Treu und Glauben bei Artikel 34 des Stromversorgungsgesetzes
- ShortId
-
16.1027
- Id
-
20161027
- Updated
-
24.06.2025 22:20
- Language
-
de
- Title
-
Treu und Glauben bei Artikel 34 des Stromversorgungsgesetzes
- AdditionalIndexing
-
66;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat am 4. Mai 2016 entschieden, damit zuzuwarten, dem Parlament den Bundesbeschluss zur zweiten Etappe der Strommarktöffnung vorzulegen. Zuvor hatte er einen Bundesbeschluss zur vollständigen Marktöffnung per 1. Januar 2017 in die Vernehmlassung geschickt. Die Ergebnisse aus der Vernehmlassung zeigen, dass es aktuell keine Mehrheit für die zweite Etappe in der vorgeschlagenen Form gibt - trotz mehrheitlich grundsätzlichem Bekenntnis zur Marktöffnung. Moniert wurden die teilweise noch unklaren Rahmenbedingungen und die schwierige Marktsituation der Schweizer Wasserkraft. Vielfach wurde deshalb eine Verschiebung bzw. eine bessere Koordination mit der Energiestrategie 2050 oder eine Abstimmung mit dem EU-Stromabkommen (die volle Marktöffnung gehört zum dafür relevanten EU-Acquis) verlangt. Die Befürworter haben u. a. materielle Anliegen vorgebracht, was via den Bundesbeschluss aber nicht umsetzbar ist, sondern eine Gesetzesänderung erfordern würde. Diese Umstände haben den Bundesrat veranlasst, eine Verschiebung vorzuschlagen. Einzuräumen ist, dass so die Fünfjahresfrist gemäss Artikel 34 Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) nicht eingehalten wird. Der Bundesrat hat das UVEK beauftragt, laufend zu prüfen, auf welchen Zeitpunkt die volle Marktöffnung angezeigt ist. Alle relevanten Aspekte wie die anstehende Revision des StromVG sowie die Umsetzung und Konkretisierung der Energiestrategie 2050 werden berücksichtigt. In Kenntnis dieser Arbeiten und der laufenden Analyse des Marktumfeldes (vor allem Strompreise, EU-Energiebinnenmarkt usw.) soll 2017 eine Standortbestimmung hinsichtlich der vollen Öffnung des Strommarktes zuhanden des Bundesrates erfolgen.</p><p>1./5. Das StromVG trat gestaffelt in Kraft; vorliegend als Inkrafttretensdatum massgebend ist der 1. Januar 2008 (AS 2007 6827). Die Fünfjahresfrist nach Artikel 34 Absatz 3 StromVG ist keine Frist, die den Bundesrat direkt zu einer Inkraftsetzung anhält, und unterscheidet sich so von anderen gesetzlichen Fristen. Vielmehr ist das Parlament Adressat der Bestimmung. Im Gesetz ist kein Automatismus vorgesehen, auch nicht bezüglich Frist, und die volle Marktöffnung ist auch keine Vollzugsangelegenheit in der Zuständigkeit des Bundesrates. Für die zweite Etappe der Strommarktöffnung ist - obwohl im Grundsatz beschlossen - zwingend ein erneuter Entscheid des Parlamentes und allenfalls des Volkes vorgesehen. Das Parlament muss somit die Freiheit haben, zum Bundesbeschluss und damit zur zweiten Etappe Ja oder Nein zu sagen. Möchte das Parlament die Marktöffnung als solche nicht mehr, müsste es das Gesetz ändern. Der Bundesrat hat sich nach Vorliegen der Ergebnisse der Vernehmlassung entschieden, seine Haltung dem Parlament bzw. den Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie gegenüber zu formalisieren. Dadurch erhält das Parlament die Möglichkeit, ein anderes Vorgehen zu wählen.</p><p>2. Treu und Glauben bedeutet, dass sich die jeweils fraglichen Akteure, also auch Bundesrat und Parlament, loyal, vertrauenswürdig und nicht widersprüchlich verhalten und sich an Versprechen halten müssen. Da der zweite Marktöffnungsschritt trotz gesetzlicher Frist nicht als Automatismus geregelt ist, sondern von einem Parlamentsentscheid abhängig ist, konnte nie jemand davon ausgehen, dass eine vollständige Liberalisierung zu einem bestimmten Zeitpunkt garantiert realisiert ist.</p><p>3. Der heutige Zustand ist für verschiedene Akteure, namentlich für KMU, nachteilig. Für den Bundesrat war für seine Abwägung die Gesamtbilanz der Vernehmlassung ausschlaggebend. Wie zu Frage 1 dargelegt, wird er spätestens 2017 eine Standortbestimmung vornehmen.</p><p>4. Fristen (Inkraftsetzungs- und andere Fristen) in Verfassung und Gesetz sind für den Bundesrat bindend. Um eine Inkraftsetzungsfrist handelt es sich hier aber, wie gezeigt, nicht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Artikel 34 Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) wurde gesetzlich verankert, dass fünf Jahre nach dem Inkrafttreten (erfolgte am 15. Juli 2007) die Artikel 7 und 13 Absatz 3 Buchstabe b in Kraft gesetzt werden und drei andere Bestimmungen gleichzeitig ausser Kraft gesetzt werden. Als alleiniges zusätzliches Kriterium hat der Gesetzgeber festgehalten, dass diese gesetzliche Verpflichtung der Inkraft- und Ausserkraftsetzung in der Form eines referendumsfähigen Bundesbeschlusses zu erfolgen hat. Eine politisch begründete Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der nun bereits Jahre bestehende bundesrätliche Nichtvollzug einer gesetzlich verankerten In- und Ausserkraftsetzung von bereits beschlossenen Gesetzesartikeln stellt einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar.</p><p>1. Darf der Bundesrat in diesem erheblichen Mass von dieser klaren gesetzlichen Frist aus politischen Gründen abweichen?</p><p>2. Ist er sich bewusst, dass er dem Prinzip von Treu und Glauben im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Bundesverfassung mit der Nichtumsetzung dieser Gesetzesbestimmung erheblichen Schaden zufügt?</p><p>3. Ist er sich bewusst, dass er mit der Fortführung eines vom Gesetzgeber nur befristet gewünschten asymmetrischen Rechtsordnungsrahmens in der Stromwirtschaft einzelnen Wirtschaftsakteuren ohne gesetzliche Grundlage und ohne Entscheid des Souveräns erheblichen Schaden zufügt?</p><p>4. Sind in der Bundesverfassung festgehaltene Fristen oder in Bundesgesetzen enthaltene Fristen für Inkraft- und Ausserkraftsetzungen von gesetzlichen Bestimmungen für den Bundesrat bindend?</p><p>5. Wie beabsichtigt er diesen hier bemängelten Zustand beim Gesetzesvollzug im StromVG zu beheben?</p>
- Treu und Glauben bei Artikel 34 des Stromversorgungsgesetzes
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hat am 4. Mai 2016 entschieden, damit zuzuwarten, dem Parlament den Bundesbeschluss zur zweiten Etappe der Strommarktöffnung vorzulegen. Zuvor hatte er einen Bundesbeschluss zur vollständigen Marktöffnung per 1. Januar 2017 in die Vernehmlassung geschickt. Die Ergebnisse aus der Vernehmlassung zeigen, dass es aktuell keine Mehrheit für die zweite Etappe in der vorgeschlagenen Form gibt - trotz mehrheitlich grundsätzlichem Bekenntnis zur Marktöffnung. Moniert wurden die teilweise noch unklaren Rahmenbedingungen und die schwierige Marktsituation der Schweizer Wasserkraft. Vielfach wurde deshalb eine Verschiebung bzw. eine bessere Koordination mit der Energiestrategie 2050 oder eine Abstimmung mit dem EU-Stromabkommen (die volle Marktöffnung gehört zum dafür relevanten EU-Acquis) verlangt. Die Befürworter haben u. a. materielle Anliegen vorgebracht, was via den Bundesbeschluss aber nicht umsetzbar ist, sondern eine Gesetzesänderung erfordern würde. Diese Umstände haben den Bundesrat veranlasst, eine Verschiebung vorzuschlagen. Einzuräumen ist, dass so die Fünfjahresfrist gemäss Artikel 34 Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) nicht eingehalten wird. Der Bundesrat hat das UVEK beauftragt, laufend zu prüfen, auf welchen Zeitpunkt die volle Marktöffnung angezeigt ist. Alle relevanten Aspekte wie die anstehende Revision des StromVG sowie die Umsetzung und Konkretisierung der Energiestrategie 2050 werden berücksichtigt. In Kenntnis dieser Arbeiten und der laufenden Analyse des Marktumfeldes (vor allem Strompreise, EU-Energiebinnenmarkt usw.) soll 2017 eine Standortbestimmung hinsichtlich der vollen Öffnung des Strommarktes zuhanden des Bundesrates erfolgen.</p><p>1./5. Das StromVG trat gestaffelt in Kraft; vorliegend als Inkrafttretensdatum massgebend ist der 1. Januar 2008 (AS 2007 6827). Die Fünfjahresfrist nach Artikel 34 Absatz 3 StromVG ist keine Frist, die den Bundesrat direkt zu einer Inkraftsetzung anhält, und unterscheidet sich so von anderen gesetzlichen Fristen. Vielmehr ist das Parlament Adressat der Bestimmung. Im Gesetz ist kein Automatismus vorgesehen, auch nicht bezüglich Frist, und die volle Marktöffnung ist auch keine Vollzugsangelegenheit in der Zuständigkeit des Bundesrates. Für die zweite Etappe der Strommarktöffnung ist - obwohl im Grundsatz beschlossen - zwingend ein erneuter Entscheid des Parlamentes und allenfalls des Volkes vorgesehen. Das Parlament muss somit die Freiheit haben, zum Bundesbeschluss und damit zur zweiten Etappe Ja oder Nein zu sagen. Möchte das Parlament die Marktöffnung als solche nicht mehr, müsste es das Gesetz ändern. Der Bundesrat hat sich nach Vorliegen der Ergebnisse der Vernehmlassung entschieden, seine Haltung dem Parlament bzw. den Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie gegenüber zu formalisieren. Dadurch erhält das Parlament die Möglichkeit, ein anderes Vorgehen zu wählen.</p><p>2. Treu und Glauben bedeutet, dass sich die jeweils fraglichen Akteure, also auch Bundesrat und Parlament, loyal, vertrauenswürdig und nicht widersprüchlich verhalten und sich an Versprechen halten müssen. Da der zweite Marktöffnungsschritt trotz gesetzlicher Frist nicht als Automatismus geregelt ist, sondern von einem Parlamentsentscheid abhängig ist, konnte nie jemand davon ausgehen, dass eine vollständige Liberalisierung zu einem bestimmten Zeitpunkt garantiert realisiert ist.</p><p>3. Der heutige Zustand ist für verschiedene Akteure, namentlich für KMU, nachteilig. Für den Bundesrat war für seine Abwägung die Gesamtbilanz der Vernehmlassung ausschlaggebend. Wie zu Frage 1 dargelegt, wird er spätestens 2017 eine Standortbestimmung vornehmen.</p><p>4. Fristen (Inkraftsetzungs- und andere Fristen) in Verfassung und Gesetz sind für den Bundesrat bindend. Um eine Inkraftsetzungsfrist handelt es sich hier aber, wie gezeigt, nicht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Artikel 34 Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) wurde gesetzlich verankert, dass fünf Jahre nach dem Inkrafttreten (erfolgte am 15. Juli 2007) die Artikel 7 und 13 Absatz 3 Buchstabe b in Kraft gesetzt werden und drei andere Bestimmungen gleichzeitig ausser Kraft gesetzt werden. Als alleiniges zusätzliches Kriterium hat der Gesetzgeber festgehalten, dass diese gesetzliche Verpflichtung der Inkraft- und Ausserkraftsetzung in der Form eines referendumsfähigen Bundesbeschlusses zu erfolgen hat. Eine politisch begründete Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der nun bereits Jahre bestehende bundesrätliche Nichtvollzug einer gesetzlich verankerten In- und Ausserkraftsetzung von bereits beschlossenen Gesetzesartikeln stellt einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar.</p><p>1. Darf der Bundesrat in diesem erheblichen Mass von dieser klaren gesetzlichen Frist aus politischen Gründen abweichen?</p><p>2. Ist er sich bewusst, dass er dem Prinzip von Treu und Glauben im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Bundesverfassung mit der Nichtumsetzung dieser Gesetzesbestimmung erheblichen Schaden zufügt?</p><p>3. Ist er sich bewusst, dass er mit der Fortführung eines vom Gesetzgeber nur befristet gewünschten asymmetrischen Rechtsordnungsrahmens in der Stromwirtschaft einzelnen Wirtschaftsakteuren ohne gesetzliche Grundlage und ohne Entscheid des Souveräns erheblichen Schaden zufügt?</p><p>4. Sind in der Bundesverfassung festgehaltene Fristen oder in Bundesgesetzen enthaltene Fristen für Inkraft- und Ausserkraftsetzungen von gesetzlichen Bestimmungen für den Bundesrat bindend?</p><p>5. Wie beabsichtigt er diesen hier bemängelten Zustand beim Gesetzesvollzug im StromVG zu beheben?</p>
- Treu und Glauben bei Artikel 34 des Stromversorgungsgesetzes
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