass Verwandte im ersten Grad (Eltern, Kinder) und Verwandte im zweiten Grad (Geschwister, Grosseltern, Enkel) de facto nur dann eine gesetzliche Vertretungsbeistandschaft zugesprochen erhalten, wenn die hilfsbedürftige Person dies in einem Vorsorgeauftrag festgehalten hat. Dies entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Der Vorsorgeauftrag dient prioritär dem Ziel, eine Person ausserhalb der Familie mit der Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr zu beauftragen.</p><p>Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative soll dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers zum Durchbruch verholfen werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sollen so geändert werden, dass das gesetzliche Vertretungsrecht und das Recht, als Beistand oder Beiständin eingesetzt zu werden, auf die Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) und Verwandten zweiten Grades (Geschwister, Grosseltern, Enkel) ausgeweitet werden und dass das Vertretungsrecht in der Regel sowohl die umfassende Personen- und Vermögenssorge wie auch den uneingeschränkten Rechtsverkehr umfasst.</p>
  • Kesb. Der Familie den Vorrang geben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006 (Erwachsenenschutz, Personenschutz und Kindesrecht) wurden das Selbstbestimmungsrecht der Kinder und Erwachsenen und die Subsidiarität und die Verhältnismässigkeit als grosse Zielsetzungen angekündigt. Zu Artikel 374 ZGB ist in der Botschaft zu lesen (vgl. Botschaft Seite 7034): "Das gesetzliche Vertretungsrecht soll sicherstellen, dass die grundlegenden persönlichen und materiellen Bedürfnisse einer urteilsunfähigen Person befriedigt werden können, ohne dass die Erwachsenenschutzbehörde tätig werden muss." Und zu Artikel 389 ZGB ist zu lesen (vgl. Botschaft Seite 7042): "Der bewährte Grundsatz der Subsidiarität ist entsprechend dem Kindesschutz (vgl. Art. 307-311 und 324f. ZGB) auch im Erwachsenenschutz zu verankern (Abs. 1). In die Pflicht genommen werden zum einen die Familie und weitere nahestehende Personen, zum andern aber auch private oder öffentliche Dienste. Die behördlichen Massnahmen sind nur anzuordnen, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Abs. 1 Ziff. 1)."</p><p>Entgegen den Absichten und dem Willen des Gesetzgebers werden die einschlägigen Gesetzesbestimmungen in der heutigen Rechtspraxis so ausgelegt und durchgesetzt, dass Verwandte im ersten Grad (Eltern, Kinder) und Verwandte im zweiten Grad (Geschwister, Grosseltern, Enkel) de facto nur dann eine gesetzliche Vertretungsbeistandschaft zugesprochen erhalten, wenn die hilfsbedürftige Person dies in einem Vorsorgeauftrag festgehalten hat. Dies entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Der Vorsorgeauftrag dient prioritär dem Ziel, eine Person ausserhalb der Familie mit der Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr zu beauftragen.</p><p>Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative soll dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers zum Durchbruch verholfen werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sollen so geändert werden, dass das gesetzliche Vertretungsrecht und das Recht, als Beistand oder Beiständin eingesetzt zu werden, auf die Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) und Verwandten zweiten Grades (Geschwister, Grosseltern, Enkel) ausgeweitet werden und dass das Vertretungsrecht in der Regel sowohl die umfassende Personen- und Vermögenssorge wie auch den uneingeschränkten Rechtsverkehr umfasst.</p>
    • Kesb. Der Familie den Vorrang geben

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