Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice

ShortId
16.484
Id
20160484
Updated
25.03.2026 14:12
Language
de
Title
Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice
AdditionalIndexing
44;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Homeoffice verrichten, ist es in der Regel möglich, ihre Arbeitszeiten auf die persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten auszurichten. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch den täglichen Arbeitszeitrahmen, die tägliche Ruhezeit und das Verbot der Sonntagsarbeit, die vom ArG vorgesehen werden, in ihrer Gestaltungsfreiheit eingeengt.</p><p>An einem Tag darf eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer ihre bzw. seine Arbeit nur innerhalb eines Zeitrahmens von 14 Stunden erbringen (Art. 10 Abs. 3 ArG). Wenn die Arbeit um 7 Uhr aufgenommen wird, darf ab 21 Uhr nicht mehr gearbeitet werden. Einem Arbeitnehmenden, der um 18 Uhr sein Kind in der Krippe abholt, ist es daher nicht erlaubt, am Abend, nachdem das Kind ins Bett gegangen ist, beispielsweise noch dringende E-Mails abzuarbeiten. Dies erschwert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Für Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, sollte sich der tägliche Arbeitszeitrahmen deshalb auf 17 Stunden erstrecken.</p><p>Zwischen zwei Arbeitstagen muss nach geltendem Recht jedem Arbeitnehmenden eine Ruhezeit von elf ununterbrochenen Stunden gewährt werden (Art. 15a Abs. 1). Ein Arbeitnehmender, der um 22 Uhr noch eine kurze E-Mail schreibt, darf am nächsten Tag seine Arbeit frühestens um 9 Uhr aufnehmen. Das ist realitätsfremd. In einer Zeit, in der viele Arbeitnehmende die Möglichkeit haben, von zu Hause aus geschäftliche E-Mails zu schreiben, wird das Erfordernis der Ununterbrochenheit der Ruhezeit als Schikane empfunden. Gelegentliche Arbeitsleistungen von kurzer Dauer sollten die Ruhezeit nicht unterbrechen.</p><p>Arbeit an Sonntagen ist nur erlaubt, wenn die Sonntagsarbeit behördlich bewilligt worden ist (Art. 19 Abs. 1 ArG). Ohne behördliche Bewilligung ist Sonntagsarbeit auch dann verboten, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die Sonntagsruhe ausnutzen möchte, um einmal ungestört arbeiten zu können. Die öffentliche Sonntagsruhe würde jedoch in keiner Weise gestört, wenn der Arbeitnehmende die Sonntagsarbeit zu Hause verrichtet. Für Sonntagsarbeit, die von Arbeitnehmenden, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, in ihrer Wohnung erbracht wird, sollte deshalb keine Sonntagsarbeitsbewilligung erforderlich sein.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Immer mehr Arbeitgeber ermöglichen es ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Arbeit teilweise zu Hause (im Homeoffice) zu verrichten. Dadurch können die Arbeitnehmer darin unterstützt werden, dem Stress am Arbeitsplatz leichter zu begegnen oder Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren. Das Arbeitsgesetz (ArG) trägt den Bedürfnissen von Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Homeoffice verrichten, zu wenig Rechnung. Es ist auf die Arbeit in einem Industriebetrieb ausgerichtet. Das Parlament wird deshalb ersucht, das ArG folgendermassen zu modernisieren:</p><p>Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz (neu)</p><p>Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, erstreckt sich der Zeitraum auf 17 Stunden.</p><p>Art. 15a Abs. 1 zweiter Satz (neu)</p><p>Gelegentliche Arbeitsleistungen von kurzer Dauer unterbrechen die Ruhezeit nicht.</p><p>Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz (neu)</p><p>Keine Bewilligung ist erforderlich für Sonntagsarbeit, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, in ihrer Wohnung erbracht wird.</p>
  • Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice
State
In Kommission des Ständerats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Homeoffice verrichten, ist es in der Regel möglich, ihre Arbeitszeiten auf die persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten auszurichten. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch den täglichen Arbeitszeitrahmen, die tägliche Ruhezeit und das Verbot der Sonntagsarbeit, die vom ArG vorgesehen werden, in ihrer Gestaltungsfreiheit eingeengt.</p><p>An einem Tag darf eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer ihre bzw. seine Arbeit nur innerhalb eines Zeitrahmens von 14 Stunden erbringen (Art. 10 Abs. 3 ArG). Wenn die Arbeit um 7 Uhr aufgenommen wird, darf ab 21 Uhr nicht mehr gearbeitet werden. Einem Arbeitnehmenden, der um 18 Uhr sein Kind in der Krippe abholt, ist es daher nicht erlaubt, am Abend, nachdem das Kind ins Bett gegangen ist, beispielsweise noch dringende E-Mails abzuarbeiten. Dies erschwert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Für Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, sollte sich der tägliche Arbeitszeitrahmen deshalb auf 17 Stunden erstrecken.</p><p>Zwischen zwei Arbeitstagen muss nach geltendem Recht jedem Arbeitnehmenden eine Ruhezeit von elf ununterbrochenen Stunden gewährt werden (Art. 15a Abs. 1). Ein Arbeitnehmender, der um 22 Uhr noch eine kurze E-Mail schreibt, darf am nächsten Tag seine Arbeit frühestens um 9 Uhr aufnehmen. Das ist realitätsfremd. In einer Zeit, in der viele Arbeitnehmende die Möglichkeit haben, von zu Hause aus geschäftliche E-Mails zu schreiben, wird das Erfordernis der Ununterbrochenheit der Ruhezeit als Schikane empfunden. Gelegentliche Arbeitsleistungen von kurzer Dauer sollten die Ruhezeit nicht unterbrechen.</p><p>Arbeit an Sonntagen ist nur erlaubt, wenn die Sonntagsarbeit behördlich bewilligt worden ist (Art. 19 Abs. 1 ArG). Ohne behördliche Bewilligung ist Sonntagsarbeit auch dann verboten, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die Sonntagsruhe ausnutzen möchte, um einmal ungestört arbeiten zu können. Die öffentliche Sonntagsruhe würde jedoch in keiner Weise gestört, wenn der Arbeitnehmende die Sonntagsarbeit zu Hause verrichtet. Für Sonntagsarbeit, die von Arbeitnehmenden, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, in ihrer Wohnung erbracht wird, sollte deshalb keine Sonntagsarbeitsbewilligung erforderlich sein.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Immer mehr Arbeitgeber ermöglichen es ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Arbeit teilweise zu Hause (im Homeoffice) zu verrichten. Dadurch können die Arbeitnehmer darin unterstützt werden, dem Stress am Arbeitsplatz leichter zu begegnen oder Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren. Das Arbeitsgesetz (ArG) trägt den Bedürfnissen von Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Homeoffice verrichten, zu wenig Rechnung. Es ist auf die Arbeit in einem Industriebetrieb ausgerichtet. Das Parlament wird deshalb ersucht, das ArG folgendermassen zu modernisieren:</p><p>Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz (neu)</p><p>Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, erstreckt sich der Zeitraum auf 17 Stunden.</p><p>Art. 15a Abs. 1 zweiter Satz (neu)</p><p>Gelegentliche Arbeitsleistungen von kurzer Dauer unterbrechen die Ruhezeit nicht.</p><p>Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz (neu)</p><p>Keine Bewilligung ist erforderlich für Sonntagsarbeit, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, in ihrer Wohnung erbracht wird.</p>
    • Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Homeoffice verrichten, ist es in der Regel möglich, ihre Arbeitszeiten auf die persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten auszurichten. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch den täglichen Arbeitszeitrahmen, die tägliche Ruhezeit und das Verbot der Sonntagsarbeit, die vom ArG vorgesehen werden, in ihrer Gestaltungsfreiheit eingeengt.</p><p>An einem Tag darf eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer ihre bzw. seine Arbeit nur innerhalb eines Zeitrahmens von 14 Stunden erbringen (Art. 10 Abs. 3 ArG). Wenn die Arbeit um 7 Uhr aufgenommen wird, darf ab 21 Uhr nicht mehr gearbeitet werden. Einem Arbeitnehmenden, der um 18 Uhr sein Kind in der Krippe abholt, ist es daher nicht erlaubt, am Abend, nachdem das Kind ins Bett gegangen ist, beispielsweise noch dringende E-Mails abzuarbeiten. Dies erschwert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Für Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, sollte sich der tägliche Arbeitszeitrahmen deshalb auf 17 Stunden erstrecken.</p><p>Zwischen zwei Arbeitstagen muss nach geltendem Recht jedem Arbeitnehmenden eine Ruhezeit von elf ununterbrochenen Stunden gewährt werden (Art. 15a Abs. 1). Ein Arbeitnehmender, der um 22 Uhr noch eine kurze E-Mail schreibt, darf am nächsten Tag seine Arbeit frühestens um 9 Uhr aufnehmen. Das ist realitätsfremd. In einer Zeit, in der viele Arbeitnehmende die Möglichkeit haben, von zu Hause aus geschäftliche E-Mails zu schreiben, wird das Erfordernis der Ununterbrochenheit der Ruhezeit als Schikane empfunden. Gelegentliche Arbeitsleistungen von kurzer Dauer sollten die Ruhezeit nicht unterbrechen.</p><p>Arbeit an Sonntagen ist nur erlaubt, wenn die Sonntagsarbeit behördlich bewilligt worden ist (Art. 19 Abs. 1 ArG). Ohne behördliche Bewilligung ist Sonntagsarbeit auch dann verboten, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die Sonntagsruhe ausnutzen möchte, um einmal ungestört arbeiten zu können. Die öffentliche Sonntagsruhe würde jedoch in keiner Weise gestört, wenn der Arbeitnehmende die Sonntagsarbeit zu Hause verrichtet. Für Sonntagsarbeit, die von Arbeitnehmenden, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, in ihrer Wohnung erbracht wird, sollte deshalb keine Sonntagsarbeitsbewilligung erforderlich sein.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Immer mehr Arbeitgeber ermöglichen es ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Arbeit teilweise zu Hause (im Homeoffice) zu verrichten. Dadurch können die Arbeitnehmer darin unterstützt werden, dem Stress am Arbeitsplatz leichter zu begegnen oder Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren. Das Arbeitsgesetz (ArG) trägt den Bedürfnissen von Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Homeoffice verrichten, zu wenig Rechnung. Es ist auf die Arbeit in einem Industriebetrieb ausgerichtet. Das Parlament wird deshalb ersucht, das ArG folgendermassen zu modernisieren:</p><p>Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz (neu)</p><p>Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, erstreckt sich der Zeitraum auf 17 Stunden.</p><p>Art. 15a Abs. 1 zweiter Satz (neu)</p><p>Gelegentliche Arbeitsleistungen von kurzer Dauer unterbrechen die Ruhezeit nicht.</p><p>Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz (neu)</p><p>Keine Bewilligung ist erforderlich für Sonntagsarbeit, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, in ihrer Wohnung erbracht wird.</p>
    • Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice

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