Kugelfangsanierung. Auflagen des Bundes zum Schiessbetrieb
- ShortId
-
16.1026
- Id
-
20161026
- Updated
-
24.06.2025 22:20
- Language
-
de
- Title
-
Kugelfangsanierung. Auflagen des Bundes zum Schiessbetrieb
- AdditionalIndexing
-
09;2831;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2. Ja, die Aussage ist korrekt, sofern die zuständige kantonale Behörde das Schiessen in den Boden nicht aus umweltschutzrechtlichen Gründen untersagt.</p><p>Die durch die Schiesstätigkeit in den Boden eingetragenen Schwermetalle sind giftig und bauen sich in der Umwelt nicht ab. Da dies mit technischen Vorkehrungen verhindert werden kann, entspricht das Schiessen in den Boden seit Langem nicht mehr dem Stand der Technik. Um zukünftige Bodenbelastungen zu vermeiden, werden deshalb künstliche Kugelfangsysteme eingebaut. Diese verhindern wirksam den Eintrag von Bleigeschossen in den Boden.</p><p>Ein Einbau von künstlichen Kugelfängen bis spätestens zu Beginn der Schiesssaison 2021 würde nach Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01) eine Abgeltung durch den Bund für die Sanierung des alten Erdkugelfangs ermöglichen. Dies gilt sowohl bei einer gleichzeitigen als auch bei einer späteren Sanierung des alten Erdkugelfangs. Eine Frist zum Einbau von künstlichen Kugelfangsystemen besteht bis anhin nicht und müsste vom Gesetzgeber erlassen werden. Die künstlichen Kugelfangsysteme müssen zudem durch den Eidgenössischen Schiessanlagenexperten bezüglich der Sicherheitsanforderungen bewilligt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach meinen Erkenntnissen ist es so, dass die Betreiber von 300-Millimeter-Schiessanlagen und die Veranstalter von Historischen Schiessen, die bis 2020 keine künstlichen Kugelfänge eingebaut haben bzw. verwenden, bei der späteren Bodensanierung keine Bundessubventionen erhalten, aber den Schiessbetrieb trotzdem weiterführen können.</p><p>1. Stimmt diese Aussage?</p><p>2. Wenn nein, wann wurde dies beschlossen, und wo sind die gesetzlichen Grundlagen zu finden?</p>
- Kugelfangsanierung. Auflagen des Bundes zum Schiessbetrieb
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./2. Ja, die Aussage ist korrekt, sofern die zuständige kantonale Behörde das Schiessen in den Boden nicht aus umweltschutzrechtlichen Gründen untersagt.</p><p>Die durch die Schiesstätigkeit in den Boden eingetragenen Schwermetalle sind giftig und bauen sich in der Umwelt nicht ab. Da dies mit technischen Vorkehrungen verhindert werden kann, entspricht das Schiessen in den Boden seit Langem nicht mehr dem Stand der Technik. Um zukünftige Bodenbelastungen zu vermeiden, werden deshalb künstliche Kugelfangsysteme eingebaut. Diese verhindern wirksam den Eintrag von Bleigeschossen in den Boden.</p><p>Ein Einbau von künstlichen Kugelfängen bis spätestens zu Beginn der Schiesssaison 2021 würde nach Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01) eine Abgeltung durch den Bund für die Sanierung des alten Erdkugelfangs ermöglichen. Dies gilt sowohl bei einer gleichzeitigen als auch bei einer späteren Sanierung des alten Erdkugelfangs. Eine Frist zum Einbau von künstlichen Kugelfangsystemen besteht bis anhin nicht und müsste vom Gesetzgeber erlassen werden. Die künstlichen Kugelfangsysteme müssen zudem durch den Eidgenössischen Schiessanlagenexperten bezüglich der Sicherheitsanforderungen bewilligt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach meinen Erkenntnissen ist es so, dass die Betreiber von 300-Millimeter-Schiessanlagen und die Veranstalter von Historischen Schiessen, die bis 2020 keine künstlichen Kugelfänge eingebaut haben bzw. verwenden, bei der späteren Bodensanierung keine Bundessubventionen erhalten, aber den Schiessbetrieb trotzdem weiterführen können.</p><p>1. Stimmt diese Aussage?</p><p>2. Wenn nein, wann wurde dies beschlossen, und wo sind die gesetzlichen Grundlagen zu finden?</p>
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