Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende

ShortId
16.504
Id
20160504
Updated
10.02.2026 21:25
Language
de
Title
Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>I Sicherstellung der Blutversorgung</p><p>Die Sicherstellung der Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten sowie die Organisation des Blutspendewesens sind bis heute rechtlich kaum geregelt. Einzig ein Bundesbeschluss vom 13. Juni 1951 (SR 513.51) erwähnt den Blutspendedienst für zivile und militärische Zwecke als Aufgabe des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK).</p><p>Das SRK hat den Blutspendedienst im Jahr 2005 an die gemeinnützige "Blutspende SRK Schweiz AG" delegiert.</p><p>Der Bundesrat stellte zwar schon vor mehr als zwanzig Jahren fest, dass es sich beim Blutspendewesen um eine "landesweite gesundheitspolitische Aufgabe" handelt und diese im Wesentlichen vom Schweizerischen Roten Kreuz getragen werden soll (BBl 1995 II 985, 995). Dennoch ist der Blutspendedienst bis heute vom Gesetzgeber weder ausdrücklich als öffentliche Aufgabe anerkannt noch existiert ein Leistungsauftrag zwischen dem Bund und dem SRK bzw. der Blutspende SRK Schweiz AG.</p><p>Um die ständige Versorgung der Bevölkerung mit Blut und Blutprodukten und die Einhaltung der hohen Sicherheitsanforderungen auch in Zukunft nachhaltig sicherzustellen, ist diese als öffentliche Aufgabe des Bundes gesetzlich zu verankern. Zudem bedarf es einer rechtlichen Grundlage, um die Übertragung dieser Aufgabe an eine geeignete Organisation in Form eines Leistungsauftrags sowie eine Abgeltung der mit der Aufgabenerfüllung verbundenen ungedeckten Kosten zu ermöglichen.</p><p>II Unentgeltlichkeit der Blutspende</p><p>Die freiwillige und unentgeltliche Blutspende ist in verschiedenen Empfehlungen und Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation und des Europarates als grundlegendes ethisches Prinzip anerkannt. Die Unentgeltlichkeit der Blutspende ist zum einen ein wesentliches Sicherheitselement: Wer nichts an der Blutspende verdient, hat auch kein Interesse, Risikofaktoren zu verheimlichen. Unentgeltliche Blutspenden tragen damit zur Vermeidung kontaminierter Blutspenden bei. Zum anderen wird es aus ethischer Sicht als unverantwortlich erachtet, Menschen in einer Notlage mit finanziellen Anreizen zu einer Blutspende zu motivieren.</p><p>Das Unentgeltlichkeitsgebot ist in der Bundesverfassung (Art. 119a Abs. 3) sowie im Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (SR 0.810.2; Art. 21) verankert. Diese Bestimmungen sind zwar auch auf die Blutspende anwendbar, bisher jedoch auf Gesetzesebene nicht umgesetzt worden.&nbsp;</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) soll wie folgt ergänzt werden:</p><p>I Sicherstellung der Blutversorgung</p><p>Neu: Vor Artikel 34 HMG</p><p>Marginalie: Blutversorgung </p><p>Der Bund stellt eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten sicher.</p><p>Artikel 82 Absatz 1 Sätze 3 und 4 HMG (Ergänzung)</p><p>Er kann namentlich die Versorgung der Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen; er sorgt für die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben.</p><p>II Unentgeltlichkeit der Blutspende</p><p>Neu: Vor Artikel 34 HMG</p><p>Marginalie: Unentgeltlichkeit der Blutspende</p><p>1 Es ist verboten, für die Spende von Blut einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil zu gewähren oder entgegenzunehmen. Blut und labile Blutprodukte, die für Transfusionen aus dem Ausland eingeführt werden, müssen aus unentgeltlichen Spenden stammen.</p><p>2 Nicht als finanzieller Gewinn oder anderer Vorteil gilt:</p><p>a. der Ersatz des Erwerbsausfalls und des Aufwandes, die der spendenden Person unmittelbar entstehen;</p><p>b. der Ersatz von Schäden, welche die spendende Person durch die Blutspende erleidet;</p><p>c. eine nachträgliche symbolische Geste der Dankbarkeit.</p><p>Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d HMG (Ergänzung)</p><p>beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Unentgeltlichkeit der Blutspende, die Spendetauglichkeit, die Testpflicht oder die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht verletzt;</p>
  • Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>I Sicherstellung der Blutversorgung</p><p>Die Sicherstellung der Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten sowie die Organisation des Blutspendewesens sind bis heute rechtlich kaum geregelt. Einzig ein Bundesbeschluss vom 13. Juni 1951 (SR 513.51) erwähnt den Blutspendedienst für zivile und militärische Zwecke als Aufgabe des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK).</p><p>Das SRK hat den Blutspendedienst im Jahr 2005 an die gemeinnützige "Blutspende SRK Schweiz AG" delegiert.</p><p>Der Bundesrat stellte zwar schon vor mehr als zwanzig Jahren fest, dass es sich beim Blutspendewesen um eine "landesweite gesundheitspolitische Aufgabe" handelt und diese im Wesentlichen vom Schweizerischen Roten Kreuz getragen werden soll (BBl 1995 II 985, 995). Dennoch ist der Blutspendedienst bis heute vom Gesetzgeber weder ausdrücklich als öffentliche Aufgabe anerkannt noch existiert ein Leistungsauftrag zwischen dem Bund und dem SRK bzw. der Blutspende SRK Schweiz AG.</p><p>Um die ständige Versorgung der Bevölkerung mit Blut und Blutprodukten und die Einhaltung der hohen Sicherheitsanforderungen auch in Zukunft nachhaltig sicherzustellen, ist diese als öffentliche Aufgabe des Bundes gesetzlich zu verankern. Zudem bedarf es einer rechtlichen Grundlage, um die Übertragung dieser Aufgabe an eine geeignete Organisation in Form eines Leistungsauftrags sowie eine Abgeltung der mit der Aufgabenerfüllung verbundenen ungedeckten Kosten zu ermöglichen.</p><p>II Unentgeltlichkeit der Blutspende</p><p>Die freiwillige und unentgeltliche Blutspende ist in verschiedenen Empfehlungen und Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation und des Europarates als grundlegendes ethisches Prinzip anerkannt. Die Unentgeltlichkeit der Blutspende ist zum einen ein wesentliches Sicherheitselement: Wer nichts an der Blutspende verdient, hat auch kein Interesse, Risikofaktoren zu verheimlichen. Unentgeltliche Blutspenden tragen damit zur Vermeidung kontaminierter Blutspenden bei. Zum anderen wird es aus ethischer Sicht als unverantwortlich erachtet, Menschen in einer Notlage mit finanziellen Anreizen zu einer Blutspende zu motivieren.</p><p>Das Unentgeltlichkeitsgebot ist in der Bundesverfassung (Art. 119a Abs. 3) sowie im Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (SR 0.810.2; Art. 21) verankert. Diese Bestimmungen sind zwar auch auf die Blutspende anwendbar, bisher jedoch auf Gesetzesebene nicht umgesetzt worden.&nbsp;</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) soll wie folgt ergänzt werden:</p><p>I Sicherstellung der Blutversorgung</p><p>Neu: Vor Artikel 34 HMG</p><p>Marginalie: Blutversorgung </p><p>Der Bund stellt eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten sicher.</p><p>Artikel 82 Absatz 1 Sätze 3 und 4 HMG (Ergänzung)</p><p>Er kann namentlich die Versorgung der Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen; er sorgt für die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben.</p><p>II Unentgeltlichkeit der Blutspende</p><p>Neu: Vor Artikel 34 HMG</p><p>Marginalie: Unentgeltlichkeit der Blutspende</p><p>1 Es ist verboten, für die Spende von Blut einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil zu gewähren oder entgegenzunehmen. Blut und labile Blutprodukte, die für Transfusionen aus dem Ausland eingeführt werden, müssen aus unentgeltlichen Spenden stammen.</p><p>2 Nicht als finanzieller Gewinn oder anderer Vorteil gilt:</p><p>a. der Ersatz des Erwerbsausfalls und des Aufwandes, die der spendenden Person unmittelbar entstehen;</p><p>b. der Ersatz von Schäden, welche die spendende Person durch die Blutspende erleidet;</p><p>c. eine nachträgliche symbolische Geste der Dankbarkeit.</p><p>Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d HMG (Ergänzung)</p><p>beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Unentgeltlichkeit der Blutspende, die Spendetauglichkeit, die Testpflicht oder die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht verletzt;</p>
    • Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende
  • Index
    1
    Texts
    • <p>I Sicherstellung der Blutversorgung</p><p>Die Sicherstellung der Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten sowie die Organisation des Blutspendewesens sind bis heute rechtlich kaum geregelt. Einzig ein Bundesbeschluss vom 13. Juni 1951 (SR 513.51) erwähnt den Blutspendedienst für zivile und militärische Zwecke als Aufgabe des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK).</p><p>Das SRK hat den Blutspendedienst im Jahr 2005 an die gemeinnützige "Blutspende SRK Schweiz AG" delegiert.</p><p>Der Bundesrat stellte zwar schon vor mehr als zwanzig Jahren fest, dass es sich beim Blutspendewesen um eine "landesweite gesundheitspolitische Aufgabe" handelt und diese im Wesentlichen vom Schweizerischen Roten Kreuz getragen werden soll (BBl 1995 II 985, 995). Dennoch ist der Blutspendedienst bis heute vom Gesetzgeber weder ausdrücklich als öffentliche Aufgabe anerkannt noch existiert ein Leistungsauftrag zwischen dem Bund und dem SRK bzw. der Blutspende SRK Schweiz AG.</p><p>Um die ständige Versorgung der Bevölkerung mit Blut und Blutprodukten und die Einhaltung der hohen Sicherheitsanforderungen auch in Zukunft nachhaltig sicherzustellen, ist diese als öffentliche Aufgabe des Bundes gesetzlich zu verankern. Zudem bedarf es einer rechtlichen Grundlage, um die Übertragung dieser Aufgabe an eine geeignete Organisation in Form eines Leistungsauftrags sowie eine Abgeltung der mit der Aufgabenerfüllung verbundenen ungedeckten Kosten zu ermöglichen.</p><p>II Unentgeltlichkeit der Blutspende</p><p>Die freiwillige und unentgeltliche Blutspende ist in verschiedenen Empfehlungen und Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation und des Europarates als grundlegendes ethisches Prinzip anerkannt. Die Unentgeltlichkeit der Blutspende ist zum einen ein wesentliches Sicherheitselement: Wer nichts an der Blutspende verdient, hat auch kein Interesse, Risikofaktoren zu verheimlichen. Unentgeltliche Blutspenden tragen damit zur Vermeidung kontaminierter Blutspenden bei. Zum anderen wird es aus ethischer Sicht als unverantwortlich erachtet, Menschen in einer Notlage mit finanziellen Anreizen zu einer Blutspende zu motivieren.</p><p>Das Unentgeltlichkeitsgebot ist in der Bundesverfassung (Art. 119a Abs. 3) sowie im Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (SR 0.810.2; Art. 21) verankert. Diese Bestimmungen sind zwar auch auf die Blutspende anwendbar, bisher jedoch auf Gesetzesebene nicht umgesetzt worden.&nbsp;</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) soll wie folgt ergänzt werden:</p><p>I Sicherstellung der Blutversorgung</p><p>Neu: Vor Artikel 34 HMG</p><p>Marginalie: Blutversorgung </p><p>Der Bund stellt eine hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten sicher.</p><p>Artikel 82 Absatz 1 Sätze 3 und 4 HMG (Ergänzung)</p><p>Er kann namentlich die Versorgung der Bevölkerung mit Blut und labilen Blutprodukten Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen; er sorgt für die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben.</p><p>II Unentgeltlichkeit der Blutspende</p><p>Neu: Vor Artikel 34 HMG</p><p>Marginalie: Unentgeltlichkeit der Blutspende</p><p>1 Es ist verboten, für die Spende von Blut einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil zu gewähren oder entgegenzunehmen. Blut und labile Blutprodukte, die für Transfusionen aus dem Ausland eingeführt werden, müssen aus unentgeltlichen Spenden stammen.</p><p>2 Nicht als finanzieller Gewinn oder anderer Vorteil gilt:</p><p>a. der Ersatz des Erwerbsausfalls und des Aufwandes, die der spendenden Person unmittelbar entstehen;</p><p>b. der Ersatz von Schäden, welche die spendende Person durch die Blutspende erleidet;</p><p>c. eine nachträgliche symbolische Geste der Dankbarkeit.</p><p>Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d HMG (Ergänzung)</p><p>beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Unentgeltlichkeit der Blutspende, die Spendetauglichkeit, die Testpflicht oder die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht verletzt;</p>
    • Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende

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