Bundesanwaltschaft. Die Institution stärken und ihre Unabhängigkeit gewährleisten
- ShortId
-
16.487
- Id
-
20160487
- Updated
-
10.04.2024 17:29
- Language
-
de
- Title
-
Bundesanwaltschaft. Die Institution stärken und ihre Unabhängigkeit gewährleisten
- AdditionalIndexing
-
1216;12;1221
- 1
-
- Texts
-
- <p>Ob zu Zeiten, in denen die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA) dem EJPD angegliedert war, oder heutzutage, da die BA eine unabhängige Institution ist - die Gewalt über die Strafverfolgung in einer Person zu bündeln, und sei diese noch so kompetent, schwächt die BA als Institution.</p><p>Kritik an der Person der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts ist zwangsläufig auch Kritik an der BA, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Kritik - gerechtfertigt oder nicht - an verfahrensstrategischen Entscheiden, Entscheiden über die interne Führung oder Opportunitätsentscheiden über einzelne Strafverfahren handelt. Dies wird noch verstärkt durch den Umstand, dass die BA gemäss dem neuen Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) stark hierarchisiert ist. Dass bei Kritik an der Bundesanwältin oder dem Bundesanwalt gleichermassen die BA in Kritik gerät, trat in den öffentlichen Polemiken um die ehemaligen Bundesanwälte Valentin Roschacher und Erwin Beyeler deutlich zutage. Dasselbe gilt auch heute für die Kritik, die intern wie extern gegen den amtierenden Bundesanwalt geäussert wird.</p><p>Bei einem Kollegium würde Kritik an einem Mitglied nicht gleich die gesamte BA infrage stellen, wie auch Kritik an einer Bundesrätin oder einem Bundesrat betreffend ein Dossier oder eine Aussage nicht gleich die Institution Bundesrat als Ganzes infrage stellt.</p><p>An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sämtliche wichtigen Instanzen des Bundes von einem Kollegium geleitet werden. Da ist natürlich der Bundesrat, aber auch das Bundesgericht und die übrigen eidgenössischen Gerichte, die SNB, die Finma oder die Weko.</p><p>Ein Kollegium könnte auf das Ende einer Amtsperiode eingeführt werden und so die aktuelle Konstellation mit einer Bundesanwältin oder einem Bundesanwalt und zwei stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälten ohne grosse Umbrüche oder Mehraufwände ablösen. Die Aufgabenverteilung unter den drei Bundesanwältinnen oder Bundesanwälten könnte in einem Gesetz, in einer Verordnung oder in einem internen Reglement festgelegt werden. Die Vor- und Nachteile eines alternierenden Vorsitzes könnten anschliessend in der zweiten Phase der Behandlung dieser Initiative geprüft werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesanwaltschaft wird von einem Kollegium aus drei Bundesanwältinnen oder Bundesanwälten gleitet, die die Verantwortung gemeinsam tragen, eventuell mit einem alternierenden Vorsitz.</p>
- Bundesanwaltschaft. Die Institution stärken und ihre Unabhängigkeit gewährleisten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Ob zu Zeiten, in denen die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA) dem EJPD angegliedert war, oder heutzutage, da die BA eine unabhängige Institution ist - die Gewalt über die Strafverfolgung in einer Person zu bündeln, und sei diese noch so kompetent, schwächt die BA als Institution.</p><p>Kritik an der Person der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts ist zwangsläufig auch Kritik an der BA, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Kritik - gerechtfertigt oder nicht - an verfahrensstrategischen Entscheiden, Entscheiden über die interne Führung oder Opportunitätsentscheiden über einzelne Strafverfahren handelt. Dies wird noch verstärkt durch den Umstand, dass die BA gemäss dem neuen Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) stark hierarchisiert ist. Dass bei Kritik an der Bundesanwältin oder dem Bundesanwalt gleichermassen die BA in Kritik gerät, trat in den öffentlichen Polemiken um die ehemaligen Bundesanwälte Valentin Roschacher und Erwin Beyeler deutlich zutage. Dasselbe gilt auch heute für die Kritik, die intern wie extern gegen den amtierenden Bundesanwalt geäussert wird.</p><p>Bei einem Kollegium würde Kritik an einem Mitglied nicht gleich die gesamte BA infrage stellen, wie auch Kritik an einer Bundesrätin oder einem Bundesrat betreffend ein Dossier oder eine Aussage nicht gleich die Institution Bundesrat als Ganzes infrage stellt.</p><p>An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sämtliche wichtigen Instanzen des Bundes von einem Kollegium geleitet werden. Da ist natürlich der Bundesrat, aber auch das Bundesgericht und die übrigen eidgenössischen Gerichte, die SNB, die Finma oder die Weko.</p><p>Ein Kollegium könnte auf das Ende einer Amtsperiode eingeführt werden und so die aktuelle Konstellation mit einer Bundesanwältin oder einem Bundesanwalt und zwei stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälten ohne grosse Umbrüche oder Mehraufwände ablösen. Die Aufgabenverteilung unter den drei Bundesanwältinnen oder Bundesanwälten könnte in einem Gesetz, in einer Verordnung oder in einem internen Reglement festgelegt werden. Die Vor- und Nachteile eines alternierenden Vorsitzes könnten anschliessend in der zweiten Phase der Behandlung dieser Initiative geprüft werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesanwaltschaft wird von einem Kollegium aus drei Bundesanwältinnen oder Bundesanwälten gleitet, die die Verantwortung gemeinsam tragen, eventuell mit einem alternierenden Vorsitz.</p>
- Bundesanwaltschaft. Die Institution stärken und ihre Unabhängigkeit gewährleisten
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