Deklarationsverstösse bei Coop und Migros

ShortId
16.1086
Id
20161086
Updated
24.06.2025 22:25
Language
de
Title
Deklarationsverstösse bei Coop und Migros
AdditionalIndexing
15;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf die Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV; SR 916.51) müssen landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden produziert wurden, bei der Abgabe an den Endverbraucher obligatorisch gekennzeichnet werden. Mit Inkrafttreten des neuen Lebensmittelrechts am 1. Mai 2017 wird zudem gemäss Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel die Deklaration von Leistungsförderern im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung erfolgen müssen.</p><p>1./4. Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen die LDV nach der Lebensmittelgesetzgebung. Werden die Deklarationsbestimmungen der LDV nicht eingehalten, sprechen sie eine kostenpflichtige Beanstandung nach Artikel 27 des Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) aus und ordnen die Behebung der Mängel an. Zudem erstatten sie Strafanzeige. Wiederholungsfälle können zu höheren Strafen führen.</p><p>2. Bei Verstössen nach der LDV handelt es sich um Übertretungen im Sinne von Artikel 48 LMG. Die Bussenhöhe variiert je nach Art und Umfang des Verstosses, maximal kann die Busse 40 000 Franken betragen. Bei Verstössen wie beschrieben liegen sie in der Grössenordnung von einigen Hundert Franken.</p><p>3. Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden führen Stichprobenkontrollen durch. Supermärkte werden mindestens alle zwei Jahre kontrolliert, die Spanne zwischen zwei Kontrollen wird jedoch verkürzt, wenn z. B. ein spezifisches Risiko vermutet wird oder die letzte Inspektion eine grössere Anzahl von Mängeln zutage gebracht hat. Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden führen zudem mit den beiden genannten Grossverteilern jährliche Inspektionsgespräche durch.</p><p>5. Im Rahmen der Stichprobenkontrollen der kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden werden regelmässig Feststellungen zur Nichteinhaltung der Deklarationsbestimmungen der LDV gemacht und Korrekturen angeordnet. Dem Bund liegen jedoch keine Informationen über weitere Verstösse im Zusammenhang mit der Deklaration von Lammfleisch aus Neuseeland vor.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Schweiz ist es verboten, den Tieren Leistungsförderer zu verabreichen. Trotzdem ist es erlaubt, diese Produkte zu importieren. Allerdings stösst dies immer wieder auf grosses Unverständnis in der Bevölkerung. Es gibt auch immer wieder Vorstösse, die dies ändern möchten. Wenn nun solches Fleisch importiert und verkauft wird, ist dies auch auf dem Produkt zu vermerken. Seit dem 1. März 2016 muss z. B. Lammfleisch aus Neuseeland mit der Aufschrift "kann mit nicht hormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden sein" deklariert werden. Wie nun festgestellt wurde, haben die zwei Grossverteiler, Migros und Coop, gegen diese neuen Bestimmungen verstossen und solche Produkte nicht deklariert. Wie verschiedenen Medienberichten entnommen werden konnte, handelt es sich hierbei um neuseeländisches Lammfleisch.</p><p>Nun stellen sich doch verschiedene Fragen dazu:</p><p>1. Werden diese Vergehen geahndet?</p><p>2. Wie hoch werden die Bussen ausfallen?</p><p>3. In welchen Abständen werden die Grossverteiler kontrolliert?</p><p>4. Was passiert im Wiederholungsfall?</p><p>5. Wurden noch weitere solche Verstösse festgestellt?</p>
  • Deklarationsverstösse bei Coop und Migros
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf die Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV; SR 916.51) müssen landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden produziert wurden, bei der Abgabe an den Endverbraucher obligatorisch gekennzeichnet werden. Mit Inkrafttreten des neuen Lebensmittelrechts am 1. Mai 2017 wird zudem gemäss Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel die Deklaration von Leistungsförderern im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung erfolgen müssen.</p><p>1./4. Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen die LDV nach der Lebensmittelgesetzgebung. Werden die Deklarationsbestimmungen der LDV nicht eingehalten, sprechen sie eine kostenpflichtige Beanstandung nach Artikel 27 des Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) aus und ordnen die Behebung der Mängel an. Zudem erstatten sie Strafanzeige. Wiederholungsfälle können zu höheren Strafen führen.</p><p>2. Bei Verstössen nach der LDV handelt es sich um Übertretungen im Sinne von Artikel 48 LMG. Die Bussenhöhe variiert je nach Art und Umfang des Verstosses, maximal kann die Busse 40 000 Franken betragen. Bei Verstössen wie beschrieben liegen sie in der Grössenordnung von einigen Hundert Franken.</p><p>3. Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden führen Stichprobenkontrollen durch. Supermärkte werden mindestens alle zwei Jahre kontrolliert, die Spanne zwischen zwei Kontrollen wird jedoch verkürzt, wenn z. B. ein spezifisches Risiko vermutet wird oder die letzte Inspektion eine grössere Anzahl von Mängeln zutage gebracht hat. Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden führen zudem mit den beiden genannten Grossverteilern jährliche Inspektionsgespräche durch.</p><p>5. Im Rahmen der Stichprobenkontrollen der kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden werden regelmässig Feststellungen zur Nichteinhaltung der Deklarationsbestimmungen der LDV gemacht und Korrekturen angeordnet. Dem Bund liegen jedoch keine Informationen über weitere Verstösse im Zusammenhang mit der Deklaration von Lammfleisch aus Neuseeland vor.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Schweiz ist es verboten, den Tieren Leistungsförderer zu verabreichen. Trotzdem ist es erlaubt, diese Produkte zu importieren. Allerdings stösst dies immer wieder auf grosses Unverständnis in der Bevölkerung. Es gibt auch immer wieder Vorstösse, die dies ändern möchten. Wenn nun solches Fleisch importiert und verkauft wird, ist dies auch auf dem Produkt zu vermerken. Seit dem 1. März 2016 muss z. B. Lammfleisch aus Neuseeland mit der Aufschrift "kann mit nicht hormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden sein" deklariert werden. Wie nun festgestellt wurde, haben die zwei Grossverteiler, Migros und Coop, gegen diese neuen Bestimmungen verstossen und solche Produkte nicht deklariert. Wie verschiedenen Medienberichten entnommen werden konnte, handelt es sich hierbei um neuseeländisches Lammfleisch.</p><p>Nun stellen sich doch verschiedene Fragen dazu:</p><p>1. Werden diese Vergehen geahndet?</p><p>2. Wie hoch werden die Bussen ausfallen?</p><p>3. In welchen Abständen werden die Grossverteiler kontrolliert?</p><p>4. Was passiert im Wiederholungsfall?</p><p>5. Wurden noch weitere solche Verstösse festgestellt?</p>
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