Militärischer Grad soll beim Präsidium des Militärkassationsgerichtes keine Rolle spielen

ShortId
16.485
Id
20160485
Updated
10.04.2024 17:31
Language
de
Title
Militärischer Grad soll beim Präsidium des Militärkassationsgerichtes keine Rolle spielen
AdditionalIndexing
09;1221
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das letzte Auswahlverfahren für die Ernennung des Präsidenten des Militärkassationsgerichtes hat gezeigt, dass der vorgeschriebene Grad eines Obersten für den Vorsitz eine Auflage darstellt, welche heute nicht mehr zeitgemäss ist. Für das Militärkassationsgericht arbeiten Richter im Grade eines Offiziers, Unteroffiziers oder auch eines Soldaten. Die Qualität der Richter hängt nicht von deren Dienstgrad ab.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Um bei der Besetzung des Präsidiums des Militärkassationsgerichtes keine unnötigen Hürden zu schaffen, soll Artikel 15 Absatz 1 des Militärstrafprozesses (322.1; MStP) wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 15</p><p>Abs. 1</p><p>Das Militärkassationsgericht wird gebildet aus dem Präsidenten sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber.</p><p>...</p><p>Das heisst, der Präsident muss nicht mehr zwingend den Grad eines Obersten bekleiden.</p>
  • Militärischer Grad soll beim Präsidium des Militärkassationsgerichtes keine Rolle spielen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das letzte Auswahlverfahren für die Ernennung des Präsidenten des Militärkassationsgerichtes hat gezeigt, dass der vorgeschriebene Grad eines Obersten für den Vorsitz eine Auflage darstellt, welche heute nicht mehr zeitgemäss ist. Für das Militärkassationsgericht arbeiten Richter im Grade eines Offiziers, Unteroffiziers oder auch eines Soldaten. Die Qualität der Richter hängt nicht von deren Dienstgrad ab.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Um bei der Besetzung des Präsidiums des Militärkassationsgerichtes keine unnötigen Hürden zu schaffen, soll Artikel 15 Absatz 1 des Militärstrafprozesses (322.1; MStP) wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 15</p><p>Abs. 1</p><p>Das Militärkassationsgericht wird gebildet aus dem Präsidenten sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber.</p><p>...</p><p>Das heisst, der Präsident muss nicht mehr zwingend den Grad eines Obersten bekleiden.</p>
    • Militärischer Grad soll beim Präsidium des Militärkassationsgerichtes keine Rolle spielen

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