Nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung gleichgelagerter Delikte im Strassenverkehrsrecht
- ShortId
-
16.1062
- Id
-
20161062
- Updated
-
24.06.2025 22:23
- Language
-
de
- Title
-
Nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung gleichgelagerter Delikte im Strassenverkehrsrecht
- AdditionalIndexing
-
48
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat kann für Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes Ordnungsbussen festlegen. Die Bussenliste enthält Übertretungen, die relativ häufig vorkommen, durch die Polizei einfach feststellbar sind und grundsätzlich keine Gefährdung darstellen. Sofern jedoch Personen gefährdet oder verletzt werden oder Sachschaden verursacht wird, kommt immer das ordentliche Verfahren zur Anwendung, auch wenn der Tatbestand in der Bussenliste enthalten ist.</p><p>Wer auf einer Sperrfläche anhalten oder parkieren will, befährt sie in der Regel mit einer tiefen Geschwindigkeit (z. B. innerorts am Fahrbahnrand). Diese Übertretung stellt grundsätzlich keine Gefährdung dar. Daher ist es vertretbar, dass dieser Tatbestand in der Regel im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt wird.</p><p>Wer hingegen eine Sperrfläche befährt und nicht darauf anhalten oder parkieren will (z. B. bei Autobahnein- oder -ausfahrten), macht dies in der Regel mit einer höheren Geschwindigkeit. Hier muss von einem erhöhten Gefahrenpotenzial ausgegangen werden. Ein Überfahren oder Überqueren einer Sperrfläche stellt eine ähnliche Widerhandlung und Gefährdung dar wie das Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie. Auch diese beiden Widerhandlungen werden nicht über das Ordnungsbussenverfahren geahndet.</p><p>Im Sinne der Gleichbehandlung gleichgelagerter Delikte erscheint es dem Bundesrat deshalb nicht angezeigt, das reine Befahren einer Sperrfläche in die Ordnungsbussenliste aufzunehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Bussenliste zur Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) wird das Parkieren auf einer Sperrfläche bis 60 Minuten gemäss Ziffer 238.1 mit 120 Franken und das Halten auf einer Sperrfläche gemäss Ziffer 238.2 mit 80 Franken geahndet.</p><p>Nicht in der OBV erledigt wird hingegen das Befahren einer Sperrfläche. Wer eine Sperrfläche befährt, wird verzeigt, was der Logik widerspricht, denn wer auf einer Sperrfläche parkiert, muss sie ja vorher befahren haben.</p><p>Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass diese Praxis absurd ist, und ist er bereit, die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, damit schon bald auch das Befahren einer Sperrfläche in der OBV erledigt werden kann?</p>
- Nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung gleichgelagerter Delikte im Strassenverkehrsrecht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat kann für Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes Ordnungsbussen festlegen. Die Bussenliste enthält Übertretungen, die relativ häufig vorkommen, durch die Polizei einfach feststellbar sind und grundsätzlich keine Gefährdung darstellen. Sofern jedoch Personen gefährdet oder verletzt werden oder Sachschaden verursacht wird, kommt immer das ordentliche Verfahren zur Anwendung, auch wenn der Tatbestand in der Bussenliste enthalten ist.</p><p>Wer auf einer Sperrfläche anhalten oder parkieren will, befährt sie in der Regel mit einer tiefen Geschwindigkeit (z. B. innerorts am Fahrbahnrand). Diese Übertretung stellt grundsätzlich keine Gefährdung dar. Daher ist es vertretbar, dass dieser Tatbestand in der Regel im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt wird.</p><p>Wer hingegen eine Sperrfläche befährt und nicht darauf anhalten oder parkieren will (z. B. bei Autobahnein- oder -ausfahrten), macht dies in der Regel mit einer höheren Geschwindigkeit. Hier muss von einem erhöhten Gefahrenpotenzial ausgegangen werden. Ein Überfahren oder Überqueren einer Sperrfläche stellt eine ähnliche Widerhandlung und Gefährdung dar wie das Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie. Auch diese beiden Widerhandlungen werden nicht über das Ordnungsbussenverfahren geahndet.</p><p>Im Sinne der Gleichbehandlung gleichgelagerter Delikte erscheint es dem Bundesrat deshalb nicht angezeigt, das reine Befahren einer Sperrfläche in die Ordnungsbussenliste aufzunehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Bussenliste zur Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) wird das Parkieren auf einer Sperrfläche bis 60 Minuten gemäss Ziffer 238.1 mit 120 Franken und das Halten auf einer Sperrfläche gemäss Ziffer 238.2 mit 80 Franken geahndet.</p><p>Nicht in der OBV erledigt wird hingegen das Befahren einer Sperrfläche. Wer eine Sperrfläche befährt, wird verzeigt, was der Logik widerspricht, denn wer auf einer Sperrfläche parkiert, muss sie ja vorher befahren haben.</p><p>Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass diese Praxis absurd ist, und ist er bereit, die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, damit schon bald auch das Befahren einer Sperrfläche in der OBV erledigt werden kann?</p>
- Nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung gleichgelagerter Delikte im Strassenverkehrsrecht
Back to List