Urheberrechte. Keine Vergütung für die Verwendung in privaten Räumlichkeiten von Hotels, Ferienwohnungen, Spitälern und Gefängnissen
- ShortId
-
16.493
- Id
-
20160493
- Updated
-
10.04.2024 17:26
- Language
-
de
- Title
-
Urheberrechte. Keine Vergütung für die Verwendung in privaten Räumlichkeiten von Hotels, Ferienwohnungen, Spitälern und Gefängnissen
- AdditionalIndexing
-
12;15;34;2831
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 13. November 2012 die Beschwerde der Verwertungsgesellschaften abgewiesen mit dem Beschluss, dass für die Radio- und Fernsehnutzung in Ferienwohnungen, Hotel- und Spitalzimmern keine Urheberrechtsentschädigung zu entrichten sei.</p><p>Seither haben die Verwertungsgesellschaften eine neue Tarifregelung aufgestellt, gemäss derer für das Empfangen dieser Programme wieder Vergütungen gefordert werden dürfen. Somit muss für das Anschauen eines Films oder das Hören einer CD in einem Hotel- oder Spitalzimmer, in einer Ferienwohnung oder einer Gefängniszelle eine Urheberrechtsentschädigung entrichtet werden, obwohl die Konsumentin oder der Konsument für das Werk und die dazugehörigen Rechte bereits eine Vergütung entrichtet hat.</p><p>Gemäss dieser Auffassung ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der Einrichtung die Verwenderin oder der Verwender des Werkes und stellt es zur Verfügung. Diese Auffassung entspricht aber nicht mehr der Realität, da die Verwendung heutzutage über Kanäle erfolgt, die nicht im Angebot der Hoteliers und übrigen Dienstleister enthalten sind und über die diese keinerlei Kontrolle haben.</p><p>Die Werkverwendung in privaten Räumlichkeiten von Hotels (wie Zimmern, Suiten), Ferienwohnungen, Spitalzimmern und Gefängniszellen stellt folglich eine private Verwendung dar, vergleichbar mit der Verwendung zu Hause, und rechtfertigt somit keine Erhebung einer zusätzlichen Vergütung.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 19</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. d</p><p>jegliche Werkverwendung im persönlichen Bereich oder im kleinen Kreis in privaten Räumlichkeiten von Hotels, Ferienwohnungen, Spitälern oder Gefängnissen.</p><p>...</p>
- Urheberrechte. Keine Vergütung für die Verwendung in privaten Räumlichkeiten von Hotels, Ferienwohnungen, Spitälern und Gefängnissen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 13. November 2012 die Beschwerde der Verwertungsgesellschaften abgewiesen mit dem Beschluss, dass für die Radio- und Fernsehnutzung in Ferienwohnungen, Hotel- und Spitalzimmern keine Urheberrechtsentschädigung zu entrichten sei.</p><p>Seither haben die Verwertungsgesellschaften eine neue Tarifregelung aufgestellt, gemäss derer für das Empfangen dieser Programme wieder Vergütungen gefordert werden dürfen. Somit muss für das Anschauen eines Films oder das Hören einer CD in einem Hotel- oder Spitalzimmer, in einer Ferienwohnung oder einer Gefängniszelle eine Urheberrechtsentschädigung entrichtet werden, obwohl die Konsumentin oder der Konsument für das Werk und die dazugehörigen Rechte bereits eine Vergütung entrichtet hat.</p><p>Gemäss dieser Auffassung ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der Einrichtung die Verwenderin oder der Verwender des Werkes und stellt es zur Verfügung. Diese Auffassung entspricht aber nicht mehr der Realität, da die Verwendung heutzutage über Kanäle erfolgt, die nicht im Angebot der Hoteliers und übrigen Dienstleister enthalten sind und über die diese keinerlei Kontrolle haben.</p><p>Die Werkverwendung in privaten Räumlichkeiten von Hotels (wie Zimmern, Suiten), Ferienwohnungen, Spitalzimmern und Gefängniszellen stellt folglich eine private Verwendung dar, vergleichbar mit der Verwendung zu Hause, und rechtfertigt somit keine Erhebung einer zusätzlichen Vergütung.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 19</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. d</p><p>jegliche Werkverwendung im persönlichen Bereich oder im kleinen Kreis in privaten Räumlichkeiten von Hotels, Ferienwohnungen, Spitälern oder Gefängnissen.</p><p>...</p>
- Urheberrechte. Keine Vergütung für die Verwendung in privaten Räumlichkeiten von Hotels, Ferienwohnungen, Spitälern und Gefängnissen
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