Kostendämpfung im KVG durch griffige Regressmöglichkeiten bei Behandlungsfehlern

ShortId
16.468
Id
20160468
Updated
14.11.2025 07:26
Language
de
Title
Kostendämpfung im KVG durch griffige Regressmöglichkeiten bei Behandlungsfehlern
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit) vom 4. Dezember 2015 (15.083) will der Bundesrat mit Blick auf die vorhandenen Defizite bei der Qualität und der Sicherheit der Behandlungsprozesse neue Ressourcen und Strukturen schaffen. Diese sollen Bund, Kantone und Tarifpartner in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen unterstützen. Der Bundesrat zeigt mit Verweis auf internationale Studien auf, dass durchschnittlich 10 Prozent der Patientinnen und Patienten einen gesundheitsschädigenden Zwischenfall erleben. Andere Studien gehen gemäss bundesrätlicher Botschaft davon aus, dass die Hälfte dieser unerwünschten Ereignisse vermeidbar wäre. Das Vorhaben des Bundesrates soll den Kosten- und Prämienanstieg in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dämpfen.</p><p>Durch die Vorlage des Bundesrates wurden aber dringend notwendige Anpassungen bezüglich der Rückforderung von Kosten aus Behandlungsfehlern nicht thematisiert. Und ohne Rückforderungen erfolgen auch keine Einsparungen. Bei Fehlbehandlungen bezahlt der Prämienzahler heute die Rechnung nämlich gleich doppelt: zuerst zahlt er die Fehlbehandlung und anschliessend die notwendige Korrekturbehandlung. Sowohl das Erkennen von Behandlungsfehlern als auch der Regress des Krankenversicherers sind heute im Rahmen der sozialen Krankenversicherung schwierig bis unmöglich. Dass heute gerade in der Sozialversicherung den Versicherern griffige Regressmöglichkeiten fehlen, ist aufgrund der stetig steigenden Kosten besonders stossend.</p><p>Bei der Betrachtung von Komplikationen oder Zwischenfällen muss unterschieden werden zwischen Behandlungen, welche zum Zeitpunkt des Entscheids eine valable Möglichkeit waren, aber nicht das gewünschte Ergebnis zeitigten bzw. unverschuldet fehlgeschlagen sind (unvermeidbare Risiken), und Behandlungsfehlern, welche auf einer Sorgfaltspflichtverletzung eines Leistungserbringers beruhen (vermeidbare Risiken). Die Selbstdeklarationspflicht und Informationspflicht der medizinischen Leistungserbringer müssen bereits dann ansetzen, wenn eine Behandlung nicht zum erwünschten Ergebnis geführt hat. Erst damit wird den Krankenversicherern ein ausreichendes Instrument zur Verfügung gestellt, um effektiv zu erfahren, ob ein Behandlungsfehler bzw. eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen könnte.</p><p>Die Transparenz über Komplikationen und mögliche Behandlungsfehler fehlt heute. Diese kann über entsprechende Listen oder Register (z. B. für bestimmte Eingriffkategorien) einfach erreicht werden. Ein gut funktionierendes Beispiel dafür ist die in der Schweiz für Transplantationen umgesetzte Lösung. Als einfacher Anreiz für die Nutzung eines Registers durch die Leistungserbringer könnte z. B. die Datenerfassung im Register Bedingung für die Bezahlung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden. Zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten sind zu prüfen, um eine konsequente Umsetzung zu garantieren.</p><p>Neue Qualitätsinstrumente sollen unter anderem das Lernen aus Fehlern und damit die stetige Qualitätsverbesserung ermöglichen. Insbesondere bei der Aufarbeitung von schwerwiegenden Fehlbehandlungen wird ein Leistungserbringer mit Situationen konfrontiert, in denen er eine Haftung aus einem Behandlungsfehler selber erkennen kann und muss. Es scheint selbstverständlich, dass diese Erkenntnis im System der sozialen Krankenversicherung auch zu einem Regress des Versicherers gegenüber dem fehlbaren Leistungserbringer führen muss. Nur so können Doppelzahlungen zulasten des Prämienzahlers vermieden werden. Da die Beweisführung für den Krankenversicherer mit den heutigen gesetzlichen Grundlagen ohne Mitwirken des Leistungserbringers schwierig ist, sollte dieser im KVG zur Deklaration von schwerwiegenden Fehleingriffen und zur aktiven Mitwirkung im Beweisverfahren verpflichtet werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Mit einer Änderung des KVG müssen Grundlagen geschaffen werden, die Leistungserbringer (Medizin) zwingen, fehlgeschlagene Behandlungen offen auszuweisen. Ein entsprechendes Register muss den Versicherern zugänglich sein. Damit wird die Grundlage für Regressforderungen von Krankenkassen (zugunsten des Versicherten) geschaffen. Die Leistungserbringer und deren Haftpflichtversicherer werden zur aktiven Mitwirkung im Beweisverfahren verpflichtet. Sanktionsmöglichkeiten sind zu schaffen.</p>
  • Kostendämpfung im KVG durch griffige Regressmöglichkeiten bei Behandlungsfehlern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit) vom 4. Dezember 2015 (15.083) will der Bundesrat mit Blick auf die vorhandenen Defizite bei der Qualität und der Sicherheit der Behandlungsprozesse neue Ressourcen und Strukturen schaffen. Diese sollen Bund, Kantone und Tarifpartner in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen unterstützen. Der Bundesrat zeigt mit Verweis auf internationale Studien auf, dass durchschnittlich 10 Prozent der Patientinnen und Patienten einen gesundheitsschädigenden Zwischenfall erleben. Andere Studien gehen gemäss bundesrätlicher Botschaft davon aus, dass die Hälfte dieser unerwünschten Ereignisse vermeidbar wäre. Das Vorhaben des Bundesrates soll den Kosten- und Prämienanstieg in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dämpfen.</p><p>Durch die Vorlage des Bundesrates wurden aber dringend notwendige Anpassungen bezüglich der Rückforderung von Kosten aus Behandlungsfehlern nicht thematisiert. Und ohne Rückforderungen erfolgen auch keine Einsparungen. Bei Fehlbehandlungen bezahlt der Prämienzahler heute die Rechnung nämlich gleich doppelt: zuerst zahlt er die Fehlbehandlung und anschliessend die notwendige Korrekturbehandlung. Sowohl das Erkennen von Behandlungsfehlern als auch der Regress des Krankenversicherers sind heute im Rahmen der sozialen Krankenversicherung schwierig bis unmöglich. Dass heute gerade in der Sozialversicherung den Versicherern griffige Regressmöglichkeiten fehlen, ist aufgrund der stetig steigenden Kosten besonders stossend.</p><p>Bei der Betrachtung von Komplikationen oder Zwischenfällen muss unterschieden werden zwischen Behandlungen, welche zum Zeitpunkt des Entscheids eine valable Möglichkeit waren, aber nicht das gewünschte Ergebnis zeitigten bzw. unverschuldet fehlgeschlagen sind (unvermeidbare Risiken), und Behandlungsfehlern, welche auf einer Sorgfaltspflichtverletzung eines Leistungserbringers beruhen (vermeidbare Risiken). Die Selbstdeklarationspflicht und Informationspflicht der medizinischen Leistungserbringer müssen bereits dann ansetzen, wenn eine Behandlung nicht zum erwünschten Ergebnis geführt hat. Erst damit wird den Krankenversicherern ein ausreichendes Instrument zur Verfügung gestellt, um effektiv zu erfahren, ob ein Behandlungsfehler bzw. eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen könnte.</p><p>Die Transparenz über Komplikationen und mögliche Behandlungsfehler fehlt heute. Diese kann über entsprechende Listen oder Register (z. B. für bestimmte Eingriffkategorien) einfach erreicht werden. Ein gut funktionierendes Beispiel dafür ist die in der Schweiz für Transplantationen umgesetzte Lösung. Als einfacher Anreiz für die Nutzung eines Registers durch die Leistungserbringer könnte z. B. die Datenerfassung im Register Bedingung für die Bezahlung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden. Zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten sind zu prüfen, um eine konsequente Umsetzung zu garantieren.</p><p>Neue Qualitätsinstrumente sollen unter anderem das Lernen aus Fehlern und damit die stetige Qualitätsverbesserung ermöglichen. Insbesondere bei der Aufarbeitung von schwerwiegenden Fehlbehandlungen wird ein Leistungserbringer mit Situationen konfrontiert, in denen er eine Haftung aus einem Behandlungsfehler selber erkennen kann und muss. Es scheint selbstverständlich, dass diese Erkenntnis im System der sozialen Krankenversicherung auch zu einem Regress des Versicherers gegenüber dem fehlbaren Leistungserbringer führen muss. Nur so können Doppelzahlungen zulasten des Prämienzahlers vermieden werden. Da die Beweisführung für den Krankenversicherer mit den heutigen gesetzlichen Grundlagen ohne Mitwirken des Leistungserbringers schwierig ist, sollte dieser im KVG zur Deklaration von schwerwiegenden Fehleingriffen und zur aktiven Mitwirkung im Beweisverfahren verpflichtet werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Mit einer Änderung des KVG müssen Grundlagen geschaffen werden, die Leistungserbringer (Medizin) zwingen, fehlgeschlagene Behandlungen offen auszuweisen. Ein entsprechendes Register muss den Versicherern zugänglich sein. Damit wird die Grundlage für Regressforderungen von Krankenkassen (zugunsten des Versicherten) geschaffen. Die Leistungserbringer und deren Haftpflichtversicherer werden zur aktiven Mitwirkung im Beweisverfahren verpflichtet. Sanktionsmöglichkeiten sind zu schaffen.</p>
    • Kostendämpfung im KVG durch griffige Regressmöglichkeiten bei Behandlungsfehlern

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