Sportlerinnen und Sportler aus Nicht-EU-/Efta-Staaten. Welcher Spielraum besteht?
- ShortId
-
16.1052
- Id
-
20161052
- Updated
-
24.06.2025 22:17
- Language
-
de
- Title
-
Sportlerinnen und Sportler aus Nicht-EU-/Efta-Staaten. Welcher Spielraum besteht?
- AdditionalIndexing
-
28;2811;10
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Berufssportlerinnen und -sportler aus Nicht-EU-/Efta-Staaten können nur dann als solche zugelassen werden, wenn sie in eine Mannschaft integriert werden sollen, die den beiden obersten Spielklassen der nationalen Meisterschaft in der jeweiligen Sportart angehört. So lautet die geltende Regelung, die für die Zulassung von Drittstaatenangehörigen im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit hohe Anforderungen an die fachliche und persönliche Qualifikation festlegt (Art. 23 AuG). Diese Regelung gilt für den gesamten Sportbereich über alle Disziplinen hinweg und soll eine gewisse Gleichbehandlung gewährleisten. Sie ist bereits seit mehr als 18 Jahren in Kraft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Laut den Weisungen AuG des Staatssekretariates für Migration (SEM) vom 18. Juli 2016 werden in der Schweiz ausschliesslich Sportlerinnen und Sportler aus Ländern ausserhalb der EU/Efta zugelassen, die in den beiden obersten Spielklassen ihrer Disziplin spielen; die anderen werden als unterqualifiziert erachtet. Dadurch werden verletzte oder in der Ausbildung begriffene Spielerinnen und Spieler ausgeschlossen und die Langzeitperspektiven für die Clubs verschlechtert. Seit wann gilt diese Praxis, und wie strikt wird sie vom SEM angewandt? Gibt es mögliche Ausnahmen?</p>
- Sportlerinnen und Sportler aus Nicht-EU-/Efta-Staaten. Welcher Spielraum besteht?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Berufssportlerinnen und -sportler aus Nicht-EU-/Efta-Staaten können nur dann als solche zugelassen werden, wenn sie in eine Mannschaft integriert werden sollen, die den beiden obersten Spielklassen der nationalen Meisterschaft in der jeweiligen Sportart angehört. So lautet die geltende Regelung, die für die Zulassung von Drittstaatenangehörigen im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit hohe Anforderungen an die fachliche und persönliche Qualifikation festlegt (Art. 23 AuG). Diese Regelung gilt für den gesamten Sportbereich über alle Disziplinen hinweg und soll eine gewisse Gleichbehandlung gewährleisten. Sie ist bereits seit mehr als 18 Jahren in Kraft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Laut den Weisungen AuG des Staatssekretariates für Migration (SEM) vom 18. Juli 2016 werden in der Schweiz ausschliesslich Sportlerinnen und Sportler aus Ländern ausserhalb der EU/Efta zugelassen, die in den beiden obersten Spielklassen ihrer Disziplin spielen; die anderen werden als unterqualifiziert erachtet. Dadurch werden verletzte oder in der Ausbildung begriffene Spielerinnen und Spieler ausgeschlossen und die Langzeitperspektiven für die Clubs verschlechtert. Seit wann gilt diese Praxis, und wie strikt wird sie vom SEM angewandt? Gibt es mögliche Ausnahmen?</p>
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