Kleine Revision des Kartellgesetzes

ShortId
16.473
Id
20160473
Updated
10.04.2024 17:34
Language
de
Title
Kleine Revision des Kartellgesetzes
AdditionalIndexing
15;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Wettbewerbsgesetzgebung ist zentral für das Erreichen gesamtwirtschaftlicher Effizienz. Die Evaluation des Kartellgesetzes (KG) von 2008 hat gezeigt, dass sich das KG von 1995 und die 2003 umgesetzten neuen Instrumente (direkte Sanktionen, Bonusregelung) insgesamt bewährt haben. Sie hat aber auch in verschiedener Hinsicht Revisionsbedarf aufgezeigt. </p><p>2014 nahm der Ständerat eine umfassende Revision des KG an, der Nationalrat hingegen trat nicht auf die Vorlage ein: Die Meinungsverschiedenheiten um die institutionelle Ausgestaltung der Wettbewerbsbehörden, das "Teilkartellverbot" (Art. 5) und die "unzulässige Behinderung des Einkaufs im Ausland" (Art. 7a) hatten sich als unüberwindbar herausgestellt. </p><p>In der vorliegenden parlamentarischen Initiative wird darauf verzichtet, diese umstrittenen Punkte erneut aufzunehmen. Sie beschränkt sich auf vier Punkte, die im Parlament weitestgehend unumstritten waren:</p><p>Der erste Punkt der Revision zielt auf eine Modernisierung und Vereinfachung der Zusammenschlusskontrollen ab. Da die aktuelle Zusammenschlusskontrolle wenig Wirkung bei der Verhinderung von hohen, sich nachteilig auswirkenden Marktkonzentrationen erzielte, soll das Beurteilungskriterium an die international anerkannten Standards angepasst werden (Siec-Test). Zudem sollen Doppelspurigkeiten bei der Überprüfung von Zusammenschlüssen mit internationaler Marktabgrenzung reduziert und die Verfahrensfristen mit denjenigen der Europäischen Union harmonisiert werden. </p><p>Als zweiter Punkt soll das kartellrechtliche Zivilverfahren verbessert werden. Die Ausweitung der Klagelegitimation für Endkundinnen und Endkunden soll es auch diesen ermöglichen, Schaden geltend zu machen, den sie aufgrund von Kartellen erleiden. Ausserdem soll die zu kurze Verjährungsfrist angepasst werden, und Schadenersatz, der von verurteilten Unternehmen an die Opfer geleistet wurde, soll bei der Sanktionsbemessung berücksichtigt werden. </p><p>Drittens soll bei der Sanktionsbemessung auch eine Minderung der Sanktion dank Compliance-Programmen berücksichtigt werden, das heisst angemessenen und wirksamen Massnahmen von Unternehmen, die Verstösse gegen das Kartellrecht verhindern sollen. </p><p>Viertens soll die Verbesserung des Widerspruchsverfahrens den Unternehmen ermöglichen, sich im Licht der drohenden massiven Sanktionen frühzeitig Rechtssicherheit über kartellrechtlich heikle Verhaltensweisen zu verschaffen.</p><p>Diese kleine Revision kann das Kartellrecht punktuell deutlich verbessern und dadurch die Rechtssicherheit für alle Marktteilnehmer vergrössern. </p><p>Konkret kommen folgende Bestimmungen des KG mit dem Wortlaut des Beschlusses des Nationalrates vom 21. März 2013 (bestätigt am 5. Juni 2014) in Betracht: Artikel 9 Absätze 1bis, 1ter und 5 Einleitungssatz und Buchstabe a; Artikel 10 Absätze 1 und 2; Artikel 12; Artikel 12a (neu); Artikel 13; Artikel 32 Absatz 3 (neu); Artikel 33 Absätze 2-5; Artikel 34; Artikel 49a; Übergangsbestimmungen (Geschäft 12.028, "Kartellgesetz. Änderung", AB 2013 S 314ff.; siehe Fahne 2014 III N - 12.028s: N4 D.pdf - Herbstsession 2014 Nationalrat; für detaillierte Erläuterungen zu den neuen Bestimmungen wird auf die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 2012, BBl 2012 3905ff., verwiesen). </p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Kartellgesetz wird dahingehend geändert, dass vier spezifische Punkte angepasst werden, die in der gescheiterten Kartellgesetz-Revision von 2014 unumstritten waren, nämlich die Zusammenschlusskontrolle für Unternehmen, das kartellrechtliche Zivilverfahren, die Berücksichtigung von Compliance-Programmen bei der Sanktionsbemessung sowie das Widerspruchsverfahren. </p>
  • Kleine Revision des Kartellgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Wettbewerbsgesetzgebung ist zentral für das Erreichen gesamtwirtschaftlicher Effizienz. Die Evaluation des Kartellgesetzes (KG) von 2008 hat gezeigt, dass sich das KG von 1995 und die 2003 umgesetzten neuen Instrumente (direkte Sanktionen, Bonusregelung) insgesamt bewährt haben. Sie hat aber auch in verschiedener Hinsicht Revisionsbedarf aufgezeigt. </p><p>2014 nahm der Ständerat eine umfassende Revision des KG an, der Nationalrat hingegen trat nicht auf die Vorlage ein: Die Meinungsverschiedenheiten um die institutionelle Ausgestaltung der Wettbewerbsbehörden, das "Teilkartellverbot" (Art. 5) und die "unzulässige Behinderung des Einkaufs im Ausland" (Art. 7a) hatten sich als unüberwindbar herausgestellt. </p><p>In der vorliegenden parlamentarischen Initiative wird darauf verzichtet, diese umstrittenen Punkte erneut aufzunehmen. Sie beschränkt sich auf vier Punkte, die im Parlament weitestgehend unumstritten waren:</p><p>Der erste Punkt der Revision zielt auf eine Modernisierung und Vereinfachung der Zusammenschlusskontrollen ab. Da die aktuelle Zusammenschlusskontrolle wenig Wirkung bei der Verhinderung von hohen, sich nachteilig auswirkenden Marktkonzentrationen erzielte, soll das Beurteilungskriterium an die international anerkannten Standards angepasst werden (Siec-Test). Zudem sollen Doppelspurigkeiten bei der Überprüfung von Zusammenschlüssen mit internationaler Marktabgrenzung reduziert und die Verfahrensfristen mit denjenigen der Europäischen Union harmonisiert werden. </p><p>Als zweiter Punkt soll das kartellrechtliche Zivilverfahren verbessert werden. Die Ausweitung der Klagelegitimation für Endkundinnen und Endkunden soll es auch diesen ermöglichen, Schaden geltend zu machen, den sie aufgrund von Kartellen erleiden. Ausserdem soll die zu kurze Verjährungsfrist angepasst werden, und Schadenersatz, der von verurteilten Unternehmen an die Opfer geleistet wurde, soll bei der Sanktionsbemessung berücksichtigt werden. </p><p>Drittens soll bei der Sanktionsbemessung auch eine Minderung der Sanktion dank Compliance-Programmen berücksichtigt werden, das heisst angemessenen und wirksamen Massnahmen von Unternehmen, die Verstösse gegen das Kartellrecht verhindern sollen. </p><p>Viertens soll die Verbesserung des Widerspruchsverfahrens den Unternehmen ermöglichen, sich im Licht der drohenden massiven Sanktionen frühzeitig Rechtssicherheit über kartellrechtlich heikle Verhaltensweisen zu verschaffen.</p><p>Diese kleine Revision kann das Kartellrecht punktuell deutlich verbessern und dadurch die Rechtssicherheit für alle Marktteilnehmer vergrössern. </p><p>Konkret kommen folgende Bestimmungen des KG mit dem Wortlaut des Beschlusses des Nationalrates vom 21. März 2013 (bestätigt am 5. Juni 2014) in Betracht: Artikel 9 Absätze 1bis, 1ter und 5 Einleitungssatz und Buchstabe a; Artikel 10 Absätze 1 und 2; Artikel 12; Artikel 12a (neu); Artikel 13; Artikel 32 Absatz 3 (neu); Artikel 33 Absätze 2-5; Artikel 34; Artikel 49a; Übergangsbestimmungen (Geschäft 12.028, "Kartellgesetz. Änderung", AB 2013 S 314ff.; siehe Fahne 2014 III N - 12.028s: N4 D.pdf - Herbstsession 2014 Nationalrat; für detaillierte Erläuterungen zu den neuen Bestimmungen wird auf die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 2012, BBl 2012 3905ff., verwiesen). </p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Kartellgesetz wird dahingehend geändert, dass vier spezifische Punkte angepasst werden, die in der gescheiterten Kartellgesetz-Revision von 2014 unumstritten waren, nämlich die Zusammenschlusskontrolle für Unternehmen, das kartellrechtliche Zivilverfahren, die Berücksichtigung von Compliance-Programmen bei der Sanktionsbemessung sowie das Widerspruchsverfahren. </p>
    • Kleine Revision des Kartellgesetzes

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