Telefonterror. Bestrafung der Profiteure

ShortId
16.490
Id
20160490
Updated
10.04.2024 17:27
Language
de
Title
Telefonterror. Bestrafung der Profiteure
AdditionalIndexing
15;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben u und v (steht in Aussicht) UWG handelt unlauter, wer "den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen"; gemeinhin auch Telefonterror genannt.</p><p>Gerade im Versicherungswesen sind es in der Praxis häufig im Ausland angesiedelte Callcenter, die diese unerwünschten Anrufe im Auftrag von Maklern tätigen und die gesammelten Daten an Vermittler in der Schweiz verkaufen.</p><p>Aufgrund der komplizierten internationalen Strafverfahren ist es schwierig, diese Callcenter im Ausland gerichtlich zu belangen. Da die Verwendung der Daten, die im Grunde eine Form von Komplizenschaft darstellt, nicht strafbar ist, können die Makler in der Schweiz für diese Handlungen nicht haftbar gemacht werden, und es besteht für niemanden ein Grund, mit dem Telefonterror aufzuhören, dem das Gesetz ja Einhalt gebieten soll.</p><p>Damit die Bestimmungen von Artikel 3 UWG nicht toter Buchstabe bleiben, muss das Verbot, die Personen mit Telefonwerbung zu belästigen, die ausdrücklich davon verschont bleiben wollen, so ausgedehnt werden, dass davon nicht nur die Anruferinnen und Anrufer, sondern auch die dahinterstehenden Auftraggeber und Profiteure erfasst sind.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 3 Abs. 1 Bst. vbis</p><p>sich auf Informationen stützt, die bei einem Verstoss gegen die Buchstaben u und v erhalten wurden.</p>
  • Telefonterror. Bestrafung der Profiteure
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben u und v (steht in Aussicht) UWG handelt unlauter, wer "den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen"; gemeinhin auch Telefonterror genannt.</p><p>Gerade im Versicherungswesen sind es in der Praxis häufig im Ausland angesiedelte Callcenter, die diese unerwünschten Anrufe im Auftrag von Maklern tätigen und die gesammelten Daten an Vermittler in der Schweiz verkaufen.</p><p>Aufgrund der komplizierten internationalen Strafverfahren ist es schwierig, diese Callcenter im Ausland gerichtlich zu belangen. Da die Verwendung der Daten, die im Grunde eine Form von Komplizenschaft darstellt, nicht strafbar ist, können die Makler in der Schweiz für diese Handlungen nicht haftbar gemacht werden, und es besteht für niemanden ein Grund, mit dem Telefonterror aufzuhören, dem das Gesetz ja Einhalt gebieten soll.</p><p>Damit die Bestimmungen von Artikel 3 UWG nicht toter Buchstabe bleiben, muss das Verbot, die Personen mit Telefonwerbung zu belästigen, die ausdrücklich davon verschont bleiben wollen, so ausgedehnt werden, dass davon nicht nur die Anruferinnen und Anrufer, sondern auch die dahinterstehenden Auftraggeber und Profiteure erfasst sind.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 3 Abs. 1 Bst. vbis</p><p>sich auf Informationen stützt, die bei einem Verstoss gegen die Buchstaben u und v erhalten wurden.</p>
    • Telefonterror. Bestrafung der Profiteure

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