Verrechnungssteuergesetz. Gemischtes Verfahren

ShortId
16.474
Id
20160474
Updated
10.04.2024 17:34
Language
de
Title
Verrechnungssteuergesetz. Gemischtes Verfahren
AdditionalIndexing
24;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die vorliegende parlamentarische Initiative ist durch das jüngst von der Verwaltung erlassene Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 2014 ausgelöst worden. Dieses führt in der Praxis zur Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Deklarationsmängeln. Mit der neuen Praxis wurde eine bewährte Gesetzesanwendung auf den Kopf gestellt, die seit Jahrzehnten gegolten hat (seit Mitte der Sechzigerjahre).</p><p>Ziel des Gesetzgebers muss es sein, eine deliktische Nichtdeklaration zu sanktionieren. Solange im ordentlichen gemischten Veranlagungsverfahren Fehler erkannt werden, haben beide Parteien für eine korrekte Besteuerung zu sorgen. Das ist aktuell aufgrund des darauf folgenden Kreisschreibens Nr. 40 - basierend auf einem einzelnen umstrittenen Bundesgerichtsentscheid - nicht mehr der Fall. </p><p>Wer die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen. Das Verrechnungssteuergesetz geht von einer Mitwirkung der Steuerbehörden und des Steuerpflichtigen aus (sogenanntes gemischtes Veranlagungsverfahren). Das Kreisschreiben Nr. 40 widerspricht den Grundsätzen des gemischten Verfahrens, denn eine fehlerhafte Deklaration führt sofort und unmittelbar nach der einmaligen Abgabe der Steuererklärung zur Verwirkung des Anspruchs. </p><p>Wenn es zum Ziel wird, dass die Steuerverwaltung Deklarationsfehler der Steuerpflichtigen sucht und diese nur zulasten des Steuerpflichtigen verwenden muss, wird nicht nur das gemischte Verfahren abgeschafft, sondern vor allem werden auch Treu und Glauben eliminiert. Die auf dem Kreisschreiben basierende Praxis ist demnach zu korrigieren.</p><p>Bei der privilegierten Dividendenbesteuerung kann nicht von einer deliktischen Nicht-Deklaration ausgegangen werden, wirkt sich diese doch zuungunsten des Steuerpflichtigen aus. Die neue Praxis führt zudem zu Rechtsungleichheiten und stossenden Ergebnissen. Einerseits sind die Steuerverwaltungen kulant, indem sie massenweise kleinere Beträge korrigieren; andererseits sind sie "unkulant", indem grössere Fälle - fast willkürlich - herausgesucht werden respektive die Rückgabe verweigert wird. </p><p>Durch eine klare gesetzliche Vorgabe, dass die Verrechnungssteuer im ordentlichen Veranlagungsverfahren steuerlich festgelegt wird, tritt eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen ein, und die Rechtssicherheit wird wieder besser gewahrt. Damit soll der Kerngehalt des in der Schweiz üblichen Veranlagungsverfahrens auch auf das Verrechnungssteuergesetz wieder angewendet werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Verrechnungssteuergesetz sei so anzupassen, dass für die Festlegung des Rückerstattungsanspruchs wie bis vor Kurzem das sogenannte gemischte Veranlagungsverfahren angewendet wird.</p><p>Fehldeklarationen seien mit einer Verfahrensbusse zu sanktionieren, nicht mit einer Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs.</p>
  • Verrechnungssteuergesetz. Gemischtes Verfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die vorliegende parlamentarische Initiative ist durch das jüngst von der Verwaltung erlassene Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 2014 ausgelöst worden. Dieses führt in der Praxis zur Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Deklarationsmängeln. Mit der neuen Praxis wurde eine bewährte Gesetzesanwendung auf den Kopf gestellt, die seit Jahrzehnten gegolten hat (seit Mitte der Sechzigerjahre).</p><p>Ziel des Gesetzgebers muss es sein, eine deliktische Nichtdeklaration zu sanktionieren. Solange im ordentlichen gemischten Veranlagungsverfahren Fehler erkannt werden, haben beide Parteien für eine korrekte Besteuerung zu sorgen. Das ist aktuell aufgrund des darauf folgenden Kreisschreibens Nr. 40 - basierend auf einem einzelnen umstrittenen Bundesgerichtsentscheid - nicht mehr der Fall. </p><p>Wer die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen. Das Verrechnungssteuergesetz geht von einer Mitwirkung der Steuerbehörden und des Steuerpflichtigen aus (sogenanntes gemischtes Veranlagungsverfahren). Das Kreisschreiben Nr. 40 widerspricht den Grundsätzen des gemischten Verfahrens, denn eine fehlerhafte Deklaration führt sofort und unmittelbar nach der einmaligen Abgabe der Steuererklärung zur Verwirkung des Anspruchs. </p><p>Wenn es zum Ziel wird, dass die Steuerverwaltung Deklarationsfehler der Steuerpflichtigen sucht und diese nur zulasten des Steuerpflichtigen verwenden muss, wird nicht nur das gemischte Verfahren abgeschafft, sondern vor allem werden auch Treu und Glauben eliminiert. Die auf dem Kreisschreiben basierende Praxis ist demnach zu korrigieren.</p><p>Bei der privilegierten Dividendenbesteuerung kann nicht von einer deliktischen Nicht-Deklaration ausgegangen werden, wirkt sich diese doch zuungunsten des Steuerpflichtigen aus. Die neue Praxis führt zudem zu Rechtsungleichheiten und stossenden Ergebnissen. Einerseits sind die Steuerverwaltungen kulant, indem sie massenweise kleinere Beträge korrigieren; andererseits sind sie "unkulant", indem grössere Fälle - fast willkürlich - herausgesucht werden respektive die Rückgabe verweigert wird. </p><p>Durch eine klare gesetzliche Vorgabe, dass die Verrechnungssteuer im ordentlichen Veranlagungsverfahren steuerlich festgelegt wird, tritt eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen ein, und die Rechtssicherheit wird wieder besser gewahrt. Damit soll der Kerngehalt des in der Schweiz üblichen Veranlagungsverfahrens auch auf das Verrechnungssteuergesetz wieder angewendet werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Verrechnungssteuergesetz sei so anzupassen, dass für die Festlegung des Rückerstattungsanspruchs wie bis vor Kurzem das sogenannte gemischte Veranlagungsverfahren angewendet wird.</p><p>Fehldeklarationen seien mit einer Verfahrensbusse zu sanktionieren, nicht mit einer Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs.</p>
    • Verrechnungssteuergesetz. Gemischtes Verfahren

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