Behandlung des Geschäftsberichtes des Bundesrates im Nationalrat
- ShortId
-
16.480
- Id
-
20160480
- Updated
-
10.02.2026 20:25
- Language
-
de
- Title
-
Behandlung des Geschäftsberichtes des Bundesrates im Nationalrat
- AdditionalIndexing
-
421;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 33cbis GRN sieht vor, dass bei der Behandlung des Geschäftsberichtes des Bundesrates im Nationalrat in der Regel sämtliche Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin anwesend sein müssen, um diejenigen Teile des Geschäftsberichtes zu vertreten, welche ihr jeweiliges Departement oder die Bundeskanzlei betreffen. Diese Bestimmung wurde mittels parlamentarischer Initiative (vgl. parlamentarische Initiative "Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates bei der Behandlung des Geschäftsberichtes im Nationalrat", Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 19. Oktober 2007; BBl 2008 1095ff.) ins Geschäftsreglement des Nationalrates aufgenommen und ist seit dem 1. März 2009 in Kraft. Der Grund für diese Änderung war, dass der Stellenwert der Kontrolle des Geschäftsberichtes des Bundesrates durch das Parlament erhöht werden sollte. Diese Änderung erzielte nicht den erhofften Effekt. Aufgrund dieser Erfahrungen und im Interesse der Verfahrensökonomie im Rat wie auch in der Kommission entschied sich die GPK-N dazu, mittels parlamentarischer Initiative dem Nationalrat zu beantragen, Artikel 33cbis GRN wieder aufzuheben, wobei die Änderung im Parlamentsgesetz, welche eine Anpassung der Regelung auf Stufe der Ratsreglemente ermöglicht, beibehalten werden soll (Art. 145 Abs. 1 ParlG).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes reicht die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates eine parlamentarische Initiative mit dem folgenden Gegenstand ein: </p><p>Artikel 33cbis des Geschäftsreglementes des Nationalrates (GRN; SR 171.13) soll aufgehoben werden.</p>
- Behandlung des Geschäftsberichtes des Bundesrates im Nationalrat
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 33cbis GRN sieht vor, dass bei der Behandlung des Geschäftsberichtes des Bundesrates im Nationalrat in der Regel sämtliche Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin anwesend sein müssen, um diejenigen Teile des Geschäftsberichtes zu vertreten, welche ihr jeweiliges Departement oder die Bundeskanzlei betreffen. Diese Bestimmung wurde mittels parlamentarischer Initiative (vgl. parlamentarische Initiative "Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates bei der Behandlung des Geschäftsberichtes im Nationalrat", Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 19. Oktober 2007; BBl 2008 1095ff.) ins Geschäftsreglement des Nationalrates aufgenommen und ist seit dem 1. März 2009 in Kraft. Der Grund für diese Änderung war, dass der Stellenwert der Kontrolle des Geschäftsberichtes des Bundesrates durch das Parlament erhöht werden sollte. Diese Änderung erzielte nicht den erhofften Effekt. Aufgrund dieser Erfahrungen und im Interesse der Verfahrensökonomie im Rat wie auch in der Kommission entschied sich die GPK-N dazu, mittels parlamentarischer Initiative dem Nationalrat zu beantragen, Artikel 33cbis GRN wieder aufzuheben, wobei die Änderung im Parlamentsgesetz, welche eine Anpassung der Regelung auf Stufe der Ratsreglemente ermöglicht, beibehalten werden soll (Art. 145 Abs. 1 ParlG).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes reicht die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates eine parlamentarische Initiative mit dem folgenden Gegenstand ein: </p><p>Artikel 33cbis des Geschäftsreglementes des Nationalrates (GRN; SR 171.13) soll aufgehoben werden.</p>
- Behandlung des Geschäftsberichtes des Bundesrates im Nationalrat
-
- Index
- 1
- Texts
-
- <p>Artikel 33cbis GRN sieht vor, dass bei der Behandlung des Geschäftsberichtes des Bundesrates im Nationalrat in der Regel sämtliche Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin anwesend sein müssen, um diejenigen Teile des Geschäftsberichtes zu vertreten, welche ihr jeweiliges Departement oder die Bundeskanzlei betreffen. Diese Bestimmung wurde mittels parlamentarischer Initiative (vgl. parlamentarische Initiative "Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates bei der Behandlung des Geschäftsberichtes im Nationalrat", Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 19. Oktober 2007; BBl 2008 1095ff.) ins Geschäftsreglement des Nationalrates aufgenommen und ist seit dem 1. März 2009 in Kraft. Der Grund für diese Änderung war, dass der Stellenwert der Kontrolle des Geschäftsberichtes des Bundesrates durch das Parlament erhöht werden sollte. Diese Änderung erzielte nicht den erhofften Effekt. Aufgrund dieser Erfahrungen und im Interesse der Verfahrensökonomie im Rat wie auch in der Kommission entschied sich die GPK-N dazu, mittels parlamentarischer Initiative dem Nationalrat zu beantragen, Artikel 33cbis GRN wieder aufzuheben, wobei die Änderung im Parlamentsgesetz, welche eine Anpassung der Regelung auf Stufe der Ratsreglemente ermöglicht, beibehalten werden soll (Art. 145 Abs. 1 ParlG).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes reicht die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates eine parlamentarische Initiative mit dem folgenden Gegenstand ein: </p><p>Artikel 33cbis des Geschäftsreglementes des Nationalrates (GRN; SR 171.13) soll aufgehoben werden.</p>
- Behandlung des Geschäftsberichtes des Bundesrates im Nationalrat
Back to List