Keine unnötigen Formulare bei gestaffelten Mietzinserhöhungen

ShortId
16.458
Id
20160458
Updated
10.02.2026 21:25
Language
de
Title
Keine unnötigen Formulare bei gestaffelten Mietzinserhöhungen
AdditionalIndexing
2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach heutigem Recht muss der Vermieter bei einem Mietvertrag mit einer vereinbarten Mietzinsstaffelung die einzelnen Erhöhungsschritte mit einem vom Kanton genehmigten amtlichen Formular anzeigen. Das Formular macht den Mieter darauf aufmerksam, dass der Mietzins angefochten werden kann. Die Verwendung des Formulars ist bei der Staffelmiete allerdings widersinnig und verwirrlich, denn gemäss Artikel 270d OR kann der Mieter gestaffelte Mietzinse unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses gar nicht anfechten. Trotzdem hat die fehlende Verwendung des amtlichen Formulars die stossende Folge, dass die Mietzinserhöhung aufgrund einer vereinbarten Staffelung nichtig ist. Ein Mieter, welcher die vertraglich vereinbarten gestaffelten Mietzinserhöhungen vorbehaltlos bezahlt hat, kann das gestützt auf nichtige Mitteilung der Erhöhung "zu viel Bezahlte" nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung nachträglich zurückfordern. Dies obwohl die Parteien die einzelnen Staffelungsschritte bereits im Mietvertrag abschliessend festgelegt haben.</p><p>Das Aufheben der Formularpflicht bei Mietzinserhöhungen aufgrund einer vereinbarten Staffelung ist angemessen. Dadurch wird ein erheblicher Verwaltungsaufwand eingespart, ohne dass die Rechtsposition der Mieterschaft beeinträchtigt wird (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen) vom 27. Mai 2015).</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 269d OR ist durch einen neuen Absatz wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 269d</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung über gestaffelte Mietzinse nach Artikel 269c vorgesehen sind, genügt die schriftliche Form.</p>
  • Keine unnötigen Formulare bei gestaffelten Mietzinserhöhungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach heutigem Recht muss der Vermieter bei einem Mietvertrag mit einer vereinbarten Mietzinsstaffelung die einzelnen Erhöhungsschritte mit einem vom Kanton genehmigten amtlichen Formular anzeigen. Das Formular macht den Mieter darauf aufmerksam, dass der Mietzins angefochten werden kann. Die Verwendung des Formulars ist bei der Staffelmiete allerdings widersinnig und verwirrlich, denn gemäss Artikel 270d OR kann der Mieter gestaffelte Mietzinse unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses gar nicht anfechten. Trotzdem hat die fehlende Verwendung des amtlichen Formulars die stossende Folge, dass die Mietzinserhöhung aufgrund einer vereinbarten Staffelung nichtig ist. Ein Mieter, welcher die vertraglich vereinbarten gestaffelten Mietzinserhöhungen vorbehaltlos bezahlt hat, kann das gestützt auf nichtige Mitteilung der Erhöhung "zu viel Bezahlte" nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung nachträglich zurückfordern. Dies obwohl die Parteien die einzelnen Staffelungsschritte bereits im Mietvertrag abschliessend festgelegt haben.</p><p>Das Aufheben der Formularpflicht bei Mietzinserhöhungen aufgrund einer vereinbarten Staffelung ist angemessen. Dadurch wird ein erheblicher Verwaltungsaufwand eingespart, ohne dass die Rechtsposition der Mieterschaft beeinträchtigt wird (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen) vom 27. Mai 2015).</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 269d OR ist durch einen neuen Absatz wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 269d</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung über gestaffelte Mietzinse nach Artikel 269c vorgesehen sind, genügt die schriftliche Form.</p>
    • Keine unnötigen Formulare bei gestaffelten Mietzinserhöhungen
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Nach heutigem Recht muss der Vermieter bei einem Mietvertrag mit einer vereinbarten Mietzinsstaffelung die einzelnen Erhöhungsschritte mit einem vom Kanton genehmigten amtlichen Formular anzeigen. Das Formular macht den Mieter darauf aufmerksam, dass der Mietzins angefochten werden kann. Die Verwendung des Formulars ist bei der Staffelmiete allerdings widersinnig und verwirrlich, denn gemäss Artikel 270d OR kann der Mieter gestaffelte Mietzinse unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses gar nicht anfechten. Trotzdem hat die fehlende Verwendung des amtlichen Formulars die stossende Folge, dass die Mietzinserhöhung aufgrund einer vereinbarten Staffelung nichtig ist. Ein Mieter, welcher die vertraglich vereinbarten gestaffelten Mietzinserhöhungen vorbehaltlos bezahlt hat, kann das gestützt auf nichtige Mitteilung der Erhöhung "zu viel Bezahlte" nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung nachträglich zurückfordern. Dies obwohl die Parteien die einzelnen Staffelungsschritte bereits im Mietvertrag abschliessend festgelegt haben.</p><p>Das Aufheben der Formularpflicht bei Mietzinserhöhungen aufgrund einer vereinbarten Staffelung ist angemessen. Dadurch wird ein erheblicher Verwaltungsaufwand eingespart, ohne dass die Rechtsposition der Mieterschaft beeinträchtigt wird (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen) vom 27. Mai 2015).</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 269d OR ist durch einen neuen Absatz wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 269d</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung über gestaffelte Mietzinse nach Artikel 269c vorgesehen sind, genügt die schriftliche Form.</p>
    • Keine unnötigen Formulare bei gestaffelten Mietzinserhöhungen

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