Geschäftsgeheimnisverletzungen bei Beschaffungsprojekten. Arbeitsrechtliche und disziplinarische Massnahmen

ShortId
16.1040
Id
20161040
Updated
24.06.2025 22:15
Language
de
Title
Geschäftsgeheimnisverletzungen bei Beschaffungsprojekten. Arbeitsrechtliche und disziplinarische Massnahmen
AdditionalIndexing
09;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat verurteilt Indiskretionen aufs Schärfste. Im Fall Bodluv, der vom Fragesteller erwähnt wird, hat der Chef des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eine Administrativuntersuchung angeordnet. Der Chef der Armee hat eine vorläufige Beweisaufnahme angeordnet, um durch die Militärjustiz allfällige strafbare Handlungen in diesem Zusammenhang untersuchen zu lassen.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die einzelnen Fragen wie folgt:</p><p>1. Die Verletzung des Berufs-, Geschäfts- oder Amtsgeheimnisses durch Bundesangestellte im Sinne von Artikel 22 des Bundespersonalgesetzes (SR 172.220.1) sowie Artikel 94 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) stellt einerseits eine Dienstpflichtverletzung dar und kann je nach Schwere personalrechtliche Konsequenzen wie eine Mahnung, die Zuweisung einer anderen Funktion (Art. 25 Abs. 3 BPV), eine Disziplinaruntersuchung oder gar eine Kündigung nach sich ziehen. Als Disziplinarmassnahmen im Nachgang zu einer Disziplinaruntersuchung kommen eine Verwarnung, eine Änderung des Aufgabenkreises, eine Lohnkürzung, eine Busse, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes infrage (Art. 99 Abs. 2 und 3 BPV). Darüber hinaus steht die Verletzung des Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnisses gemäss Strafgesetzbuch unter Strafe und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden (Art. 162, 320 und 321 des Strafgesetzbuches; SR 311.0). Ist dem Bund durch eine entsprechende Verletzung des Berufs-, Geschäfts- oder Amtsgeheimnisses ein Schaden entstanden, kann er dafür gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32) bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Begehung direkt oder regressweise von den fehlbaren Angestellten Ersatz verlangen (Art. 7 und 8 VG).</p><p>2. Armeeangehörige unterstehen zudem dem Militärstrafgesetz (MStG; SR 321.0). Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in dienstlicher oder amtlicher Eigenschaft anvertraut wird oder das er in seiner dienstlichen oder amtlichen Stellung wahrnimmt, wird nach Artikel 77 MStG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder nach Artikel 28 MStG mit Geldstrafe (maximal 360 Tagessätze à maximal 3000 Franken) bestraft. In leichten Fällen erfolgt eine disziplinarische Bestrafung im Sinne von Artikel 77 Ziffer 1 in Verbindung mit Artikel 28 MStG. Eine Disziplinarstrafe wird verfügt, wenn eine Ermahnung oder Belehrung des Fehlbaren nicht als ausreichend erachtet wird (Art. 182 Abs. 1 MStG). Zur Verfügung stehen ein Verweis, eine Ausgangssperre, eine Disziplinarbusse (für Disziplinarfehler begangen im Dienst bis 500 Franken, ausser Dienst bis 1000 Franken) sowie Arrest bis zehn Tage (Art. 186 bis 190 MStG). Hat sich ein Angehöriger der Armee durch ein Verbrechen oder Vergehen seines Grades unwürdig gemacht, so degradiert ihn das Gericht (Art. 35 Abs. 1 MStG). Bei der Verletzung des Dienstgeheimnisses liegt in der Regel ein solches Vergehen vor.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Zahlreiche Parlamentarierinnen und Parlamentarier sind besorgt, dass wiederholt bei Beschaffungsprojekten der Schweizer Armee durch Geschäftsgeheimnisverletzungen für die Schweizerische Eidgenossenschaft sowohl ein materieller Schaden als auch ein Reputationsschaden entstanden sind.</p><p>Der aktuelle Vorfall zum Projekt Bodluv zeigt, wie Indiskretionen beim Ablauf einer Beschaffungsevaluation dem ganzen Land einen Schaden zufügen können. Nicht nur der Verlust der bereits verwendeten Steuergelder für dieses Projekt steht auf dem Spiel, sondern auch die Gewährleistung unserer Sicherheit im Luftraum und die Reputation der Schweiz als zuverlässiger Vertragspartner bei Beschaffungsgeschäften sind gefährdet. </p><p>Die Gefahr besteht, dass, wenn nicht rasch eine Aufklärung des jüngsten Vorfalles im Projektablauf Bodluv erfolgt und die fehlbaren Personen zur Verantwortung gezogen werden, das Vertrauen des Parlamentes und der Bevölkerung in Rüstungsprojekte angeschlagen ist und eine politische Unterstützung künftiger Rüstungsprojekte darunter leiden würde.</p><p>Es wäre eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass allfällig fehlbare Offiziere und/oder Bundesangestellte, welche ausserhalb des Dienstweges vertrauliche Dokumente weitergeleitet haben, sich bei den Strafbehörden freiwillig melden, um damit an die Glaubwürdigkeit von Armee und dem VBS beizutragen. In diesem Zusammenhang muss gerade bei Militärkadern an ihre Offiziersehre appelliert und ihnen in Erinnerung gerufen werden, dass sie einen Eid auf unsere Verfassung geleistet haben und sie dem Wohle unseres Landes verpflichtet sind.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Mit welchen arbeitsrechtlichen Sanktionen müssen fehlbare Bundesangestellte beim Nachweis einer Verletzung des Geschäftsgeheimnisses rechnen, und könnten angesichts des hier schwerwiegenden Vorfalles solche Massnahmen auch in einer Kündigung enden?</p><p>2. Mit welchen disziplinarischen Sanktionen müssen fehlbare Armeeangehörige beim Nachweis einer Weitergabe, ob aus erster oder zweiter Hand, von vertraulichen Dokumenten rechnen, und könnten angesichts des hier schwerwiegenden Vorfalles solche Massnahmen bei Militärkadern, ob noch aktiv oder bereits im Ruhestand, auch in einer Degradation des Militärranges enden?</p>
  • Geschäftsgeheimnisverletzungen bei Beschaffungsprojekten. Arbeitsrechtliche und disziplinarische Massnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat verurteilt Indiskretionen aufs Schärfste. Im Fall Bodluv, der vom Fragesteller erwähnt wird, hat der Chef des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eine Administrativuntersuchung angeordnet. Der Chef der Armee hat eine vorläufige Beweisaufnahme angeordnet, um durch die Militärjustiz allfällige strafbare Handlungen in diesem Zusammenhang untersuchen zu lassen.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die einzelnen Fragen wie folgt:</p><p>1. Die Verletzung des Berufs-, Geschäfts- oder Amtsgeheimnisses durch Bundesangestellte im Sinne von Artikel 22 des Bundespersonalgesetzes (SR 172.220.1) sowie Artikel 94 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) stellt einerseits eine Dienstpflichtverletzung dar und kann je nach Schwere personalrechtliche Konsequenzen wie eine Mahnung, die Zuweisung einer anderen Funktion (Art. 25 Abs. 3 BPV), eine Disziplinaruntersuchung oder gar eine Kündigung nach sich ziehen. Als Disziplinarmassnahmen im Nachgang zu einer Disziplinaruntersuchung kommen eine Verwarnung, eine Änderung des Aufgabenkreises, eine Lohnkürzung, eine Busse, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes infrage (Art. 99 Abs. 2 und 3 BPV). Darüber hinaus steht die Verletzung des Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnisses gemäss Strafgesetzbuch unter Strafe und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden (Art. 162, 320 und 321 des Strafgesetzbuches; SR 311.0). Ist dem Bund durch eine entsprechende Verletzung des Berufs-, Geschäfts- oder Amtsgeheimnisses ein Schaden entstanden, kann er dafür gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32) bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Begehung direkt oder regressweise von den fehlbaren Angestellten Ersatz verlangen (Art. 7 und 8 VG).</p><p>2. Armeeangehörige unterstehen zudem dem Militärstrafgesetz (MStG; SR 321.0). Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in dienstlicher oder amtlicher Eigenschaft anvertraut wird oder das er in seiner dienstlichen oder amtlichen Stellung wahrnimmt, wird nach Artikel 77 MStG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder nach Artikel 28 MStG mit Geldstrafe (maximal 360 Tagessätze à maximal 3000 Franken) bestraft. In leichten Fällen erfolgt eine disziplinarische Bestrafung im Sinne von Artikel 77 Ziffer 1 in Verbindung mit Artikel 28 MStG. Eine Disziplinarstrafe wird verfügt, wenn eine Ermahnung oder Belehrung des Fehlbaren nicht als ausreichend erachtet wird (Art. 182 Abs. 1 MStG). Zur Verfügung stehen ein Verweis, eine Ausgangssperre, eine Disziplinarbusse (für Disziplinarfehler begangen im Dienst bis 500 Franken, ausser Dienst bis 1000 Franken) sowie Arrest bis zehn Tage (Art. 186 bis 190 MStG). Hat sich ein Angehöriger der Armee durch ein Verbrechen oder Vergehen seines Grades unwürdig gemacht, so degradiert ihn das Gericht (Art. 35 Abs. 1 MStG). Bei der Verletzung des Dienstgeheimnisses liegt in der Regel ein solches Vergehen vor.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Zahlreiche Parlamentarierinnen und Parlamentarier sind besorgt, dass wiederholt bei Beschaffungsprojekten der Schweizer Armee durch Geschäftsgeheimnisverletzungen für die Schweizerische Eidgenossenschaft sowohl ein materieller Schaden als auch ein Reputationsschaden entstanden sind.</p><p>Der aktuelle Vorfall zum Projekt Bodluv zeigt, wie Indiskretionen beim Ablauf einer Beschaffungsevaluation dem ganzen Land einen Schaden zufügen können. Nicht nur der Verlust der bereits verwendeten Steuergelder für dieses Projekt steht auf dem Spiel, sondern auch die Gewährleistung unserer Sicherheit im Luftraum und die Reputation der Schweiz als zuverlässiger Vertragspartner bei Beschaffungsgeschäften sind gefährdet. </p><p>Die Gefahr besteht, dass, wenn nicht rasch eine Aufklärung des jüngsten Vorfalles im Projektablauf Bodluv erfolgt und die fehlbaren Personen zur Verantwortung gezogen werden, das Vertrauen des Parlamentes und der Bevölkerung in Rüstungsprojekte angeschlagen ist und eine politische Unterstützung künftiger Rüstungsprojekte darunter leiden würde.</p><p>Es wäre eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass allfällig fehlbare Offiziere und/oder Bundesangestellte, welche ausserhalb des Dienstweges vertrauliche Dokumente weitergeleitet haben, sich bei den Strafbehörden freiwillig melden, um damit an die Glaubwürdigkeit von Armee und dem VBS beizutragen. In diesem Zusammenhang muss gerade bei Militärkadern an ihre Offiziersehre appelliert und ihnen in Erinnerung gerufen werden, dass sie einen Eid auf unsere Verfassung geleistet haben und sie dem Wohle unseres Landes verpflichtet sind.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Mit welchen arbeitsrechtlichen Sanktionen müssen fehlbare Bundesangestellte beim Nachweis einer Verletzung des Geschäftsgeheimnisses rechnen, und könnten angesichts des hier schwerwiegenden Vorfalles solche Massnahmen auch in einer Kündigung enden?</p><p>2. Mit welchen disziplinarischen Sanktionen müssen fehlbare Armeeangehörige beim Nachweis einer Weitergabe, ob aus erster oder zweiter Hand, von vertraulichen Dokumenten rechnen, und könnten angesichts des hier schwerwiegenden Vorfalles solche Massnahmen bei Militärkadern, ob noch aktiv oder bereits im Ruhestand, auch in einer Degradation des Militärranges enden?</p>
    • Geschäftsgeheimnisverletzungen bei Beschaffungsprojekten. Arbeitsrechtliche und disziplinarische Massnahmen

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