Für Treu und Glauben im Mietrecht. Anfechtung des Anfangsmietzinses nur bei Notlage des Mieters
- ShortId
-
16.451
- Id
-
20160451
- Updated
-
09.04.2025 12:10
- Language
-
de
- Title
-
Für Treu und Glauben im Mietrecht. Anfechtung des Anfangsmietzinses nur bei Notlage des Mieters
- AdditionalIndexing
-
2846;1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss geltendem Mietrecht kann der Mieter den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme des Mietobjektes als missbräuchlich anfechten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 270 Abs. 1 OR).</p><p>Das Bundesgericht hat in einem jüngsten Entscheid (4A_691/2015 vom 18. Mai 2016) den geltenden Gesetzeswortlaut entgegen der Praxis des Zürcher Obergerichtes dahingehend interpretiert, dass der Mieter bei Wohnungsmangel den Anfangsmietzins unabhängig von einer persönlichen Zwangslage zum Vertragsabschluss anfechten kann.</p><p>Mit diesem Entscheid wurden die Hürden für die Anfechtung des Anfangsmietzinses schweizweit erheblich gesenkt. Der im Schweizer Vertragsrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben wird dadurch untergraben. Die Anfangsmietzinsanfechtung stellt einen enormen Eingriff in die Vertragstreue dar. Ein solcher Eingriff muss auf absolute Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine allgemein gehaltene sogenannte Wohnungsknappheit darf dafür nicht genügen.</p><p>Es ist zu fordern, dass der Mieter, welcher dem Vertragspartner einen tieferen Mietzins aufzwingen will, aufzeigt, dass er in einer Zwangslage beim Abschluss des Vertrags war, weil er kein anderes zumutbares Mietobjekt fand. Dies kann er beispielsweise durch den Nachweis erfolgloser Suchbemühungen aufzeigen.</p><p>Eine festgestellte allgemeine Wohnungsknappheit in einem Gebiet, z. B. in der Stadt Zürich, oder die Anhebung des Mietzinses gegenüber dem Mietzins im früheren Mietverhältnis darf für sich allein nicht ausreichen, um die vertragliche Vereinbarung zu hinterfragen.</p><p>Eine Anfechtung ist nur gerechtfertigt, wenn sich dieser Wohnungsmangel auch tatsächlich auf den konkreten Mieter auswirkte. Der Mieter, welcher den vereinbarten Mietzins gerichtlich infrage stellt, muss folglich darlegen können, dass er sich in einer Zwangslage befand und er somit keine vernünftige Alternative für ein anderes Mietobjekt gefunden hat.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 270 Absatz 1 OR ist wie folgt anzupassen:</p><p>Art. 270</p><p>Abs. 1</p><p>Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:</p><p>Bst. a</p><p>auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume Mangel herrscht; oder </p><p>Bst. b</p><p>der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat; und</p><p>der Mieter sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage zum Vertragsabschluss gezwungen sah.</p><p>...</p>
- Für Treu und Glauben im Mietrecht. Anfechtung des Anfangsmietzinses nur bei Notlage des Mieters
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss geltendem Mietrecht kann der Mieter den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme des Mietobjektes als missbräuchlich anfechten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 270 Abs. 1 OR).</p><p>Das Bundesgericht hat in einem jüngsten Entscheid (4A_691/2015 vom 18. Mai 2016) den geltenden Gesetzeswortlaut entgegen der Praxis des Zürcher Obergerichtes dahingehend interpretiert, dass der Mieter bei Wohnungsmangel den Anfangsmietzins unabhängig von einer persönlichen Zwangslage zum Vertragsabschluss anfechten kann.</p><p>Mit diesem Entscheid wurden die Hürden für die Anfechtung des Anfangsmietzinses schweizweit erheblich gesenkt. Der im Schweizer Vertragsrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben wird dadurch untergraben. Die Anfangsmietzinsanfechtung stellt einen enormen Eingriff in die Vertragstreue dar. Ein solcher Eingriff muss auf absolute Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine allgemein gehaltene sogenannte Wohnungsknappheit darf dafür nicht genügen.</p><p>Es ist zu fordern, dass der Mieter, welcher dem Vertragspartner einen tieferen Mietzins aufzwingen will, aufzeigt, dass er in einer Zwangslage beim Abschluss des Vertrags war, weil er kein anderes zumutbares Mietobjekt fand. Dies kann er beispielsweise durch den Nachweis erfolgloser Suchbemühungen aufzeigen.</p><p>Eine festgestellte allgemeine Wohnungsknappheit in einem Gebiet, z. B. in der Stadt Zürich, oder die Anhebung des Mietzinses gegenüber dem Mietzins im früheren Mietverhältnis darf für sich allein nicht ausreichen, um die vertragliche Vereinbarung zu hinterfragen.</p><p>Eine Anfechtung ist nur gerechtfertigt, wenn sich dieser Wohnungsmangel auch tatsächlich auf den konkreten Mieter auswirkte. Der Mieter, welcher den vereinbarten Mietzins gerichtlich infrage stellt, muss folglich darlegen können, dass er sich in einer Zwangslage befand und er somit keine vernünftige Alternative für ein anderes Mietobjekt gefunden hat.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 270 Absatz 1 OR ist wie folgt anzupassen:</p><p>Art. 270</p><p>Abs. 1</p><p>Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:</p><p>Bst. a</p><p>auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume Mangel herrscht; oder </p><p>Bst. b</p><p>der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat; und</p><p>der Mieter sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage zum Vertragsabschluss gezwungen sah.</p><p>...</p>
- Für Treu und Glauben im Mietrecht. Anfechtung des Anfangsmietzinses nur bei Notlage des Mieters
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- Texts
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- <p>Gemäss geltendem Mietrecht kann der Mieter den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme des Mietobjektes als missbräuchlich anfechten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 270 Abs. 1 OR).</p><p>Das Bundesgericht hat in einem jüngsten Entscheid (4A_691/2015 vom 18. Mai 2016) den geltenden Gesetzeswortlaut entgegen der Praxis des Zürcher Obergerichtes dahingehend interpretiert, dass der Mieter bei Wohnungsmangel den Anfangsmietzins unabhängig von einer persönlichen Zwangslage zum Vertragsabschluss anfechten kann.</p><p>Mit diesem Entscheid wurden die Hürden für die Anfechtung des Anfangsmietzinses schweizweit erheblich gesenkt. Der im Schweizer Vertragsrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben wird dadurch untergraben. Die Anfangsmietzinsanfechtung stellt einen enormen Eingriff in die Vertragstreue dar. Ein solcher Eingriff muss auf absolute Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine allgemein gehaltene sogenannte Wohnungsknappheit darf dafür nicht genügen.</p><p>Es ist zu fordern, dass der Mieter, welcher dem Vertragspartner einen tieferen Mietzins aufzwingen will, aufzeigt, dass er in einer Zwangslage beim Abschluss des Vertrags war, weil er kein anderes zumutbares Mietobjekt fand. Dies kann er beispielsweise durch den Nachweis erfolgloser Suchbemühungen aufzeigen.</p><p>Eine festgestellte allgemeine Wohnungsknappheit in einem Gebiet, z. B. in der Stadt Zürich, oder die Anhebung des Mietzinses gegenüber dem Mietzins im früheren Mietverhältnis darf für sich allein nicht ausreichen, um die vertragliche Vereinbarung zu hinterfragen.</p><p>Eine Anfechtung ist nur gerechtfertigt, wenn sich dieser Wohnungsmangel auch tatsächlich auf den konkreten Mieter auswirkte. Der Mieter, welcher den vereinbarten Mietzins gerichtlich infrage stellt, muss folglich darlegen können, dass er sich in einer Zwangslage befand und er somit keine vernünftige Alternative für ein anderes Mietobjekt gefunden hat.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 270 Absatz 1 OR ist wie folgt anzupassen:</p><p>Art. 270</p><p>Abs. 1</p><p>Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:</p><p>Bst. a</p><p>auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume Mangel herrscht; oder </p><p>Bst. b</p><p>der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat; und</p><p>der Mieter sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage zum Vertragsabschluss gezwungen sah.</p><p>...</p>
- Für Treu und Glauben im Mietrecht. Anfechtung des Anfangsmietzinses nur bei Notlage des Mieters
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