Kinderehen in der Schweiz
- ShortId
-
16.1060
- Id
-
20161060
- Updated
-
24.06.2025 22:13
- Language
-
de
- Title
-
Kinderehen in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
2811;1211;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Einige Partnerorganisationen des Bundesprogramms Bekämpfung Zwangsheiraten haben festgestellt, dass Zwangsheiraten von Minderjährigen in der Schweiz in jüngster Zeit zugenommen haben. Die Fachstelle Zwangsheirat hat in den ersten zehn Monaten dieses Jahres Kenntnis von 42 Fällen erhalten, in denen Kinder von weniger als 16 Jahren Opfer von erzwungenen Ehen oder Verlobungen sind. Zudem verzeichnete sie 113 Meldungen zu Minderjährigen zwischen 16 und 18 Jahren. Der Bund verfügt jedoch über keine offiziellen Statistiken diesbezüglich. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat 2013 eine Machbarkeitsstudie für ein Monitoring zu Zwangsheirat in der Schweiz in Auftrag gegeben. Diese Studie hat gezeigt, dass ein solches Monitoring keine repräsentativen Ergebnisse bringen würde. Die zuständigen Behörden haben deshalb auf die Einführung eines administrativ und finanziell aufwendigen Monitorings verzichtet.</p><p>2. Nein.</p><p>3. Bei offensichtlichem Vorliegen eines Eheungültigkeitsgrundes verweigert die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen, die zur Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe angerufen wurde, gestützt auf den Vorbehalt des Ordre public die Eintragung in der Schweiz. Ein solcher Ungültigkeitsgrund ist u. a. auch dann gegeben, wenn einer der Ehegatten minderjährig ist und die Weiterführung der Ehe nicht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten entspricht (vgl. Art. 105 Ziff. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB; SR 210).</p><p>In nichtoffensichtlichen Fällen, d. h. gemäss der aktuellen Praxis, wenn die Minderjährigenehe Jugendliche ab 16 Jahren betrifft, muss die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen die im Ausland geschlossene Ehe anerkennen. Gleichzeitig hat sie die zuständige Behörde zu benachrichtigen, damit diese Klage auf Ungültigerklärung einreicht (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZGB).</p><p>Seit dem 1. Juli 2013 untersteht die Eheschliessung für ausländische Personen in der Schweiz ausschliesslich dem schweizerischen Recht (vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht; SR 291). Folglich können in der Schweiz seither keine Minderjährigenehen mehr geschlossen werden.</p><p>4. Eheungültigkeitsklagen werden von Amtes wegen erhoben. Die Frage der Eheungültigkeit ist dann durch das zuständige Zivilgericht zu beurteilen. Dieses hat die Ungültigerklärung auszusprechen, sofern im konkreten Einzelfall die Interessenlage (unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der individuellen Interessen der betroffenen Person) nicht für eine ausnahmsweise Aufrechterhaltung der Ehe spricht.</p><p>5. Liegen dem SEM Anhaltspunkte auf Minderjährigenheirat vor, so hat eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde zu erfolgen (vgl. Art. 105 Ziff. 6 ZGB).</p><p>6. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) werden unter anderem das Geschlecht, das Einreisedatum, das Geburtsdatum sowie der Zivilstand einer ausländischen Person erfasst. Da Zemis aber keine Angaben über den Zeitpunkt einer Heirat zu entnehmen sind und sich der Zivilstand ändern kann, können keine Aussagen dazu gemacht werden, ob eine Ehe zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bereits bestanden hat.</p><p>7. Minderjährige Ehefrauen gelten im Asylverfahren als unbegleitete Minderjährige. Entsprechend wird ihnen, wie anderen unbegleiteten Minderjährigen auch, eine Vertrauensperson zur Seite gestellt, die ihre Interessen im Asylverfahren wahrnimmt.</p><p>Die Prüfung des Asylgesuchs erfolgt auf Basis der im Einzelfall erhobenen Anhörungsprotokolle sowie allenfalls eingereichter Beweismittel.</p><p>8. Mit dem Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, das seit dem 1. Juli 2013 in Kraft ist, wurden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Ergänzend zu diesem Gesetz hat der Bundesrat am 14. September 2012 ein Programm zur Bekämpfung von Zwangsheiraten angekündigt. Einige der Projekte, die der Bund im Rahmen dieses Programms unterstützt, betreiben Prävention in Sekundar- und Berufsschulen. Es wird eine Wanderausstellung zu diesem Thema gezeigt, die sich insbesondere an Schülerinnen und Schüler richtet. Der Bund unterstützt auch Projekte, die eine Beratung anbieten für Personen, die von Zwangsheirat betroffen sind. Dieses Angebot steht auch Minderjährigen offen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zuge der Einwanderung aus fremden Kulturkreisen gibt es leider auch bei uns zunehmend Fälle von sogenannten "Kinderehen". Dabei handelt es sich um Eheschliessungen, bei denen der eine Ehegatte - zumeist die Frau - minderjährig ist, was nach Schweizer Recht verboten ist. In vielen Fällen wird auch das sexuelle Schutzalter unterschritten, welches in der Schweiz bei 16 Jahren liegt. Derartige Fälle beschäftigen die Schweizer Behörden immer wieder. Offenbar wird in der Schweiz von Fall zu Fall entschieden, wie mit solchen Ehen umgegangen wird. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat bislang keine klaren Zahlen und Fakten veröffentlicht.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Fälle von Ehen, bei denen mindestens ein Ehepartner minderjährig ist, sind bekannt (bitte nach Kanton, Geschlecht, Alter und Herkunft aufschlüsseln)?</p><p>2. Ist bekannt, wie viele solcher Kinderehen vor der Einreise in die Schweiz geschlossen wurden und wie viele, während der eine Ehepartner bereits in der Schweiz lebte?</p><p>3. Gibt es Ehen mit einem minderjährigen Ehepartner, die von den Schweizer Behörden rechtskräftig anerkannt wurden?</p><p>4. Welche Behörde entscheidet, wie mit solchen Ehen umgegangen wird (Zivilstandesämter, Gerichte, Kesb usw.)?</p><p>5. Welche Rolle kommt dem SEM zu?</p><p>6. Wie viele Asylgesuche wurden in den letzten zwei Jahren von erwachsenen Männern mit minderjährigen Ehefrauen gestellt?</p><p>7. Auf Basis welcher Grundlagen entscheidet das SEM in diesen Fällen?</p><p>8. Was unternimmt der Bundesrat, um "Kinderehen" in der Schweiz zu verhindern?</p>
- Kinderehen in der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Einige Partnerorganisationen des Bundesprogramms Bekämpfung Zwangsheiraten haben festgestellt, dass Zwangsheiraten von Minderjährigen in der Schweiz in jüngster Zeit zugenommen haben. Die Fachstelle Zwangsheirat hat in den ersten zehn Monaten dieses Jahres Kenntnis von 42 Fällen erhalten, in denen Kinder von weniger als 16 Jahren Opfer von erzwungenen Ehen oder Verlobungen sind. Zudem verzeichnete sie 113 Meldungen zu Minderjährigen zwischen 16 und 18 Jahren. Der Bund verfügt jedoch über keine offiziellen Statistiken diesbezüglich. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat 2013 eine Machbarkeitsstudie für ein Monitoring zu Zwangsheirat in der Schweiz in Auftrag gegeben. Diese Studie hat gezeigt, dass ein solches Monitoring keine repräsentativen Ergebnisse bringen würde. Die zuständigen Behörden haben deshalb auf die Einführung eines administrativ und finanziell aufwendigen Monitorings verzichtet.</p><p>2. Nein.</p><p>3. Bei offensichtlichem Vorliegen eines Eheungültigkeitsgrundes verweigert die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen, die zur Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe angerufen wurde, gestützt auf den Vorbehalt des Ordre public die Eintragung in der Schweiz. Ein solcher Ungültigkeitsgrund ist u. a. auch dann gegeben, wenn einer der Ehegatten minderjährig ist und die Weiterführung der Ehe nicht den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten entspricht (vgl. Art. 105 Ziff. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB; SR 210).</p><p>In nichtoffensichtlichen Fällen, d. h. gemäss der aktuellen Praxis, wenn die Minderjährigenehe Jugendliche ab 16 Jahren betrifft, muss die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen die im Ausland geschlossene Ehe anerkennen. Gleichzeitig hat sie die zuständige Behörde zu benachrichtigen, damit diese Klage auf Ungültigerklärung einreicht (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZGB).</p><p>Seit dem 1. Juli 2013 untersteht die Eheschliessung für ausländische Personen in der Schweiz ausschliesslich dem schweizerischen Recht (vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht; SR 291). Folglich können in der Schweiz seither keine Minderjährigenehen mehr geschlossen werden.</p><p>4. Eheungültigkeitsklagen werden von Amtes wegen erhoben. Die Frage der Eheungültigkeit ist dann durch das zuständige Zivilgericht zu beurteilen. Dieses hat die Ungültigerklärung auszusprechen, sofern im konkreten Einzelfall die Interessenlage (unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der individuellen Interessen der betroffenen Person) nicht für eine ausnahmsweise Aufrechterhaltung der Ehe spricht.</p><p>5. Liegen dem SEM Anhaltspunkte auf Minderjährigenheirat vor, so hat eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde zu erfolgen (vgl. Art. 105 Ziff. 6 ZGB).</p><p>6. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) werden unter anderem das Geschlecht, das Einreisedatum, das Geburtsdatum sowie der Zivilstand einer ausländischen Person erfasst. Da Zemis aber keine Angaben über den Zeitpunkt einer Heirat zu entnehmen sind und sich der Zivilstand ändern kann, können keine Aussagen dazu gemacht werden, ob eine Ehe zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bereits bestanden hat.</p><p>7. Minderjährige Ehefrauen gelten im Asylverfahren als unbegleitete Minderjährige. Entsprechend wird ihnen, wie anderen unbegleiteten Minderjährigen auch, eine Vertrauensperson zur Seite gestellt, die ihre Interessen im Asylverfahren wahrnimmt.</p><p>Die Prüfung des Asylgesuchs erfolgt auf Basis der im Einzelfall erhobenen Anhörungsprotokolle sowie allenfalls eingereichter Beweismittel.</p><p>8. Mit dem Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, das seit dem 1. Juli 2013 in Kraft ist, wurden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Ergänzend zu diesem Gesetz hat der Bundesrat am 14. September 2012 ein Programm zur Bekämpfung von Zwangsheiraten angekündigt. Einige der Projekte, die der Bund im Rahmen dieses Programms unterstützt, betreiben Prävention in Sekundar- und Berufsschulen. Es wird eine Wanderausstellung zu diesem Thema gezeigt, die sich insbesondere an Schülerinnen und Schüler richtet. Der Bund unterstützt auch Projekte, die eine Beratung anbieten für Personen, die von Zwangsheirat betroffen sind. Dieses Angebot steht auch Minderjährigen offen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zuge der Einwanderung aus fremden Kulturkreisen gibt es leider auch bei uns zunehmend Fälle von sogenannten "Kinderehen". Dabei handelt es sich um Eheschliessungen, bei denen der eine Ehegatte - zumeist die Frau - minderjährig ist, was nach Schweizer Recht verboten ist. In vielen Fällen wird auch das sexuelle Schutzalter unterschritten, welches in der Schweiz bei 16 Jahren liegt. Derartige Fälle beschäftigen die Schweizer Behörden immer wieder. Offenbar wird in der Schweiz von Fall zu Fall entschieden, wie mit solchen Ehen umgegangen wird. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat bislang keine klaren Zahlen und Fakten veröffentlicht.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Fälle von Ehen, bei denen mindestens ein Ehepartner minderjährig ist, sind bekannt (bitte nach Kanton, Geschlecht, Alter und Herkunft aufschlüsseln)?</p><p>2. Ist bekannt, wie viele solcher Kinderehen vor der Einreise in die Schweiz geschlossen wurden und wie viele, während der eine Ehepartner bereits in der Schweiz lebte?</p><p>3. Gibt es Ehen mit einem minderjährigen Ehepartner, die von den Schweizer Behörden rechtskräftig anerkannt wurden?</p><p>4. Welche Behörde entscheidet, wie mit solchen Ehen umgegangen wird (Zivilstandesämter, Gerichte, Kesb usw.)?</p><p>5. Welche Rolle kommt dem SEM zu?</p><p>6. Wie viele Asylgesuche wurden in den letzten zwei Jahren von erwachsenen Männern mit minderjährigen Ehefrauen gestellt?</p><p>7. Auf Basis welcher Grundlagen entscheidet das SEM in diesen Fällen?</p><p>8. Was unternimmt der Bundesrat, um "Kinderehen" in der Schweiz zu verhindern?</p>
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