Telefonterror. Für wirksame Strafen
- ShortId
-
16.491
- Id
-
20160491
- Updated
-
10.04.2024 17:26
- Language
-
de
- Title
-
Telefonterror. Für wirksame Strafen
- AdditionalIndexing
-
15;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben u und v (steht in Aussicht) UWG handelt unlauter, wer "den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen"; gemeinhin auch Telefonterror genannt.</p><p>Artikel 23 UWG sieht für diese Widerhandlung eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor.</p><p>In der Praxis jedoch werden diese Geldstrafen angesichts der Widerhandlungen manchmal als unverhältnismässig und als wenig abschreckend für die Täterin oder den Täter betrachtet.</p><p>Um die Bestrafung wirksamer zu machen, wird die Einführung einer alternativen Strafe vorgeschlagen, die darin besteht, gegen die Täterin oder den Täter die Sperrung sämtlicher Telefon- und Internetverbindungen verhängen zu können.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 23</p><p>...</p><p>Abs. 1bis</p><p>Gegen Personen, die unlauteren Wettbewerb im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben o, u, v, oder vbis begehen, kann das Gericht eine vorübergehende Sperrung ihrer sämtlichen Telefon- und Internetanschlüsse für eine Dauer von ein bis dreissig Tagen verhängen.</p><p>...</p>
- Telefonterror. Für wirksame Strafen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben u und v (steht in Aussicht) UWG handelt unlauter, wer "den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen"; gemeinhin auch Telefonterror genannt.</p><p>Artikel 23 UWG sieht für diese Widerhandlung eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor.</p><p>In der Praxis jedoch werden diese Geldstrafen angesichts der Widerhandlungen manchmal als unverhältnismässig und als wenig abschreckend für die Täterin oder den Täter betrachtet.</p><p>Um die Bestrafung wirksamer zu machen, wird die Einführung einer alternativen Strafe vorgeschlagen, die darin besteht, gegen die Täterin oder den Täter die Sperrung sämtlicher Telefon- und Internetverbindungen verhängen zu können.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 23</p><p>...</p><p>Abs. 1bis</p><p>Gegen Personen, die unlauteren Wettbewerb im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben o, u, v, oder vbis begehen, kann das Gericht eine vorübergehende Sperrung ihrer sämtlichen Telefon- und Internetanschlüsse für eine Dauer von ein bis dreissig Tagen verhängen.</p><p>...</p>
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