Bewilligungen für Imame. Klarheit über die Regeln
- ShortId
-
16.1035
- Id
-
20161035
- Updated
-
24.06.2025 22:20
- Language
-
de
- Title
-
Bewilligungen für Imame. Klarheit über die Regeln
- AdditionalIndexing
-
2831;09;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1.-4./6./7. Im Sinne des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) gelten religiöse Betreuungstätigkeiten, unabhängig von der Religion, als Erwerbstätigkeit. Diese ist ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig, sofern ein Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz erfolgt. Ohne Stellenantritt besteht die Bewilligungspflicht hingegen nur, wenn die Tätigkeit in der Schweiz länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres dauert. Je nach Aufenthaltsdauer kann eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen dafür erfüllt (Begrenzungsmassnahmen, Vorrang, persönliche Voraussetzungen, Lohn- und Arbeitsbedingungen). Hinzu kommen spezifische Voraussetzungen im Bereich der Religion. So muss eine religiöse Betreuungsperson für eine Religionsgemeinschaft mit gesamtschweizerischer oder überregionaler Bedeutung tätig sein. Sowohl diese Person als auch die Religionsgemeinschaft müssen die schweizerischen Rechtsnormen anerkennen und sich in Theorie und Praxis an die geltenden Bestimmungen von Verfassung und Gesetzen halten. Zudem muss diese Person über Kenntnisse der am Arbeitsort gesprochenen Sprache auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarates verfügen. Andernfalls wird die Erreichung dieses Ziels in einer Integrationsvereinbarung festgehalten. Schliesslich werden die Bewilligungsgesuche vom Nachrichtendienst des Bundes geprüft, der falls nötig die zuständigen Behörden in Kenntnis setzt. Die Bewilligungserteilung erfolgt in kantonaler Kompetenz und unterliegt der Zustimmung des Staatssekretariates für Migration.</p><p>Neben den Aufenthaltsbedingungen werden auch die Bedingungen für die Einreise geprüft. Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen möchten, dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Wenn Anzeichen befürchten lassen, dass eine Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen könnte, wird das Gesuch unter Einbezug zuständiger Behörden einer eingehenden Sicherheitsprüfung unterzogen. Falls ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum notifiziert wurde, wird dies im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berücksichtigt. Dem Staatssekretariat für Migration sind keine Fälle von Imamen bekannt, gegen die im Ausland ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde und die eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz erhalten haben.</p><p>3. Erteilte Bewilligungen können gemäss Artikel 62 des Ausländergesetzes (AuG) widerrufen werden. Demzufolge können die zuständigen Behörden Bewilligungen oder Verfügungen nach dem AuG widerrufen, wenn beispielsweise eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird oder erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen wird (Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG).</p><p>5. In Bezug auf die Anzahl erteilter Bewilligungen kennt der Bund nur die Zahl der religiösen Betreuungspersonen, die aus einem Drittstaat in die Schweiz einreisen, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Im Jahr 2014 wurden 9 kontingentierte Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligungen für die Kantone Aargau (2), Solothurn (1), Bern (1), Luzern (1), St. Gallen (1), Uri (1), Zug (1) und Zürich (1) ausgestellt. Im Jahr 2015 waren es 19 Bewilligungen für die Kantone Zürich (5), Aargau (4), Bern (3), Basel-Stadt (1), St. Gallen (2), Schaffhausen (2), Thurgau (1) und Wallis (1). Ausserdem wurde 2014 und 2015 dem Kanton Genf eine nichtkontingentierte Bewilligung für die Dauer des Ramadans erteilt. Für die anderen in der Schweiz tätigen Imame, die im Rahmen des Familiennachzugs, der Personenfreizügigkeit oder des Asylverfahrens zugelassen werden, gelten die obengenannten Bedingungen nicht.</p><p>8. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das aktuelle Bewilligungsverfahren bereits heute erlaubt, systematisch oder im Einzelfall eine Überprüfung vorzunehmen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, kann auf die Verlängerung der Bewilligung verzichtet oder diese widerrufen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Kürzlich wurde durch Recherchen verschiedener Schweizer Medien aufgedeckt, dass ab 2010 bestimmte Moscheen und islamische Kulturzentren in der Schweiz wahhabitisch-salafistische Prediger aus Kuwait, Saudi-Arabien, Kosovo, Mazedonien, Albanien und Katar eingeladen haben und auch weiterhin einladen, wie dies Dokumente, Videos und Fotos belegen.</p><p>Die Recherchen legen nahe, dass diese Imame in ihren Predigten eine radikale, sprich fundamentalistische Sicht des Islam vertreten, die Hass, Gewalt, Drohungen und Intoleranz verbreitet. Der Salafismus ist eine islamistische Doktrin, die den Islam ins 13. Jahrhundert zurückversetzen will und die Errichtung eines islamischen Staates und die Einführung der Scharia in der ganzen Welt theoretisch untermauert.</p><p>Die betreffenden Prediger sind international für ihren Extremismus bekannt. Sie waren und sind Ziel von Strafuntersuchungen und Verhaftungen, und einige von ihnen sind mit Einreiseverboten belegt für Länder, in denen gegen sie ermittelt wurde oder in denen sie verurteilt wurden, etwa Belgien, Italien oder Frankreich.</p><p>Eine Gefahr für die innere Sicherheit auch der Schweiz kann daher nicht ausgeschlossen werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Brauchen die erwähnten Imame für die Einreise in die Schweiz eine Bewilligung? Falls ja, welche Bewilligung bekommen sie?</p><p>2. Welche Bedingungen materieller und formeller Art müssen die betreffenden Personen erfüllen, um eine Bewilligung zu erhalten? Welches ist die Bewilligungsbehörde?</p><p>3. Ist es nach Erhalt der Bewilligung erlaubt, in Moscheen und islamischen Kulturzentren frei zu predigen?</p><p>4. Ist es auch ohne Bewilligung zulässig, Predigten zu halten?</p><p>5. Falls die Einreise und das Tätigwerden in der Schweiz einer Bewilligung bedürfen, wie viele Bewilligungen sind in den Jahren 2014 und 2015 erteilt worden, und in welchen Kantonen?</p><p>6. Wer ist zuständig für die Kontrolle, ob die Bewilligungen eingehalten werden?</p><p>7. Berücksichtigt die Bewilligungsbehörde, ob in anderen Ländern allenfalls Einreiseverbote vorliegen? Wurden Bewilligungen an Personen erteilt, gegen die in EU-Mitgliedstaaten ein Einreiseverbot besteht?</p><p>8. Hat der Bundesrat angesichts der internationalen Entwicklung strengere Bedingungen für die Erteilung von Bewilligungen festgelegt, oder ist er bereit, dies noch zu tun?</p>
- Bewilligungen für Imame. Klarheit über die Regeln
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1.-4./6./7. Im Sinne des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) gelten religiöse Betreuungstätigkeiten, unabhängig von der Religion, als Erwerbstätigkeit. Diese ist ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig, sofern ein Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz erfolgt. Ohne Stellenantritt besteht die Bewilligungspflicht hingegen nur, wenn die Tätigkeit in der Schweiz länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres dauert. Je nach Aufenthaltsdauer kann eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen dafür erfüllt (Begrenzungsmassnahmen, Vorrang, persönliche Voraussetzungen, Lohn- und Arbeitsbedingungen). Hinzu kommen spezifische Voraussetzungen im Bereich der Religion. So muss eine religiöse Betreuungsperson für eine Religionsgemeinschaft mit gesamtschweizerischer oder überregionaler Bedeutung tätig sein. Sowohl diese Person als auch die Religionsgemeinschaft müssen die schweizerischen Rechtsnormen anerkennen und sich in Theorie und Praxis an die geltenden Bestimmungen von Verfassung und Gesetzen halten. Zudem muss diese Person über Kenntnisse der am Arbeitsort gesprochenen Sprache auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarates verfügen. Andernfalls wird die Erreichung dieses Ziels in einer Integrationsvereinbarung festgehalten. Schliesslich werden die Bewilligungsgesuche vom Nachrichtendienst des Bundes geprüft, der falls nötig die zuständigen Behörden in Kenntnis setzt. Die Bewilligungserteilung erfolgt in kantonaler Kompetenz und unterliegt der Zustimmung des Staatssekretariates für Migration.</p><p>Neben den Aufenthaltsbedingungen werden auch die Bedingungen für die Einreise geprüft. Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen möchten, dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Wenn Anzeichen befürchten lassen, dass eine Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen könnte, wird das Gesuch unter Einbezug zuständiger Behörden einer eingehenden Sicherheitsprüfung unterzogen. Falls ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum notifiziert wurde, wird dies im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berücksichtigt. Dem Staatssekretariat für Migration sind keine Fälle von Imamen bekannt, gegen die im Ausland ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde und die eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz erhalten haben.</p><p>3. Erteilte Bewilligungen können gemäss Artikel 62 des Ausländergesetzes (AuG) widerrufen werden. Demzufolge können die zuständigen Behörden Bewilligungen oder Verfügungen nach dem AuG widerrufen, wenn beispielsweise eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird oder erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen wird (Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG).</p><p>5. In Bezug auf die Anzahl erteilter Bewilligungen kennt der Bund nur die Zahl der religiösen Betreuungspersonen, die aus einem Drittstaat in die Schweiz einreisen, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Im Jahr 2014 wurden 9 kontingentierte Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligungen für die Kantone Aargau (2), Solothurn (1), Bern (1), Luzern (1), St. Gallen (1), Uri (1), Zug (1) und Zürich (1) ausgestellt. Im Jahr 2015 waren es 19 Bewilligungen für die Kantone Zürich (5), Aargau (4), Bern (3), Basel-Stadt (1), St. Gallen (2), Schaffhausen (2), Thurgau (1) und Wallis (1). Ausserdem wurde 2014 und 2015 dem Kanton Genf eine nichtkontingentierte Bewilligung für die Dauer des Ramadans erteilt. Für die anderen in der Schweiz tätigen Imame, die im Rahmen des Familiennachzugs, der Personenfreizügigkeit oder des Asylverfahrens zugelassen werden, gelten die obengenannten Bedingungen nicht.</p><p>8. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das aktuelle Bewilligungsverfahren bereits heute erlaubt, systematisch oder im Einzelfall eine Überprüfung vorzunehmen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, kann auf die Verlängerung der Bewilligung verzichtet oder diese widerrufen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Kürzlich wurde durch Recherchen verschiedener Schweizer Medien aufgedeckt, dass ab 2010 bestimmte Moscheen und islamische Kulturzentren in der Schweiz wahhabitisch-salafistische Prediger aus Kuwait, Saudi-Arabien, Kosovo, Mazedonien, Albanien und Katar eingeladen haben und auch weiterhin einladen, wie dies Dokumente, Videos und Fotos belegen.</p><p>Die Recherchen legen nahe, dass diese Imame in ihren Predigten eine radikale, sprich fundamentalistische Sicht des Islam vertreten, die Hass, Gewalt, Drohungen und Intoleranz verbreitet. Der Salafismus ist eine islamistische Doktrin, die den Islam ins 13. Jahrhundert zurückversetzen will und die Errichtung eines islamischen Staates und die Einführung der Scharia in der ganzen Welt theoretisch untermauert.</p><p>Die betreffenden Prediger sind international für ihren Extremismus bekannt. Sie waren und sind Ziel von Strafuntersuchungen und Verhaftungen, und einige von ihnen sind mit Einreiseverboten belegt für Länder, in denen gegen sie ermittelt wurde oder in denen sie verurteilt wurden, etwa Belgien, Italien oder Frankreich.</p><p>Eine Gefahr für die innere Sicherheit auch der Schweiz kann daher nicht ausgeschlossen werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Brauchen die erwähnten Imame für die Einreise in die Schweiz eine Bewilligung? Falls ja, welche Bewilligung bekommen sie?</p><p>2. Welche Bedingungen materieller und formeller Art müssen die betreffenden Personen erfüllen, um eine Bewilligung zu erhalten? Welches ist die Bewilligungsbehörde?</p><p>3. Ist es nach Erhalt der Bewilligung erlaubt, in Moscheen und islamischen Kulturzentren frei zu predigen?</p><p>4. Ist es auch ohne Bewilligung zulässig, Predigten zu halten?</p><p>5. Falls die Einreise und das Tätigwerden in der Schweiz einer Bewilligung bedürfen, wie viele Bewilligungen sind in den Jahren 2014 und 2015 erteilt worden, und in welchen Kantonen?</p><p>6. Wer ist zuständig für die Kontrolle, ob die Bewilligungen eingehalten werden?</p><p>7. Berücksichtigt die Bewilligungsbehörde, ob in anderen Ländern allenfalls Einreiseverbote vorliegen? Wurden Bewilligungen an Personen erteilt, gegen die in EU-Mitgliedstaaten ein Einreiseverbot besteht?</p><p>8. Hat der Bundesrat angesichts der internationalen Entwicklung strengere Bedingungen für die Erteilung von Bewilligungen festgelegt, oder ist er bereit, dies noch zu tun?</p>
- Bewilligungen für Imame. Klarheit über die Regeln
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