Flexibles Rentenalter

ShortId
16.1016
Id
20161016
Updated
24.06.2025 22:07
Language
de
Title
Flexibles Rentenalter
AdditionalIndexing
28;2836;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat sich im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 (BBl 2015 1) für ein Flexibilisierungsmodell zwischen 62 und 70 Jahren ausgesprochen, welches er in seiner Antwort vom 11. Mai 2016 zum Postulat Béglé 16.3065, "Für ein flexibles Rentenalter ab dem 58. und über das 70. Altersjahr hinaus ohne negative Auswirkungen", ausführlich darlegt. Die Reform der Altersvorsorge 2020 befindet sich gegenwärtig in der parlamentarischen Beratung im Zweitrat.</p><p>In der Antwort zum erwähnten Postulat wird ebenfalls aufgezeigt, dass die Aufhebung der Alterslimite bei 70 Jahren für die Flexibilisierung keinem nennenswerten Bedürfnis zu entsprechen scheint, weshalb diese Alterslimite im Rahmen der Reform beibehalten werden soll. Zudem wird erläutert, dass zwischen dem tatsächlichen Altersrücktritt und dem im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) festgelegten Rentenalter eine erhebliche Abweichung besteht. Die Reform der Altersvorsorge 2020 hat deshalb u. a. zum Ziel, das durchschnittliche Erwerbsaustrittsalter auf 65 Jahre anzuheben und damit die Weiterführung der Erwerbstätigkeit zu fördern. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn das Mindestalter für den Vorbezug der Rente bei 58 Jahren festgelegt würde. Aus diesem Grund muss für den flexiblen Rentenbezug das Mindestalter von 62 Jahren gelten.</p><p>Das vom Bundesrat im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 vorgeschlagene Flexibilisierungsmodell sieht die Möglichkeit eines Teilrentenbezugs vor, damit der Rückzug aus dem Erwerbsleben nach den eigenen Bedürfnissen gestaltet werden kann. Dabei soll als Mindestgrösse ein Anteil von 20 Prozent vorbezogen oder aufgeschoben werden können. Der maximale Anteil soll bei 80 Prozent liegen.</p><p>In der beruflichen Vorsorge soll mit der Reform der Altersvorsorge 2020 das frühestmögliche Rücktrittsalter auch auf 62 Jahre angehoben werden. Damit wird der flexible Rentenbezug in der ersten und zweiten Säule koordiniert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Hinblick auf Finanzierungsschwierigkeiten der AHV wird über die Erhöhung des Rentenalters auf 67 Jahre diskutiert (was an sich eine vernünftige Massnahme ist). In diesem Zusammenhang stelle ich die folgende Frage:</p><p>Wäre es nicht sinnvoll, die Zeitspanne vor und nach dem Referenzalter auszuweiten, während der die Arbeitszeit teilweise reduziert werden kann? Zum Beispiel könnte einerseits ab dem 58. Altersjahr das Arbeitspensum auf freiwilliger Basis auf 80 Prozent reduziert werden (was sich positiv auswirken würde auf die Gesundheitskosten und die Kosten für den Absentismus). Andererseits sollte es (angesichts der gestiegenen Lebenserwartung) möglich sein, bis zum 75. Altersjahr zu arbeiten und so lange auch Beiträge für den Aufbau der eigenen Rente zu bezahlen.</p>
  • Flexibles Rentenalter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat sich im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 (BBl 2015 1) für ein Flexibilisierungsmodell zwischen 62 und 70 Jahren ausgesprochen, welches er in seiner Antwort vom 11. Mai 2016 zum Postulat Béglé 16.3065, "Für ein flexibles Rentenalter ab dem 58. und über das 70. Altersjahr hinaus ohne negative Auswirkungen", ausführlich darlegt. Die Reform der Altersvorsorge 2020 befindet sich gegenwärtig in der parlamentarischen Beratung im Zweitrat.</p><p>In der Antwort zum erwähnten Postulat wird ebenfalls aufgezeigt, dass die Aufhebung der Alterslimite bei 70 Jahren für die Flexibilisierung keinem nennenswerten Bedürfnis zu entsprechen scheint, weshalb diese Alterslimite im Rahmen der Reform beibehalten werden soll. Zudem wird erläutert, dass zwischen dem tatsächlichen Altersrücktritt und dem im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) festgelegten Rentenalter eine erhebliche Abweichung besteht. Die Reform der Altersvorsorge 2020 hat deshalb u. a. zum Ziel, das durchschnittliche Erwerbsaustrittsalter auf 65 Jahre anzuheben und damit die Weiterführung der Erwerbstätigkeit zu fördern. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn das Mindestalter für den Vorbezug der Rente bei 58 Jahren festgelegt würde. Aus diesem Grund muss für den flexiblen Rentenbezug das Mindestalter von 62 Jahren gelten.</p><p>Das vom Bundesrat im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 vorgeschlagene Flexibilisierungsmodell sieht die Möglichkeit eines Teilrentenbezugs vor, damit der Rückzug aus dem Erwerbsleben nach den eigenen Bedürfnissen gestaltet werden kann. Dabei soll als Mindestgrösse ein Anteil von 20 Prozent vorbezogen oder aufgeschoben werden können. Der maximale Anteil soll bei 80 Prozent liegen.</p><p>In der beruflichen Vorsorge soll mit der Reform der Altersvorsorge 2020 das frühestmögliche Rücktrittsalter auch auf 62 Jahre angehoben werden. Damit wird der flexible Rentenbezug in der ersten und zweiten Säule koordiniert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Hinblick auf Finanzierungsschwierigkeiten der AHV wird über die Erhöhung des Rentenalters auf 67 Jahre diskutiert (was an sich eine vernünftige Massnahme ist). In diesem Zusammenhang stelle ich die folgende Frage:</p><p>Wäre es nicht sinnvoll, die Zeitspanne vor und nach dem Referenzalter auszuweiten, während der die Arbeitszeit teilweise reduziert werden kann? Zum Beispiel könnte einerseits ab dem 58. Altersjahr das Arbeitspensum auf freiwilliger Basis auf 80 Prozent reduziert werden (was sich positiv auswirken würde auf die Gesundheitskosten und die Kosten für den Absentismus). Andererseits sollte es (angesichts der gestiegenen Lebenserwartung) möglich sein, bis zum 75. Altersjahr zu arbeiten und so lange auch Beiträge für den Aufbau der eigenen Rente zu bezahlen.</p>
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