Weideschlachtung mit Spezialbewilligung weiterhin zulassen

ShortId
16.1077
Id
20161077
Updated
24.06.2025 22:17
Language
de
Title
Weideschlachtung mit Spezialbewilligung weiterhin zulassen
AdditionalIndexing
52;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Lebensmittelgesetz schreibt vor, dass Tiere - abgesehen von wenigen Ausnahmen - nur in bewilligten Schlachtanlagen geschlachtet werden dürfen (Art. 16; SR 817.0). Die Ausnahmen betreffen nebst verunfallten Tieren gelegentliche Schlachtungen von Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates über das Schlachten und die Fleischkontrolle, VSFK; SR 817.190). Zudem ist für Gehegewild die Tötung und Entblutung auf der Weide vorgesehen (Art. 11 Abs. 3 VSFK). Im Kanton Zürich wurde einem Betrieb in Anlehnung an das Recht und die Praxis der EU eine befristete Bewilligung für die Tötung und Entblutung von Rindern auf der Weide erteilt.</p><p>Die Verordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS; SR 455.110.2) enthält u. a. Regelungen für die Betäubung von Schlachtvieh. Darunter befindet sich auch eine Vorschrift zur Betäubung von Schlachtvieh auf der Weide. Da Weideschlachtungen aber nach übergeordnetem Recht (vgl. oben, Art. 11 Abs. 2 VSFK) nicht generell zulässig sind, soll diese Vorschrift der Amtsverordnung aufgehoben werden.</p><p>Die Anpassung der VTSchS befindet sich gegenwärtig zusammen mit verschiedenen anderen Änderungen von Verordnungen aus dem Veterinärbereich in der Vernehmlassung. Im Rahmen dieser Vernehmlassung können sich die interessierten Kreise zu den vorgeschlagenen Änderungen äussern. Sollten die Vernehmlassungsergebnisse zeigen, dass ein Bedürfnis für Weideschlachtungen besteht, können die rechtlichen Grundlagen mittels einer Änderung der VSFK gegebenenfalls angepasst werden. Dabei wird u. a. zu berücksichtigen sein, dass der Weideabschuss aus Sicht des Tierschutzes nicht unumstritten ist, da ein Risiko besteht, dass das Rind durch den Schuss lediglich verletzt und ungenügend betäubt wird. Die Tierschutzverordnung schreibt hingegen vor, dass Wirbeltiere vor der Tötung betäubt werden müssen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Immer mehr Konsumentinnen und Konsumenten fordern einen respektvollen Umgang mit Tieren. Der Tierschutz soll nicht am Weidezaun aufhören, sondern bis ans Lebensende gewährleistet sein. Das Projekt Weideschlachtung entspricht diesen Vorgaben bezüglich Tierschutz und entspricht einem Konsumentenwunsch. So konnte auf einem Betrieb im Kanton Zürich aufgezeigt werden, dass die Weideschlachtung sicher, stressfrei und hygienisch funktioniert. Im Mai 2016 folgte die definitive Bewilligung für diesen Betrieb bis Ende 2018. Sie kann in Kombination mit dem lokalen Schlachtlokal erneuert werden. In der kantonalen Bewilligung ist zu lesen, dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bestätigt hat, "dass ein Kugelschuss von Rindern auf der Weide durch den Wegfall des belastenden Transportes ... durchaus positive Tierschutzaspekte haben und unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden kann". Und auch die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) erwähnt die Betäubung mittels Kugelschuss und die anschliessende Schlachtung auf dem Hof als gangbare Alternativmethode zum Vorgehen im Schlachthof. Weiter hat eine europäische Doktorarbeit von Katrin J. Schiffer mit dem Titel "On-farm slaughter of cattle via gunshot method" aufgezeigt, dass prämortale Belastungsfaktoren am Tag der Schlachtung nicht nur das Tierwohl beeinträchtigen, sondern sich auch nachteilig auf die Qualität des Fleisches auswirken können.</p><p>Dennoch will der Bund jetzt im Rahmen der Revision verschiedener Verordnungen im Veterinärbereich auch Ziffer 1.5 von Anhang 6 der Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) ändern respektive aufheben. Mit Verweis auf das Lebensmittelgesetz (Art. 16) wird ausgeführt, die Schlachtung sei nur in bewilligten Schlachtanlagen erlaubt, womit die Regelung in der VTSchS nicht zulässig sei.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Warum soll die Weideschlachtung für ausgewählte Betriebe mit Spezialbewilligung nicht mehr bewilligt werden können?</p><p>2. Warum soll diese Alternativmethode trotz Gutheissung durch die FAO in der Schweiz nicht bewilligt werden können?</p><p>3. Warum werden die Fakten bezüglich Tierwohl und Fleischqualität nicht in die Überlegungen einbezogen?</p>
  • Weideschlachtung mit Spezialbewilligung weiterhin zulassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Lebensmittelgesetz schreibt vor, dass Tiere - abgesehen von wenigen Ausnahmen - nur in bewilligten Schlachtanlagen geschlachtet werden dürfen (Art. 16; SR 817.0). Die Ausnahmen betreffen nebst verunfallten Tieren gelegentliche Schlachtungen von Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates über das Schlachten und die Fleischkontrolle, VSFK; SR 817.190). Zudem ist für Gehegewild die Tötung und Entblutung auf der Weide vorgesehen (Art. 11 Abs. 3 VSFK). Im Kanton Zürich wurde einem Betrieb in Anlehnung an das Recht und die Praxis der EU eine befristete Bewilligung für die Tötung und Entblutung von Rindern auf der Weide erteilt.</p><p>Die Verordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS; SR 455.110.2) enthält u. a. Regelungen für die Betäubung von Schlachtvieh. Darunter befindet sich auch eine Vorschrift zur Betäubung von Schlachtvieh auf der Weide. Da Weideschlachtungen aber nach übergeordnetem Recht (vgl. oben, Art. 11 Abs. 2 VSFK) nicht generell zulässig sind, soll diese Vorschrift der Amtsverordnung aufgehoben werden.</p><p>Die Anpassung der VTSchS befindet sich gegenwärtig zusammen mit verschiedenen anderen Änderungen von Verordnungen aus dem Veterinärbereich in der Vernehmlassung. Im Rahmen dieser Vernehmlassung können sich die interessierten Kreise zu den vorgeschlagenen Änderungen äussern. Sollten die Vernehmlassungsergebnisse zeigen, dass ein Bedürfnis für Weideschlachtungen besteht, können die rechtlichen Grundlagen mittels einer Änderung der VSFK gegebenenfalls angepasst werden. Dabei wird u. a. zu berücksichtigen sein, dass der Weideabschuss aus Sicht des Tierschutzes nicht unumstritten ist, da ein Risiko besteht, dass das Rind durch den Schuss lediglich verletzt und ungenügend betäubt wird. Die Tierschutzverordnung schreibt hingegen vor, dass Wirbeltiere vor der Tötung betäubt werden müssen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Immer mehr Konsumentinnen und Konsumenten fordern einen respektvollen Umgang mit Tieren. Der Tierschutz soll nicht am Weidezaun aufhören, sondern bis ans Lebensende gewährleistet sein. Das Projekt Weideschlachtung entspricht diesen Vorgaben bezüglich Tierschutz und entspricht einem Konsumentenwunsch. So konnte auf einem Betrieb im Kanton Zürich aufgezeigt werden, dass die Weideschlachtung sicher, stressfrei und hygienisch funktioniert. Im Mai 2016 folgte die definitive Bewilligung für diesen Betrieb bis Ende 2018. Sie kann in Kombination mit dem lokalen Schlachtlokal erneuert werden. In der kantonalen Bewilligung ist zu lesen, dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bestätigt hat, "dass ein Kugelschuss von Rindern auf der Weide durch den Wegfall des belastenden Transportes ... durchaus positive Tierschutzaspekte haben und unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden kann". Und auch die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) erwähnt die Betäubung mittels Kugelschuss und die anschliessende Schlachtung auf dem Hof als gangbare Alternativmethode zum Vorgehen im Schlachthof. Weiter hat eine europäische Doktorarbeit von Katrin J. Schiffer mit dem Titel "On-farm slaughter of cattle via gunshot method" aufgezeigt, dass prämortale Belastungsfaktoren am Tag der Schlachtung nicht nur das Tierwohl beeinträchtigen, sondern sich auch nachteilig auf die Qualität des Fleisches auswirken können.</p><p>Dennoch will der Bund jetzt im Rahmen der Revision verschiedener Verordnungen im Veterinärbereich auch Ziffer 1.5 von Anhang 6 der Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) ändern respektive aufheben. Mit Verweis auf das Lebensmittelgesetz (Art. 16) wird ausgeführt, die Schlachtung sei nur in bewilligten Schlachtanlagen erlaubt, womit die Regelung in der VTSchS nicht zulässig sei.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Warum soll die Weideschlachtung für ausgewählte Betriebe mit Spezialbewilligung nicht mehr bewilligt werden können?</p><p>2. Warum soll diese Alternativmethode trotz Gutheissung durch die FAO in der Schweiz nicht bewilligt werden können?</p><p>3. Warum werden die Fakten bezüglich Tierwohl und Fleischqualität nicht in die Überlegungen einbezogen?</p>
    • Weideschlachtung mit Spezialbewilligung weiterhin zulassen

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