Den Kampf gegen Schlepperbanden verstärken

ShortId
16.477
Id
20160477
Updated
10.04.2024 17:31
Language
de
Title
Den Kampf gegen Schlepperbanden verstärken
AdditionalIndexing
1216;2811;09;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Verfolgung von Straftaten nach Artikel 116 AuG ist Sache der Kantone. Diese treten somit im Kampf gegen Schlepperbanden unkoordiniert und in der Regel (anders als das Tessin) ohne Spezialeinheiten auf. Allenfalls koordiniert das Fedpol die Arbeit der Kantonspolizeien.</p><p>Auf meine Frage 16.5358, ob das vorhandene Regelwerk angemessen sei, antwortete der Bundesrat namentlich: </p><p>"Der Bundesrat hat einen Aktionsplan 'Integrierte Grenzverwaltung 2014-2017' genehmigt, der von der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren mitunterzeichnet wurde. Gemäss diesem Aktionsplan verpflichten sich die Kantone dazu, eine Reihe von Verbesserungsmassnahmen zur Bekämpfung des Menschenschmuggels umzusetzen. Es sollen dafür insbesondere Ermittlungsgruppen gebildet und Spezialistinnen und Spezialisten benannt werden, und die Zusammenarbeit mit dem Grenzwachtkorps soll klar definiert werden.</p><p>Parallel dazu hat die Task-Force zur Bekämpfung des organisierten Menschenschmuggels letztes Jahr ihre Tätigkeit aufgenommen. Diese Task-Force setzt sich zusammen aus Spezialistinnen und Spezialisten aus dem Kanton Tessin, dem Grenzwachtkorps und dem Bundesamt für Polizei sowie aus Spezialistinnen und Spezialisten aus Deutschland und Italien."</p><p>Zur Bekämpfung einer Invasion von Migrantinnen und Migranten, die unser Land als Ganzes bedroht, reichen diese Massnahmen offensichtlich nicht aus.</p><p>Um beim Kampf gegen Schlepperbanden eine bessere Koordination und eine grössere Effizienz sicherzustellen, ist es nötig, die Verfolgung der schweren Straftaten nach Artikel 116 Absatz 3 Buchstabe b AuG der Bundesgerichtsbarkeit zu unterstellen. Diese Bestimmung sieht eine höhere Strafe vor, wenn die Täterin oder der Täter für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Verstössen gegen Artikel 116 AuG zusammengefunden hat.</p><p>Es sei darauf hingewiesen, dass es der Bundesanwaltschaft jederzeit offensteht, diese Strafsachen zur Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden zu übertragen (Art. 25 Abs. 1 StPO).</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 23 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) wird mit einem Buchstaben m ergänzt, der die Straftaten nach Artikel 116 Absatz 3 Buchstabe b des Ausländergesetzes (AuG) der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt.</p>
  • Den Kampf gegen Schlepperbanden verstärken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verfolgung von Straftaten nach Artikel 116 AuG ist Sache der Kantone. Diese treten somit im Kampf gegen Schlepperbanden unkoordiniert und in der Regel (anders als das Tessin) ohne Spezialeinheiten auf. Allenfalls koordiniert das Fedpol die Arbeit der Kantonspolizeien.</p><p>Auf meine Frage 16.5358, ob das vorhandene Regelwerk angemessen sei, antwortete der Bundesrat namentlich: </p><p>"Der Bundesrat hat einen Aktionsplan 'Integrierte Grenzverwaltung 2014-2017' genehmigt, der von der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren mitunterzeichnet wurde. Gemäss diesem Aktionsplan verpflichten sich die Kantone dazu, eine Reihe von Verbesserungsmassnahmen zur Bekämpfung des Menschenschmuggels umzusetzen. Es sollen dafür insbesondere Ermittlungsgruppen gebildet und Spezialistinnen und Spezialisten benannt werden, und die Zusammenarbeit mit dem Grenzwachtkorps soll klar definiert werden.</p><p>Parallel dazu hat die Task-Force zur Bekämpfung des organisierten Menschenschmuggels letztes Jahr ihre Tätigkeit aufgenommen. Diese Task-Force setzt sich zusammen aus Spezialistinnen und Spezialisten aus dem Kanton Tessin, dem Grenzwachtkorps und dem Bundesamt für Polizei sowie aus Spezialistinnen und Spezialisten aus Deutschland und Italien."</p><p>Zur Bekämpfung einer Invasion von Migrantinnen und Migranten, die unser Land als Ganzes bedroht, reichen diese Massnahmen offensichtlich nicht aus.</p><p>Um beim Kampf gegen Schlepperbanden eine bessere Koordination und eine grössere Effizienz sicherzustellen, ist es nötig, die Verfolgung der schweren Straftaten nach Artikel 116 Absatz 3 Buchstabe b AuG der Bundesgerichtsbarkeit zu unterstellen. Diese Bestimmung sieht eine höhere Strafe vor, wenn die Täterin oder der Täter für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Verstössen gegen Artikel 116 AuG zusammengefunden hat.</p><p>Es sei darauf hingewiesen, dass es der Bundesanwaltschaft jederzeit offensteht, diese Strafsachen zur Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden zu übertragen (Art. 25 Abs. 1 StPO).</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 23 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) wird mit einem Buchstaben m ergänzt, der die Straftaten nach Artikel 116 Absatz 3 Buchstabe b des Ausländergesetzes (AuG) der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt.</p>
    • Den Kampf gegen Schlepperbanden verstärken

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