Kündigung und Änderung von Staatsverträgen. Verteilung der Zuständigkeiten

ShortId
16.456
Id
20160456
Updated
10.02.2026 21:28
Language
de
Title
Kündigung und Änderung von Staatsverträgen. Verteilung der Zuständigkeiten
AdditionalIndexing
1231;421;08;04
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 25. Februar 2015 zu einer Interpellation (Interpellation Schneider-Schneiter 14.4249, "Schutz der Rechte der Stimmbevölkerung") die Auffassung vertreten, ihm obliege "die Kompetenz zur Kündigung völkerrechtlicher Verträge gemäss Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung". Die Kündigung eines wichtigen Vertrages wäre zwar gemäss Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes als "wesentliches Vorhaben" zu betrachten, zu welchem die Aussenpolitischen Kommissionen zu konsultieren wären. Da eine blosse Konsultation nur empfehlenden und keinen verbindlichen Charakter hat, betrachtet sich der Bundesrat für die Kündigung als allein zuständig.</p><p>Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Ständerates anerkennt zwar, dass der Bundesrat gemäss Artikel 184 Absatz 2 der Bundesverfassung für die Ratifikation und folglich auch für die Kündigung von Verträgen zuständig ist. Ausser in den durch das Gesetz zu regelnden Ausnahmefällen ist der Bundesrat aber für den Abschluss eines Vertrages nicht allein zuständig, sondern er muss den Vertrag vor seiner Ratifikation der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreiten (Art. 166 der Bundesverfassung); unter bestimmten Voraussetzungen untersteht dieser Genehmigungsbeschluss dem fakultativen oder obligatorischen Referendum (Art. 140 und 141 der Bundesverfassung). Wenn der Bundesrat für den Vertragsabschluss nicht allein zuständig ist, so kann er auch für die Kündigung des Vertrages nicht allein zuständig sein; dafür ist ein analoger vorgängiger Genehmigungsbeschluss notwendig. Dieser Parallelismus der Zuständigkeiten für Beschluss und Aufhebung des Beschlusses folgt aus dem Grundsatz des Parallelismus der Zuständigkeiten in der nationalen und internationalen Rechtsetzung, wie er durch die von Volk und Ständen am 9. Februar 2003 angenommene Änderung der Bundesverfassung weitgehend etabliert worden ist. In der nationalen Rechtsetzung ist es klar, dass aus der Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass von Gesetzen auch ihre Zuständigkeit für die Aufhebung von Gesetzen folgt, auch ohne dass die letztere Zuständigkeit in der Bundesverfassung ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Art. 163 der Bundesverfassung). Dieser Grundsatz des "actus contrarius" soll auch für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Staatsverträgen gelten. Anders als in früheren Zeiten können Staatsverträge nicht mehr in erster Linie als Instrumente der Aussenpolitik der Regierung betrachtet werden. Heute besteht ein erheblicher Teil der Rechtsordnung aus völkerrechtlichen Verträgen, welche Rechte und Pflichten von Personen begründen. Es ist daher in demokratiepolitischer Hinsicht von zentraler Bedeutung, dass für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Staatsverträgen analoge Regeln gelten wie für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen. Es erscheint undenkbar, dass völkerrechtliche Verträge wie z. B. die Europäische Menschenrechtskonvention oder das Freizügigkeitsabkommen mit der EU durch den Bundesrat allein gekündigt werden können.</p><p>Die Zuständigkeit zur Kündigung von Staatsverträgen kann denn auch nicht mit der Zuständigkeit des Bundesrates zur allgemeinen Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 184 Abs. 1 der Bundesverfassung) begründet werden. Die Zuständigkeiten zum Abschluss und damit auch zur Kündigung von Staatsverträgen werden durch die Artikel 166 Absatz 2 und Artikel 184 Absatz 2 der Bundesverfassung geregelt. Danach genehmigt die Bundesversammlung die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat allein zuständig ist. Die eidgenössischen Räte haben bei der Beratung der Bundesverfassung vom 18. April 1999 den Antrag des Bundesrates abgelehnt, eine verfassungsunmittelbare Vertragsabschlusskompetenz des Bundesrates festzuschreiben. Vom einem entsprechenden "Verfassungsgewohnheitsrecht" des Bundesrates kann seither keine Rede mehr sein.</p><p>Die Zuständigkeit für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen richtet sich im Unterschied zu den Zuständigkeiten für die nationale Rechtsetzung in der bisherigen Praxis nicht nach der Form, sondern nach dem Inhalt eines Vertrages. Es ist daher möglich, dass ein Vertrag, für dessen Abschluss die Genehmigung durch die Bundesversammlung erforderlich war, allein durch den Bundesrat abgeändert werden kann, wenn die Änderung von beschränkter Tragweite ist. Die SPK wird im Rahmen der Ausarbeitung der Vorlage prüfen, ob die gesetzliche Regelung diese bisherige Praxis kodifizieren oder neu auch einen Parallelismus der Form herstellen soll.</p>
  • <p>Die Staatspolitische Kommission des Ständerates beschliesst die Ausarbeitung einer Regelung, welche die Zuständigkeiten für die Kündigung von Staatsverträgen festlegt. Die Regelung soll den Grundsatz des Parallelismus der Zuständigkeiten für einen Beschluss und für die Aufhebung des Beschlusses festschreiben: Wenn die Bundesversammlung oder das Volk für die Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages zuständig sind, so sollen die Bundesversammlung oder das Volk auch für die Genehmigung der Kündigung zuständig sein. Es soll zudem geprüft werden, ob die Zuständigkeit für die Änderung eines Staatsvertrages analog der Zuständigkeit zum Abschluss des betreffenden Vertrages festgelegt werden soll.</p>
  • Kündigung und Änderung von Staatsverträgen. Verteilung der Zuständigkeiten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 25. Februar 2015 zu einer Interpellation (Interpellation Schneider-Schneiter 14.4249, "Schutz der Rechte der Stimmbevölkerung") die Auffassung vertreten, ihm obliege "die Kompetenz zur Kündigung völkerrechtlicher Verträge gemäss Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung". Die Kündigung eines wichtigen Vertrages wäre zwar gemäss Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes als "wesentliches Vorhaben" zu betrachten, zu welchem die Aussenpolitischen Kommissionen zu konsultieren wären. Da eine blosse Konsultation nur empfehlenden und keinen verbindlichen Charakter hat, betrachtet sich der Bundesrat für die Kündigung als allein zuständig.</p><p>Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Ständerates anerkennt zwar, dass der Bundesrat gemäss Artikel 184 Absatz 2 der Bundesverfassung für die Ratifikation und folglich auch für die Kündigung von Verträgen zuständig ist. Ausser in den durch das Gesetz zu regelnden Ausnahmefällen ist der Bundesrat aber für den Abschluss eines Vertrages nicht allein zuständig, sondern er muss den Vertrag vor seiner Ratifikation der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreiten (Art. 166 der Bundesverfassung); unter bestimmten Voraussetzungen untersteht dieser Genehmigungsbeschluss dem fakultativen oder obligatorischen Referendum (Art. 140 und 141 der Bundesverfassung). Wenn der Bundesrat für den Vertragsabschluss nicht allein zuständig ist, so kann er auch für die Kündigung des Vertrages nicht allein zuständig sein; dafür ist ein analoger vorgängiger Genehmigungsbeschluss notwendig. Dieser Parallelismus der Zuständigkeiten für Beschluss und Aufhebung des Beschlusses folgt aus dem Grundsatz des Parallelismus der Zuständigkeiten in der nationalen und internationalen Rechtsetzung, wie er durch die von Volk und Ständen am 9. Februar 2003 angenommene Änderung der Bundesverfassung weitgehend etabliert worden ist. In der nationalen Rechtsetzung ist es klar, dass aus der Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass von Gesetzen auch ihre Zuständigkeit für die Aufhebung von Gesetzen folgt, auch ohne dass die letztere Zuständigkeit in der Bundesverfassung ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Art. 163 der Bundesverfassung). Dieser Grundsatz des "actus contrarius" soll auch für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Staatsverträgen gelten. Anders als in früheren Zeiten können Staatsverträge nicht mehr in erster Linie als Instrumente der Aussenpolitik der Regierung betrachtet werden. Heute besteht ein erheblicher Teil der Rechtsordnung aus völkerrechtlichen Verträgen, welche Rechte und Pflichten von Personen begründen. Es ist daher in demokratiepolitischer Hinsicht von zentraler Bedeutung, dass für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Staatsverträgen analoge Regeln gelten wie für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen. Es erscheint undenkbar, dass völkerrechtliche Verträge wie z. B. die Europäische Menschenrechtskonvention oder das Freizügigkeitsabkommen mit der EU durch den Bundesrat allein gekündigt werden können.</p><p>Die Zuständigkeit zur Kündigung von Staatsverträgen kann denn auch nicht mit der Zuständigkeit des Bundesrates zur allgemeinen Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 184 Abs. 1 der Bundesverfassung) begründet werden. Die Zuständigkeiten zum Abschluss und damit auch zur Kündigung von Staatsverträgen werden durch die Artikel 166 Absatz 2 und Artikel 184 Absatz 2 der Bundesverfassung geregelt. Danach genehmigt die Bundesversammlung die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat allein zuständig ist. Die eidgenössischen Räte haben bei der Beratung der Bundesverfassung vom 18. April 1999 den Antrag des Bundesrates abgelehnt, eine verfassungsunmittelbare Vertragsabschlusskompetenz des Bundesrates festzuschreiben. Vom einem entsprechenden "Verfassungsgewohnheitsrecht" des Bundesrates kann seither keine Rede mehr sein.</p><p>Die Zuständigkeit für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen richtet sich im Unterschied zu den Zuständigkeiten für die nationale Rechtsetzung in der bisherigen Praxis nicht nach der Form, sondern nach dem Inhalt eines Vertrages. Es ist daher möglich, dass ein Vertrag, für dessen Abschluss die Genehmigung durch die Bundesversammlung erforderlich war, allein durch den Bundesrat abgeändert werden kann, wenn die Änderung von beschränkter Tragweite ist. Die SPK wird im Rahmen der Ausarbeitung der Vorlage prüfen, ob die gesetzliche Regelung diese bisherige Praxis kodifizieren oder neu auch einen Parallelismus der Form herstellen soll.</p>
    • <p>Die Staatspolitische Kommission des Ständerates beschliesst die Ausarbeitung einer Regelung, welche die Zuständigkeiten für die Kündigung von Staatsverträgen festlegt. Die Regelung soll den Grundsatz des Parallelismus der Zuständigkeiten für einen Beschluss und für die Aufhebung des Beschlusses festschreiben: Wenn die Bundesversammlung oder das Volk für die Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages zuständig sind, so sollen die Bundesversammlung oder das Volk auch für die Genehmigung der Kündigung zuständig sein. Es soll zudem geprüft werden, ob die Zuständigkeit für die Änderung eines Staatsvertrages analog der Zuständigkeit zum Abschluss des betreffenden Vertrages festgelegt werden soll.</p>
    • Kündigung und Änderung von Staatsverträgen. Verteilung der Zuständigkeiten
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    • <p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 25. Februar 2015 zu einer Interpellation (Interpellation Schneider-Schneiter 14.4249, "Schutz der Rechte der Stimmbevölkerung") die Auffassung vertreten, ihm obliege "die Kompetenz zur Kündigung völkerrechtlicher Verträge gemäss Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung". Die Kündigung eines wichtigen Vertrages wäre zwar gemäss Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes als "wesentliches Vorhaben" zu betrachten, zu welchem die Aussenpolitischen Kommissionen zu konsultieren wären. Da eine blosse Konsultation nur empfehlenden und keinen verbindlichen Charakter hat, betrachtet sich der Bundesrat für die Kündigung als allein zuständig.</p><p>Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Ständerates anerkennt zwar, dass der Bundesrat gemäss Artikel 184 Absatz 2 der Bundesverfassung für die Ratifikation und folglich auch für die Kündigung von Verträgen zuständig ist. Ausser in den durch das Gesetz zu regelnden Ausnahmefällen ist der Bundesrat aber für den Abschluss eines Vertrages nicht allein zuständig, sondern er muss den Vertrag vor seiner Ratifikation der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreiten (Art. 166 der Bundesverfassung); unter bestimmten Voraussetzungen untersteht dieser Genehmigungsbeschluss dem fakultativen oder obligatorischen Referendum (Art. 140 und 141 der Bundesverfassung). Wenn der Bundesrat für den Vertragsabschluss nicht allein zuständig ist, so kann er auch für die Kündigung des Vertrages nicht allein zuständig sein; dafür ist ein analoger vorgängiger Genehmigungsbeschluss notwendig. Dieser Parallelismus der Zuständigkeiten für Beschluss und Aufhebung des Beschlusses folgt aus dem Grundsatz des Parallelismus der Zuständigkeiten in der nationalen und internationalen Rechtsetzung, wie er durch die von Volk und Ständen am 9. Februar 2003 angenommene Änderung der Bundesverfassung weitgehend etabliert worden ist. In der nationalen Rechtsetzung ist es klar, dass aus der Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass von Gesetzen auch ihre Zuständigkeit für die Aufhebung von Gesetzen folgt, auch ohne dass die letztere Zuständigkeit in der Bundesverfassung ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Art. 163 der Bundesverfassung). Dieser Grundsatz des "actus contrarius" soll auch für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Staatsverträgen gelten. Anders als in früheren Zeiten können Staatsverträge nicht mehr in erster Linie als Instrumente der Aussenpolitik der Regierung betrachtet werden. Heute besteht ein erheblicher Teil der Rechtsordnung aus völkerrechtlichen Verträgen, welche Rechte und Pflichten von Personen begründen. Es ist daher in demokratiepolitischer Hinsicht von zentraler Bedeutung, dass für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Staatsverträgen analoge Regeln gelten wie für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen. Es erscheint undenkbar, dass völkerrechtliche Verträge wie z. B. die Europäische Menschenrechtskonvention oder das Freizügigkeitsabkommen mit der EU durch den Bundesrat allein gekündigt werden können.</p><p>Die Zuständigkeit zur Kündigung von Staatsverträgen kann denn auch nicht mit der Zuständigkeit des Bundesrates zur allgemeinen Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 184 Abs. 1 der Bundesverfassung) begründet werden. Die Zuständigkeiten zum Abschluss und damit auch zur Kündigung von Staatsverträgen werden durch die Artikel 166 Absatz 2 und Artikel 184 Absatz 2 der Bundesverfassung geregelt. Danach genehmigt die Bundesversammlung die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat allein zuständig ist. Die eidgenössischen Räte haben bei der Beratung der Bundesverfassung vom 18. April 1999 den Antrag des Bundesrates abgelehnt, eine verfassungsunmittelbare Vertragsabschlusskompetenz des Bundesrates festzuschreiben. Vom einem entsprechenden "Verfassungsgewohnheitsrecht" des Bundesrates kann seither keine Rede mehr sein.</p><p>Die Zuständigkeit für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen richtet sich im Unterschied zu den Zuständigkeiten für die nationale Rechtsetzung in der bisherigen Praxis nicht nach der Form, sondern nach dem Inhalt eines Vertrages. Es ist daher möglich, dass ein Vertrag, für dessen Abschluss die Genehmigung durch die Bundesversammlung erforderlich war, allein durch den Bundesrat abgeändert werden kann, wenn die Änderung von beschränkter Tragweite ist. Die SPK wird im Rahmen der Ausarbeitung der Vorlage prüfen, ob die gesetzliche Regelung diese bisherige Praxis kodifizieren oder neu auch einen Parallelismus der Form herstellen soll.</p>
    • <p>Die Staatspolitische Kommission des Ständerates beschliesst die Ausarbeitung einer Regelung, welche die Zuständigkeiten für die Kündigung von Staatsverträgen festlegt. Die Regelung soll den Grundsatz des Parallelismus der Zuständigkeiten für einen Beschluss und für die Aufhebung des Beschlusses festschreiben: Wenn die Bundesversammlung oder das Volk für die Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages zuständig sind, so sollen die Bundesversammlung oder das Volk auch für die Genehmigung der Kündigung zuständig sein. Es soll zudem geprüft werden, ob die Zuständigkeit für die Änderung eines Staatsvertrages analog der Zuständigkeit zum Abschluss des betreffenden Vertrages festgelegt werden soll.</p>
    • Kündigung und Änderung von Staatsverträgen. Verteilung der Zuständigkeiten
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    • <p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 25. Februar 2015 zu einer Interpellation (Interpellation Schneider-Schneiter 14.4249, "Schutz der Rechte der Stimmbevölkerung") die Auffassung vertreten, ihm obliege "die Kompetenz zur Kündigung völkerrechtlicher Verträge gemäss Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung". Die Kündigung eines wichtigen Vertrages wäre zwar gemäss Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes als "wesentliches Vorhaben" zu betrachten, zu welchem die Aussenpolitischen Kommissionen zu konsultieren wären. Da eine blosse Konsultation nur empfehlenden und keinen verbindlichen Charakter hat, betrachtet sich der Bundesrat für die Kündigung als allein zuständig.</p><p>Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Ständerates anerkennt zwar, dass der Bundesrat gemäss Artikel 184 Absatz 2 der Bundesverfassung für die Ratifikation und folglich auch für die Kündigung von Verträgen zuständig ist. Ausser in den durch das Gesetz zu regelnden Ausnahmefällen ist der Bundesrat aber für den Abschluss eines Vertrages nicht allein zuständig, sondern er muss den Vertrag vor seiner Ratifikation der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreiten (Art. 166 der Bundesverfassung); unter bestimmten Voraussetzungen untersteht dieser Genehmigungsbeschluss dem fakultativen oder obligatorischen Referendum (Art. 140 und 141 der Bundesverfassung). Wenn der Bundesrat für den Vertragsabschluss nicht allein zuständig ist, so kann er auch für die Kündigung des Vertrages nicht allein zuständig sein; dafür ist ein analoger vorgängiger Genehmigungsbeschluss notwendig. Dieser Parallelismus der Zuständigkeiten für Beschluss und Aufhebung des Beschlusses folgt aus dem Grundsatz des Parallelismus der Zuständigkeiten in der nationalen und internationalen Rechtsetzung, wie er durch die von Volk und Ständen am 9. Februar 2003 angenommene Änderung der Bundesverfassung weitgehend etabliert worden ist. In der nationalen Rechtsetzung ist es klar, dass aus der Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass von Gesetzen auch ihre Zuständigkeit für die Aufhebung von Gesetzen folgt, auch ohne dass die letztere Zuständigkeit in der Bundesverfassung ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Art. 163 der Bundesverfassung). Dieser Grundsatz des "actus contrarius" soll auch für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Staatsverträgen gelten. Anders als in früheren Zeiten können Staatsverträge nicht mehr in erster Linie als Instrumente der Aussenpolitik der Regierung betrachtet werden. Heute besteht ein erheblicher Teil der Rechtsordnung aus völkerrechtlichen Verträgen, welche Rechte und Pflichten von Personen begründen. Es ist daher in demokratiepolitischer Hinsicht von zentraler Bedeutung, dass für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Staatsverträgen analoge Regeln gelten wie für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen. Es erscheint undenkbar, dass völkerrechtliche Verträge wie z. B. die Europäische Menschenrechtskonvention oder das Freizügigkeitsabkommen mit der EU durch den Bundesrat allein gekündigt werden können.</p><p>Die Zuständigkeit zur Kündigung von Staatsverträgen kann denn auch nicht mit der Zuständigkeit des Bundesrates zur allgemeinen Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 184 Abs. 1 der Bundesverfassung) begründet werden. Die Zuständigkeiten zum Abschluss und damit auch zur Kündigung von Staatsverträgen werden durch die Artikel 166 Absatz 2 und Artikel 184 Absatz 2 der Bundesverfassung geregelt. Danach genehmigt die Bundesversammlung die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat allein zuständig ist. Die eidgenössischen Räte haben bei der Beratung der Bundesverfassung vom 18. April 1999 den Antrag des Bundesrates abgelehnt, eine verfassungsunmittelbare Vertragsabschlusskompetenz des Bundesrates festzuschreiben. Vom einem entsprechenden "Verfassungsgewohnheitsrecht" des Bundesrates kann seither keine Rede mehr sein.</p><p>Die Zuständigkeit für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen richtet sich im Unterschied zu den Zuständigkeiten für die nationale Rechtsetzung in der bisherigen Praxis nicht nach der Form, sondern nach dem Inhalt eines Vertrages. Es ist daher möglich, dass ein Vertrag, für dessen Abschluss die Genehmigung durch die Bundesversammlung erforderlich war, allein durch den Bundesrat abgeändert werden kann, wenn die Änderung von beschränkter Tragweite ist. Die SPK wird im Rahmen der Ausarbeitung der Vorlage prüfen, ob die gesetzliche Regelung diese bisherige Praxis kodifizieren oder neu auch einen Parallelismus der Form herstellen soll.</p>
    • <p>Die Staatspolitische Kommission des Ständerates beschliesst die Ausarbeitung einer Regelung, welche die Zuständigkeiten für die Kündigung von Staatsverträgen festlegt. Die Regelung soll den Grundsatz des Parallelismus der Zuständigkeiten für einen Beschluss und für die Aufhebung des Beschlusses festschreiben: Wenn die Bundesversammlung oder das Volk für die Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages zuständig sind, so sollen die Bundesversammlung oder das Volk auch für die Genehmigung der Kündigung zuständig sein. Es soll zudem geprüft werden, ob die Zuständigkeit für die Änderung eines Staatsvertrages analog der Zuständigkeit zum Abschluss des betreffenden Vertrages festgelegt werden soll.</p>
    • Kündigung und Änderung von Staatsverträgen. Verteilung der Zuständigkeiten

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