Joint Venture Swisscom, Ringier und SRG. Ist ein diskriminierungsfreier Zugang für alle privaten Medien sichergestellt?
- ShortId
-
16.1004
- Id
-
20161004
- Updated
-
24.06.2025 22:12
- Language
-
de
- Title
-
Joint Venture Swisscom, Ringier und SRG. Ist ein diskriminierungsfreier Zugang für alle privaten Medien sichergestellt?
- AdditionalIndexing
-
34;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 29. Februar 2016 entschieden, dass die SRG sich am Joint Venture mit der Swisscom und Ringier beteiligen darf. Es handelte sich dabei um ein Aufsichtsverfahren gegen die SRG zur Abklärung der Frage, ob eine nichtkonzessionierte Tätigkeit der SRG im Sinne von Artikel 29 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) die eigene Leistungserbringung beeinträchtigt oder andere Medienunternehmen in deren Entfaltungsspielraum erheblich beschränkt. Gleichzeitig hat das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) in einer medienrechtlichen Feststellungsverfügung dargelegt, dass ohne rechtliche Regulierung keine zielgruppenspezifische Werbung auf den TV-Programmen der SRG ausgestrahlt werden darf.</p><p>Was den Service public im Medienbereich angeht, wird der Bundesrat gestützt auf ein von ihm zur Annahme empfohlenes Postulat der KVF-S 14.3298 vom 28. April 2014 dem Parlament im Sommer 2016 einen umfassenden Bericht vorlegen. In diesem Bericht wird er auch die Entwicklung des Werbemarktes in der Schweiz darstellen. Vorab ist festzuhalten, dass dem Rückgang der Werbeeinnahmen im Printbereich höhere Online-Werbeeinnahmen gegenüberstehen. Die Online-Werbeeinnahmen sind in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Von den gesamten Werbeeinnahmen im Nicht-Online-Bereich von rund 4,2 Milliarden Franken entfallen rund 770 Millionen Franken auf den TV-Bereich und davon nur rund die Hälfte auf die SRG.</p><p>1. Das Joint Venture versichert in seinen veröffentlichten Grundsätzen für die gemeinsame Werbevermarktung (<a href="http://www.srgssr.ch">www.srgssr.ch</a>), dass alle Inhalte in der Priorisierung und Vermarktung gleich behandelt würden, unabhängig davon, ob die Inhalte von einem kommerziellen Partner oder von einem Mitaktionär bereitgestellt würden. Die Wettbewerbskommission (Weko) ist in ihrer Stellungnahme zum Joint Venture vom 14. Dezember 2015 zum Schluss gekommen, dass die Gründung des Joint Ventures keine marktbeherrschende Stellung begründet, durch die der wirksame Wettbewerb beseitigt werden kann.</p><p>Die Verfügung des UVEK ist das Resultat eines Rechtsverfahrens nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Dabei ist das UVEK gestützt auf die von ihm gemäss Artikel 29 RTVG zu beurteilende Sach- und Rechtslage zum Schluss gekommen, dass die Beteiligung der SRG am Joint Venture weder die eigene Leistungserfüllung beeinträchtigt noch andere Medienunternehmen in deren Entfaltungsspielraum erheblich beschränkt.</p><p>Überdies führt Mediapulse - mit Blick auf die Nutzungsdaten der verschiedenen Medien - Gespräche mit allen relevanten Akteuren der Branche, um mehr Transparenz bei der Erhebung von Mediennutzungsdaten zu erreichen. Dabei will sie insbesondere auch eine bessere Verfügbarkeit von Daten erreichen, die für die Online-Werbung relevant sind.</p><p>2. Der Auftritt des Joint Ventures im Werbemarkt bzw. mögliche strategische Abhängigkeiten sind in erster Linie nach den Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu beurteilen. Sollten sich durch die Aktivitäten des Joint Ventures in Zukunft kartellrechtlich relevante Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz; SR 251) ergeben, so wäre es Sache der Weko, den Sachverhalt abzuklären und allenfalls Massnahmen zu ergreifen. Falls nach Aufnahme der operativen Tätigkeiten das Joint Venture andere Medienunternehmen in deren Entfaltungsspielraum erheblich beschränken sollte, ist ein erneutes Aufsichtsverfahren des Bakom gegen die SRG im Sinne von Artikel 29 RTVG möglich.</p><p>3. Der Bundesrat plant, den Service-public-Bericht im Juni 2016 zuhanden des Parlamentes zu verabschieden. Die Konzession SRG SSR vom 28. November 2007 (SRG-Konzession; BBl 2011 7969, 2012 9073, 2013 3291, 2016 59) läuft am 31. Dezember 2017 ab. Der Bundesrat wird bei der Erteilung der neuen Konzession die Haltung des Parlamentes berücksichtigen. Gegebenenfalls könnte der Bundesrat die aktuelle Konzession befristet verlängern.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass zielgruppenspezifische Werbung von Gesetzes wegen grundsätzlich erlaubt ist, sofern die gesetzlichen Vorgaben in den Artikeln 9 bis 13 RTVG eingehalten werden (Werbetrennung, Werbeverbote, Einfügung und Dauer der Werbung, Schutz von Minderjährigen). Zuvor sind jedoch die Rahmenbedingungen festzulegen und bereits bestehende Ausführungsbestimmungen in der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 9. März 2006 (SR 784.401) zu überprüfen, insbesondere die Meldepflicht von Programmen bzw. Programmvarianten, eine allfällige Kennzeichnungspflicht bei der Verbreitung zielgruppenspezifischer Werbung, die Berechnung der Dauer der Werbung pro Stunde und die Modalitäten zur Aufzeichnungspflicht. Derzeit nicht zulässig ist zielgruppenspezifische Werbung für die konzessionierten Veranstalter, weil jede Veränderung des Programms ein neues Programm erzeugt und konzessioniert werden müsste. Hier gilt es, zusätzlich die Vereinbarkeit der zielgruppenspezifischen Werbung mit der Konzessionspflicht und die Verbreitungspflicht zu regeln. Für die SRG kann der Bundesrat aufgrund von Artikel 14 RTVG zudem spezifische Werbebestimmungen erlassen.</p><p>Mit einer Regelung in der RTVV könnten die mit der zielgruppenspezifischen Werbung zusammenhängenden rundfunkrechtlichen Aspekte gleichzeitig für alle TV-Veranstalter geregelt werden. In jedem Fall wird eine Vernehmlassung bzw. eine öffentliche Anhörung nach Artikel 25 Absatz 2 RTVG durchgeführt. Diese wird erst nach Verabschiedung des bundesrätlichen Berichtes zum Service public erfolgen. Bisher hat die SRG kein Gesuch für eine Konzessionsänderung eingereicht.</p><p>5. Der Bundesrat hat im Fernmeldebericht 2014 eingehend zur Frage der Privatisierung der Swisscom Stellung genommen und deren Opportunität verneint. Seither sind keine neuen Elemente aufgetaucht, die diese Haltung infrage stellen würden. Im Bericht zu den beiden Postulaten der FDP-Liberalen Fraktion 12.4172, "Für eine freie Wirtschaftsordnung. Gegen Wettbewerbsverzerrung durch Staatsunternehmen", und Schilliger 15.3880, "Konkurrenziert der Staat die Wirtschaft? Übersicht tut not", wird der Bundesrat erneut prüfen, in welche neuen Geschäftsfelder die staatlichen und staatsnahen Unternehmen expandieren und ob dies mit Wettbewerbsverzerrungen verbunden ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Lange hat sich der Bundesrat dagegen gewehrt, eine Diskussion über den künftigen medialen Service public in einer digitalen Welt zu führen und rechtliche Rahmenbedingungen zu setzen. Plötzlich, anlässlich des Joint Ventures zwischen Swisscom, der SRG und Ringier, werden in dieser Hinsicht vollendete Tatsachen geschaffen, ohne dass sich das Parlament je dazu geäussert hätte. In einer Zeit, wo die Einnahmen der SRG seit Jahren wachsen, während die Werbeeinnahmen der privaten Medien rückläufig sind, ist ein so umfassender Eintritt der staatsnahen Firmen SRG und Swisscom in den Werbemarkt mehr als fragwürdig. Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Gibt es eine diskriminierungsfreie Beteiligung für unabhängige Medienanbieter an der Werbevermarktung des Joint Ventures? Aus welchen Gründen sind die Empfehlungen der KVF-N betreffend Daten (Zugang für alle Schweizer Medienunternehmen via eine unabhängige Plattform) nicht in die Verfügung eingeflossen?</p><p>2. Wie kann eine strategische Abhängigkeit der unabhängigen Schweizer Medienunternehmen durch das dominante Joint Venture in der Vermarktung ihrer Werbeplätze vermieden werden?</p><p>3. Wann genau überweist der Bundesrat dem Parlament den Service-public-Bericht? Stellt er sicher, dass die SRG-Konzession nicht stillschweigend für zehn Jahre verlängert wird, sondern dass Vorschläge aus dem Parlament einfliessen können?</p><p>4. Plant das UVEK bzw. der Bundesrat, dem Parlament im Rahmen der Diskussion um den medialen Service public eine Revision des RTVG oder eine Verordnungsänderung vorzuschlagen, um die gesetzlichen Rahmenbedingungen für zielgruppenspezifische Werbung bei der SRG zu schaffen? Hat die SRG beim Bakom bereits ein Gesuch für eine diesbezügliche Konzessionsänderung gestellt?</p><p>5. Wäre es aus der Sicht des Bundesrates zielführend, Teile von Swisscom zu privatisieren, damit sich das Unternehmen, wie im vorliegenden Fall, freier in privaten Märkten betätigen kann?</p>
- Joint Venture Swisscom, Ringier und SRG. Ist ein diskriminierungsfreier Zugang für alle privaten Medien sichergestellt?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 29. Februar 2016 entschieden, dass die SRG sich am Joint Venture mit der Swisscom und Ringier beteiligen darf. Es handelte sich dabei um ein Aufsichtsverfahren gegen die SRG zur Abklärung der Frage, ob eine nichtkonzessionierte Tätigkeit der SRG im Sinne von Artikel 29 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) die eigene Leistungserbringung beeinträchtigt oder andere Medienunternehmen in deren Entfaltungsspielraum erheblich beschränkt. Gleichzeitig hat das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) in einer medienrechtlichen Feststellungsverfügung dargelegt, dass ohne rechtliche Regulierung keine zielgruppenspezifische Werbung auf den TV-Programmen der SRG ausgestrahlt werden darf.</p><p>Was den Service public im Medienbereich angeht, wird der Bundesrat gestützt auf ein von ihm zur Annahme empfohlenes Postulat der KVF-S 14.3298 vom 28. April 2014 dem Parlament im Sommer 2016 einen umfassenden Bericht vorlegen. In diesem Bericht wird er auch die Entwicklung des Werbemarktes in der Schweiz darstellen. Vorab ist festzuhalten, dass dem Rückgang der Werbeeinnahmen im Printbereich höhere Online-Werbeeinnahmen gegenüberstehen. Die Online-Werbeeinnahmen sind in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Von den gesamten Werbeeinnahmen im Nicht-Online-Bereich von rund 4,2 Milliarden Franken entfallen rund 770 Millionen Franken auf den TV-Bereich und davon nur rund die Hälfte auf die SRG.</p><p>1. Das Joint Venture versichert in seinen veröffentlichten Grundsätzen für die gemeinsame Werbevermarktung (<a href="http://www.srgssr.ch">www.srgssr.ch</a>), dass alle Inhalte in der Priorisierung und Vermarktung gleich behandelt würden, unabhängig davon, ob die Inhalte von einem kommerziellen Partner oder von einem Mitaktionär bereitgestellt würden. Die Wettbewerbskommission (Weko) ist in ihrer Stellungnahme zum Joint Venture vom 14. Dezember 2015 zum Schluss gekommen, dass die Gründung des Joint Ventures keine marktbeherrschende Stellung begründet, durch die der wirksame Wettbewerb beseitigt werden kann.</p><p>Die Verfügung des UVEK ist das Resultat eines Rechtsverfahrens nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Dabei ist das UVEK gestützt auf die von ihm gemäss Artikel 29 RTVG zu beurteilende Sach- und Rechtslage zum Schluss gekommen, dass die Beteiligung der SRG am Joint Venture weder die eigene Leistungserfüllung beeinträchtigt noch andere Medienunternehmen in deren Entfaltungsspielraum erheblich beschränkt.</p><p>Überdies führt Mediapulse - mit Blick auf die Nutzungsdaten der verschiedenen Medien - Gespräche mit allen relevanten Akteuren der Branche, um mehr Transparenz bei der Erhebung von Mediennutzungsdaten zu erreichen. Dabei will sie insbesondere auch eine bessere Verfügbarkeit von Daten erreichen, die für die Online-Werbung relevant sind.</p><p>2. Der Auftritt des Joint Ventures im Werbemarkt bzw. mögliche strategische Abhängigkeiten sind in erster Linie nach den Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu beurteilen. Sollten sich durch die Aktivitäten des Joint Ventures in Zukunft kartellrechtlich relevante Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz; SR 251) ergeben, so wäre es Sache der Weko, den Sachverhalt abzuklären und allenfalls Massnahmen zu ergreifen. Falls nach Aufnahme der operativen Tätigkeiten das Joint Venture andere Medienunternehmen in deren Entfaltungsspielraum erheblich beschränken sollte, ist ein erneutes Aufsichtsverfahren des Bakom gegen die SRG im Sinne von Artikel 29 RTVG möglich.</p><p>3. Der Bundesrat plant, den Service-public-Bericht im Juni 2016 zuhanden des Parlamentes zu verabschieden. Die Konzession SRG SSR vom 28. November 2007 (SRG-Konzession; BBl 2011 7969, 2012 9073, 2013 3291, 2016 59) läuft am 31. Dezember 2017 ab. Der Bundesrat wird bei der Erteilung der neuen Konzession die Haltung des Parlamentes berücksichtigen. Gegebenenfalls könnte der Bundesrat die aktuelle Konzession befristet verlängern.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass zielgruppenspezifische Werbung von Gesetzes wegen grundsätzlich erlaubt ist, sofern die gesetzlichen Vorgaben in den Artikeln 9 bis 13 RTVG eingehalten werden (Werbetrennung, Werbeverbote, Einfügung und Dauer der Werbung, Schutz von Minderjährigen). Zuvor sind jedoch die Rahmenbedingungen festzulegen und bereits bestehende Ausführungsbestimmungen in der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 9. März 2006 (SR 784.401) zu überprüfen, insbesondere die Meldepflicht von Programmen bzw. Programmvarianten, eine allfällige Kennzeichnungspflicht bei der Verbreitung zielgruppenspezifischer Werbung, die Berechnung der Dauer der Werbung pro Stunde und die Modalitäten zur Aufzeichnungspflicht. Derzeit nicht zulässig ist zielgruppenspezifische Werbung für die konzessionierten Veranstalter, weil jede Veränderung des Programms ein neues Programm erzeugt und konzessioniert werden müsste. Hier gilt es, zusätzlich die Vereinbarkeit der zielgruppenspezifischen Werbung mit der Konzessionspflicht und die Verbreitungspflicht zu regeln. Für die SRG kann der Bundesrat aufgrund von Artikel 14 RTVG zudem spezifische Werbebestimmungen erlassen.</p><p>Mit einer Regelung in der RTVV könnten die mit der zielgruppenspezifischen Werbung zusammenhängenden rundfunkrechtlichen Aspekte gleichzeitig für alle TV-Veranstalter geregelt werden. In jedem Fall wird eine Vernehmlassung bzw. eine öffentliche Anhörung nach Artikel 25 Absatz 2 RTVG durchgeführt. Diese wird erst nach Verabschiedung des bundesrätlichen Berichtes zum Service public erfolgen. Bisher hat die SRG kein Gesuch für eine Konzessionsänderung eingereicht.</p><p>5. Der Bundesrat hat im Fernmeldebericht 2014 eingehend zur Frage der Privatisierung der Swisscom Stellung genommen und deren Opportunität verneint. Seither sind keine neuen Elemente aufgetaucht, die diese Haltung infrage stellen würden. Im Bericht zu den beiden Postulaten der FDP-Liberalen Fraktion 12.4172, "Für eine freie Wirtschaftsordnung. Gegen Wettbewerbsverzerrung durch Staatsunternehmen", und Schilliger 15.3880, "Konkurrenziert der Staat die Wirtschaft? Übersicht tut not", wird der Bundesrat erneut prüfen, in welche neuen Geschäftsfelder die staatlichen und staatsnahen Unternehmen expandieren und ob dies mit Wettbewerbsverzerrungen verbunden ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Lange hat sich der Bundesrat dagegen gewehrt, eine Diskussion über den künftigen medialen Service public in einer digitalen Welt zu führen und rechtliche Rahmenbedingungen zu setzen. Plötzlich, anlässlich des Joint Ventures zwischen Swisscom, der SRG und Ringier, werden in dieser Hinsicht vollendete Tatsachen geschaffen, ohne dass sich das Parlament je dazu geäussert hätte. In einer Zeit, wo die Einnahmen der SRG seit Jahren wachsen, während die Werbeeinnahmen der privaten Medien rückläufig sind, ist ein so umfassender Eintritt der staatsnahen Firmen SRG und Swisscom in den Werbemarkt mehr als fragwürdig. Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Gibt es eine diskriminierungsfreie Beteiligung für unabhängige Medienanbieter an der Werbevermarktung des Joint Ventures? Aus welchen Gründen sind die Empfehlungen der KVF-N betreffend Daten (Zugang für alle Schweizer Medienunternehmen via eine unabhängige Plattform) nicht in die Verfügung eingeflossen?</p><p>2. Wie kann eine strategische Abhängigkeit der unabhängigen Schweizer Medienunternehmen durch das dominante Joint Venture in der Vermarktung ihrer Werbeplätze vermieden werden?</p><p>3. Wann genau überweist der Bundesrat dem Parlament den Service-public-Bericht? Stellt er sicher, dass die SRG-Konzession nicht stillschweigend für zehn Jahre verlängert wird, sondern dass Vorschläge aus dem Parlament einfliessen können?</p><p>4. Plant das UVEK bzw. der Bundesrat, dem Parlament im Rahmen der Diskussion um den medialen Service public eine Revision des RTVG oder eine Verordnungsänderung vorzuschlagen, um die gesetzlichen Rahmenbedingungen für zielgruppenspezifische Werbung bei der SRG zu schaffen? Hat die SRG beim Bakom bereits ein Gesuch für eine diesbezügliche Konzessionsänderung gestellt?</p><p>5. Wäre es aus der Sicht des Bundesrates zielführend, Teile von Swisscom zu privatisieren, damit sich das Unternehmen, wie im vorliegenden Fall, freier in privaten Märkten betätigen kann?</p>
- Joint Venture Swisscom, Ringier und SRG. Ist ein diskriminierungsfreier Zugang für alle privaten Medien sichergestellt?
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