Schaffung der rechtlichen Grundlage für Überwachungsmassnahmen durch eine Versicherung

ShortId
16.482
Id
20160482
Updated
10.04.2024 17:31
Language
de
Title
Schaffung der rechtlichen Grundlage für Überwachungsmassnahmen durch eine Versicherung
AdditionalIndexing
2836;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 18. Oktober 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Überwachungsmassnahmen durch eine Versicherung für nicht zulässig erklärt. Er bemängelt, dass hierfür die gesetzliche Grundlage fehlt. Das Urteil hat klare Konsequenzen für die Versicherer. Der Kampf gegen den missbräuchlichen Bezug von Versicherungsleistungen wird damit schwieriger. Erste Versicherungen haben als Folge des Urteils reagiert und stellen Überwachungsmassnahmen ein.</p><p>Es ist deshalb notwendig, dass man diese gesetzliche Lücke füllt, damit die gezielte Arbeit mit Überwachungsmassnahmen wieder ermöglicht wird. Bei unberechtigtem Leistungsbezug soll es den Versicherungsträgern ermöglicht werden, entsprechende Spezialisten beizuziehen. Diese können unter anderem Personen an frei einsehbaren Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen. Die Dauer einer solchen Observation muss geregelt werden; ebenfalls dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen einzig von mit der Abklärung sowie dem Entscheid befassten Personen eingesehen werden und werden nach der Entscheidfällung wieder vernichtet.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 43</p><p>...</p><p>Abs. 1bis</p><p>Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die Versicherungsträger Spezialisten beiziehen. Diese können bei begründetem Verdacht unter anderem Personen an frei einsehbaren Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen. Die Dauer einer Observation darf sechs Monate nicht übersteigen. Die Bild- und Tonaufzeichnungen dürfen einzig von mit der Abklärung sowie dem Entscheid befassten Personen eingesehen werden und werden nach Entscheidfällung vernichtet. Der Versicherungsträger teilt der versicherten Person vor Verfügungserlass Grund, Art und Dauer der Observation mit.</p><p>...</p>
  • Schaffung der rechtlichen Grundlage für Überwachungsmassnahmen durch eine Versicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 18. Oktober 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Überwachungsmassnahmen durch eine Versicherung für nicht zulässig erklärt. Er bemängelt, dass hierfür die gesetzliche Grundlage fehlt. Das Urteil hat klare Konsequenzen für die Versicherer. Der Kampf gegen den missbräuchlichen Bezug von Versicherungsleistungen wird damit schwieriger. Erste Versicherungen haben als Folge des Urteils reagiert und stellen Überwachungsmassnahmen ein.</p><p>Es ist deshalb notwendig, dass man diese gesetzliche Lücke füllt, damit die gezielte Arbeit mit Überwachungsmassnahmen wieder ermöglicht wird. Bei unberechtigtem Leistungsbezug soll es den Versicherungsträgern ermöglicht werden, entsprechende Spezialisten beizuziehen. Diese können unter anderem Personen an frei einsehbaren Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen. Die Dauer einer solchen Observation muss geregelt werden; ebenfalls dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen einzig von mit der Abklärung sowie dem Entscheid befassten Personen eingesehen werden und werden nach der Entscheidfällung wieder vernichtet.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 43</p><p>...</p><p>Abs. 1bis</p><p>Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die Versicherungsträger Spezialisten beiziehen. Diese können bei begründetem Verdacht unter anderem Personen an frei einsehbaren Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen. Die Dauer einer Observation darf sechs Monate nicht übersteigen. Die Bild- und Tonaufzeichnungen dürfen einzig von mit der Abklärung sowie dem Entscheid befassten Personen eingesehen werden und werden nach Entscheidfällung vernichtet. Der Versicherungsträger teilt der versicherten Person vor Verfügungserlass Grund, Art und Dauer der Observation mit.</p><p>...</p>
    • Schaffung der rechtlichen Grundlage für Überwachungsmassnahmen durch eine Versicherung

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