Bei der Strafzumessung die Vorgaben des Gesetzgebers berücksichtigen
- ShortId
-
16.492
- Id
-
20160492
- Updated
-
10.04.2024 17:26
- Language
-
de
- Title
-
Bei der Strafzumessung die Vorgaben des Gesetzgebers berücksichtigen
- AdditionalIndexing
-
1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der jüngst aufgeflammten Debatte über die ausgesprochenen Strafen für Vergewaltigung wurde deutlich, dass eine grosse Diskrepanz besteht zwischen den im Strafgesetzbuch vorgesehenen möglichen Höchststrafen und den effektiv ausgesprochenen Strafen. Dabei handelt es sich mitnichten um ein neues Phänomen.</p><p>Nach der Annahme des Postulates Jositsch 09.3366, "Überprüfung der Gerichtspraxis bezüglich Ausschöpfung der Strafrahmen", hielt der Bundesrat im erläuternden Bericht über die Revision des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches fest: "Allgemein lässt sich feststellen, dass sich die Urteile - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur vereinzelt in der oberen Hälfte des Strafrahmens befinden; meistens liegen sie weit unter dieser Grenze. Tatsache ist, dass die Gerichte die gegebenen Strafrahmen in aller Regel bei Weitem nicht ausschöpfen." </p><p>Artikel 190 des Strafgesetzbuches (Vergewaltigung) zum Beispiel sieht eine Gefängnisstrafe von ein bis zehn Jahren vor. In einer überwiegenden Mehrheit der Fälle werden jedoch Strafen von unter drei Jahren ausgesprochen, und ein Drittel der Verurteilten wird lediglich auf Bewährung verurteilt. Nicht selten werden in richterlichen Urteilen in Fällen, die als besonders schwerwiegend gelten, Strafen ausgesprochen, die nicht einmal der Hälfte des im Strafgesetzbuch vorgegebenen Strafrahmens entsprechen.</p><p>Diese Situation schockiert zu Recht. Sie entspricht nicht den vom Gesetzgeber vorgegebenen Strafrahmen und erweckt gesamthaft betrachtet den Eindruck einer völlig unverhältnismässigen Strafrechtspflege.</p><p>Mit der Annahme des eingangs erwähnten Postulates haben das Parlament und der Bundesrat das Problem bereits 2009 anerkannt, die Situation hat sich seither aber nicht grundlegend verändert; sie hat sich eher noch verschlechtert.</p><p>Es drängt sich also eine Revision der Strafrahmen auf, wie dies der Bundesrat vorsieht (Revision des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches). Dies ist jedoch nur zielführend, wenn gleichzeitig festgelegt wird, dass das Gericht bei der Festsetzung des Strafmasses den gesamten gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen zu berücksichtigen hat, andernfalls es seinen Ermessensspielraum missbraucht.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Strafgesetzbuch (StGB) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 47 Strafzumessung</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Bei der Bestimmung der Höhe der Strafe berücksichtigt das Gericht den gesamten für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen.</p>
- Bei der Strafzumessung die Vorgaben des Gesetzgebers berücksichtigen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der jüngst aufgeflammten Debatte über die ausgesprochenen Strafen für Vergewaltigung wurde deutlich, dass eine grosse Diskrepanz besteht zwischen den im Strafgesetzbuch vorgesehenen möglichen Höchststrafen und den effektiv ausgesprochenen Strafen. Dabei handelt es sich mitnichten um ein neues Phänomen.</p><p>Nach der Annahme des Postulates Jositsch 09.3366, "Überprüfung der Gerichtspraxis bezüglich Ausschöpfung der Strafrahmen", hielt der Bundesrat im erläuternden Bericht über die Revision des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches fest: "Allgemein lässt sich feststellen, dass sich die Urteile - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur vereinzelt in der oberen Hälfte des Strafrahmens befinden; meistens liegen sie weit unter dieser Grenze. Tatsache ist, dass die Gerichte die gegebenen Strafrahmen in aller Regel bei Weitem nicht ausschöpfen." </p><p>Artikel 190 des Strafgesetzbuches (Vergewaltigung) zum Beispiel sieht eine Gefängnisstrafe von ein bis zehn Jahren vor. In einer überwiegenden Mehrheit der Fälle werden jedoch Strafen von unter drei Jahren ausgesprochen, und ein Drittel der Verurteilten wird lediglich auf Bewährung verurteilt. Nicht selten werden in richterlichen Urteilen in Fällen, die als besonders schwerwiegend gelten, Strafen ausgesprochen, die nicht einmal der Hälfte des im Strafgesetzbuch vorgegebenen Strafrahmens entsprechen.</p><p>Diese Situation schockiert zu Recht. Sie entspricht nicht den vom Gesetzgeber vorgegebenen Strafrahmen und erweckt gesamthaft betrachtet den Eindruck einer völlig unverhältnismässigen Strafrechtspflege.</p><p>Mit der Annahme des eingangs erwähnten Postulates haben das Parlament und der Bundesrat das Problem bereits 2009 anerkannt, die Situation hat sich seither aber nicht grundlegend verändert; sie hat sich eher noch verschlechtert.</p><p>Es drängt sich also eine Revision der Strafrahmen auf, wie dies der Bundesrat vorsieht (Revision des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches). Dies ist jedoch nur zielführend, wenn gleichzeitig festgelegt wird, dass das Gericht bei der Festsetzung des Strafmasses den gesamten gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen zu berücksichtigen hat, andernfalls es seinen Ermessensspielraum missbraucht.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Strafgesetzbuch (StGB) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 47 Strafzumessung</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Bei der Bestimmung der Höhe der Strafe berücksichtigt das Gericht den gesamten für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen.</p>
- Bei der Strafzumessung die Vorgaben des Gesetzgebers berücksichtigen
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