Keine Versicherungspflicht für illegale Aufenthalter
- ShortId
-
16.467
- Id
-
20160467
- Updated
-
10.04.2024 17:27
- Language
-
de
- Title
-
Keine Versicherungspflicht für illegale Aufenthalter
- AdditionalIndexing
-
2811;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 3 Absatz 1 KVG ist "jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz" der Versicherungspflicht unterstellt. Mit dem Kreisschreiben 02/10 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen die Weisung erteilt, dass sich diese Versicherungspflicht auch auf Sans-Papiers erstreckt. Sans-Papiers sind Personen, die sich ohne Aufenthaltsbewilligung und damit illegal in der Schweiz aufhalten. Vor dem Hintergrund, dass sich Sans-Papiers also in einem permanenten Status der Rechtsübertretung befinden, ist die Unterstellung unter die Versicherungspflicht stossend. Denn anstatt gegen die Rechtsübertretung durch die Sans-Papiers vorzugehen und sie auszuweisen, wird deren Aufenthalt noch legitimiert und zementiert, indem sie offiziell einer Krankenversicherungsdeckung nach KVG unterstellt werden.</p><p>Dadurch, dass die Krankenversicherer verpflichtet sind, auch Sans-Papiers zu versichern, entstehen ausserdem grosse Umsetzungsprobleme. So kommt es immer wieder vor, dass Antragssteller sich als Sans-Papiers ausgeben, um in der Schweiz in den Genuss von Versicherungsleistungen zu kommen, obwohl sie einen Wohnsitz im Ausland haben. Ebenfalls als problematisch erweist sich die Wohnsitzerfassung, da Sans-Papiers ja gerade über keinen offiziellen Wohnsitz verfügen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 3 KVG ist folgendermassen zu ergänzen: </p><p>"Personen, die sich illegal und ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten, sind von der Versicherungspflicht ausgenommen."</p>
- Keine Versicherungspflicht für illegale Aufenthalter
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 3 Absatz 1 KVG ist "jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz" der Versicherungspflicht unterstellt. Mit dem Kreisschreiben 02/10 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen die Weisung erteilt, dass sich diese Versicherungspflicht auch auf Sans-Papiers erstreckt. Sans-Papiers sind Personen, die sich ohne Aufenthaltsbewilligung und damit illegal in der Schweiz aufhalten. Vor dem Hintergrund, dass sich Sans-Papiers also in einem permanenten Status der Rechtsübertretung befinden, ist die Unterstellung unter die Versicherungspflicht stossend. Denn anstatt gegen die Rechtsübertretung durch die Sans-Papiers vorzugehen und sie auszuweisen, wird deren Aufenthalt noch legitimiert und zementiert, indem sie offiziell einer Krankenversicherungsdeckung nach KVG unterstellt werden.</p><p>Dadurch, dass die Krankenversicherer verpflichtet sind, auch Sans-Papiers zu versichern, entstehen ausserdem grosse Umsetzungsprobleme. So kommt es immer wieder vor, dass Antragssteller sich als Sans-Papiers ausgeben, um in der Schweiz in den Genuss von Versicherungsleistungen zu kommen, obwohl sie einen Wohnsitz im Ausland haben. Ebenfalls als problematisch erweist sich die Wohnsitzerfassung, da Sans-Papiers ja gerade über keinen offiziellen Wohnsitz verfügen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 3 KVG ist folgendermassen zu ergänzen: </p><p>"Personen, die sich illegal und ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten, sind von der Versicherungspflicht ausgenommen."</p>
- Keine Versicherungspflicht für illegale Aufenthalter
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