Wehrpflichtersatzabgabe. Gleichbehandlung von Schweizer Bürgern und Inhabern einer Niederlassungsbewilligung. Schluss mit der Diskriminierung!

ShortId
16.499
Id
20160499
Updated
10.04.2024 17:31
Language
de
Title
Wehrpflichtersatzabgabe. Gleichbehandlung von Schweizer Bürgern und Inhabern einer Niederlassungsbewilligung. Schluss mit der Diskriminierung!
AdditionalIndexing
09;2446;04;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Laut Artikel 59 der Bundesverfassung ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst oder wahlweise stattdessen zivilen Ersatzdienst zu leisten. Absatz 3 desselben Artikels sieht für Schweizer Bürger, die weder Militärdienst noch Ersatzdienst leisten, eine Ersatzabgabepflicht vor.</p><p>Eine Ersatzabgabepflicht für Ausländer, die per definitionem nicht militärdienstpflichtig sind, ist nicht vorgesehen.</p><p>Unsere Politik der Integration ausländischer Staatsangehöriger, die darauf abzielt, dass diese eines Tages eingebürgert werden, darf nicht von äusseren Faktoren beeinträchtigt werden. Ein ausländischer Staatsangehöriger zweiter Generation, der in der Schweiz geboren wurde und sich bei Erreichen der Volljährigkeit immer noch in unserem Land aufhält, sollte keinen Anreiz haben, ein erleichtertes Einbürgerungsverfahren hinauszuschieben, erst recht nicht, da die Schweiz dafür nicht den Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit verlangt.</p><p>So sehr die betroffenen Personen, die zweifelsohne als integriert betrachtet werden dürfen, nicht zur Einbürgerung gezwungen werden dürfen, so wenig darf unsere Gesetzgebung sie von einer Einbürgerung abschrecken, und sie darf erst recht keine Anreize bieten, eine Einbürgerung über die Vollendung des 30. Lebensjahrs hinauszuzögern.</p><p>Der Militärdienst und der zivile Ersatzdienst sind anspruchsvoll und können Auswirkungen auf die schulische oder berufliche Laufbahn haben. Wer Ersatzabgabe leisten muss, hat einen nicht zu unterschätzenden Aufwand. Ein ausländischer Staatsangehöriger, der sich, aus welchen Gründen auch immer, dazu entschliesst, kein Einbürgerungsverfahren anzustrengen, solange er militärdienstpflichtig wäre in dem Land, dem er zweifelsohne am stärksten verbunden ist, sollte folglich eine Solidaritätsabgabe in der Höhe der Wehrpflichtersatzabgabe leisten.</p><p>Somit wäre die Ersatzabgabeflicht in keinem Fall der unterschwellige Grund, eine Einbürgerung hinauszuzögern.</p><p>Bereits im ersten Bundesgesetz von 1878 über die Wehrpflichtersatzabgabe waren die ausländischen Staatsangehörigen zur Entrichtung einer Abgabe als Ersatz für den Militärdienst verpflichtet.</p><p>Das Argument, ausländische Staatsangehörige würden bereits über die Steuern zur Verteidigung des Landes beitragen, ist nicht stichhaltig, da die wehrersatzpflichtigen jungen Schweizer ebenfalls Steuern unter denselben Bedingungen bezahlen. Es kann doch nicht angehen, dass innerhalb derselben Altersgruppe eine Untergruppe gegenüber den anderen bevorzugt wird. Die Gleichbehandlung gehört zu den Grundrechten der Schweiz. Es ist an der Zeit, diese Diskriminierung zu beenden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Gesetzgebung wird dahingehend ergänzt, dass Inhaber einer Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz geboren sind, so lange zum Entrichten einer Solidaritätsabgabe verpflichtet sind, als sie in der Altersgruppe sind, in der die Schweizer militärdienstpflichtig oder wehrersatzpflichtig sind.</p>
  • Wehrpflichtersatzabgabe. Gleichbehandlung von Schweizer Bürgern und Inhabern einer Niederlassungsbewilligung. Schluss mit der Diskriminierung!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Laut Artikel 59 der Bundesverfassung ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst oder wahlweise stattdessen zivilen Ersatzdienst zu leisten. Absatz 3 desselben Artikels sieht für Schweizer Bürger, die weder Militärdienst noch Ersatzdienst leisten, eine Ersatzabgabepflicht vor.</p><p>Eine Ersatzabgabepflicht für Ausländer, die per definitionem nicht militärdienstpflichtig sind, ist nicht vorgesehen.</p><p>Unsere Politik der Integration ausländischer Staatsangehöriger, die darauf abzielt, dass diese eines Tages eingebürgert werden, darf nicht von äusseren Faktoren beeinträchtigt werden. Ein ausländischer Staatsangehöriger zweiter Generation, der in der Schweiz geboren wurde und sich bei Erreichen der Volljährigkeit immer noch in unserem Land aufhält, sollte keinen Anreiz haben, ein erleichtertes Einbürgerungsverfahren hinauszuschieben, erst recht nicht, da die Schweiz dafür nicht den Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit verlangt.</p><p>So sehr die betroffenen Personen, die zweifelsohne als integriert betrachtet werden dürfen, nicht zur Einbürgerung gezwungen werden dürfen, so wenig darf unsere Gesetzgebung sie von einer Einbürgerung abschrecken, und sie darf erst recht keine Anreize bieten, eine Einbürgerung über die Vollendung des 30. Lebensjahrs hinauszuzögern.</p><p>Der Militärdienst und der zivile Ersatzdienst sind anspruchsvoll und können Auswirkungen auf die schulische oder berufliche Laufbahn haben. Wer Ersatzabgabe leisten muss, hat einen nicht zu unterschätzenden Aufwand. Ein ausländischer Staatsangehöriger, der sich, aus welchen Gründen auch immer, dazu entschliesst, kein Einbürgerungsverfahren anzustrengen, solange er militärdienstpflichtig wäre in dem Land, dem er zweifelsohne am stärksten verbunden ist, sollte folglich eine Solidaritätsabgabe in der Höhe der Wehrpflichtersatzabgabe leisten.</p><p>Somit wäre die Ersatzabgabeflicht in keinem Fall der unterschwellige Grund, eine Einbürgerung hinauszuzögern.</p><p>Bereits im ersten Bundesgesetz von 1878 über die Wehrpflichtersatzabgabe waren die ausländischen Staatsangehörigen zur Entrichtung einer Abgabe als Ersatz für den Militärdienst verpflichtet.</p><p>Das Argument, ausländische Staatsangehörige würden bereits über die Steuern zur Verteidigung des Landes beitragen, ist nicht stichhaltig, da die wehrersatzpflichtigen jungen Schweizer ebenfalls Steuern unter denselben Bedingungen bezahlen. Es kann doch nicht angehen, dass innerhalb derselben Altersgruppe eine Untergruppe gegenüber den anderen bevorzugt wird. Die Gleichbehandlung gehört zu den Grundrechten der Schweiz. Es ist an der Zeit, diese Diskriminierung zu beenden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Gesetzgebung wird dahingehend ergänzt, dass Inhaber einer Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz geboren sind, so lange zum Entrichten einer Solidaritätsabgabe verpflichtet sind, als sie in der Altersgruppe sind, in der die Schweizer militärdienstpflichtig oder wehrersatzpflichtig sind.</p>
    • Wehrpflichtersatzabgabe. Gleichbehandlung von Schweizer Bürgern und Inhabern einer Niederlassungsbewilligung. Schluss mit der Diskriminierung!

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