Domizilbesteuerung für pensionierte Zoll- und Grenzwachtangehörige mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein

ShortId
16.3031
Id
20163031
Updated
14.11.2025 07:21
Language
de
Title
Domizilbesteuerung für pensionierte Zoll- und Grenzwachtangehörige mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein
AdditionalIndexing
04;2446;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 14. September 2009 stimmte der Nationalrat einer gleichlautenden Motion Fässler Hildegard (08.3563) zu. Am 7. Dezember 2010 lehnte der Ständerat die Motion ab. Die Ablehnung im Ständerat basierte auf einem nichtfaktengerechten Antrag der vorberatenden Kommission. In der Stellungnahme vom 19. November 2008 hatte sich der Bundesrat bereiterklärt, die ESTV zu beauftragen, bei den nächsten Verhandlungen mit dem Fürstentum Liechtenstein über eine Revision des Steuerabkommens für die Anliegen der pensionierten Zoll- und Grenzwachtangehörigen eine Lösung anzustreben. In der Debatte im Ständerat bekräftigte der Bundesrat diese Haltung.</p><p>Das Abkommen über diverse Steuerfragen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein aus dem Jahre 1995 sieht die Quellenbesteuerung für diese Personengruppe vor. Das neu ausgearbeitete DBA zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein hat diese Bestimmungen übernommen. Seit 2004 engagiert sich die Gewerkschaft Garanto mit den Betroffenen dafür, dass die Quellen- durch eine Domizilbesteuerung abgelöst wird.</p><p>Verschiedene Organisationen setzten sich in ihren Vernehmlassungen zum neuen DBA dafür ein, dass die pensionierten Zoll- und Grenzwachtangehörigen, die ihren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein beibehalten haben, auf dem Gebiet der Besteuerung der Rente aus der Pensionskasse am Domizil besteuert werden sollen. Doch das neue DBA enthält nun keine Praxisänderung in der Besteuerung dieser Personengruppe.</p><p>Die betroffenen Pensionierten arbeiteten in ihrer aktiven Zeit als Grenzwächter im Fürstentum Liechtenstein und damit im Ausland und wurden faktisch gezwungen, dort ansässig zu werden. Sie nahmen damit auch Nachteile für ihre Familienangehörigen in Kauf. Ihre spezielle Situation mit dem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein und der Besteuerung in der Schweiz setzt sie dauernder Diskriminierung aus. Zur Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber den Schweizer Behörden brauchen sie juristische Hilfe oder müssen gar Gerichte anrufen. Die hohe Quellenbesteuerung drängt sie in ihrem letzten Lebensabschnitt dazu, Kinder und vertraute Umgebung zu verlassen und den Wohnsitz, gegen ihren Willen, in die Schweiz zu verlegen. Aus diesen Gründen ist die Ablösung der Quellen- durch eine Domizilbesteuerung richtig.</p>
  • <p>Die im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften pensionierten Zoll- und Grenzwachtangehörigen unterliegen hinsichtlich der Leistungen der beruflichen Vorsorge der Quellenbesteuerung in der Schweiz. Dies gilt sowohl nach dem geltenden Abkommen über verschiedene Steuerfragen als auch nach dem neuen, noch nicht in Kraft getretenen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein.</p><p>Für Einkünfte aus dem öffentlichen Dienst gilt im internationalen Verhältnis der in Artikel 19 der Musterabkommen der Uno und der OECD festgelegte Grundsatz, dass der Staat, der die Kosten trägt, auch die Leistungen besteuern darf. Dieser Grundsatz entspricht der konstanten schweizerischen Abkommenspolitik.</p><p>Die in Liechtenstein wohnhaften pensionierten Zoll- und Grenzwachtangehörigen erhalten Pensionszahlungen von der Publica. Diese werden folglich durch die Schweiz getragen. Auch die Beitragszahlungen wurden seinerzeit von der Schweiz getragen, sei dies, für die Arbeitgeberbeiträge, als direkte Zahlung oder, für die Arbeitnehmerbeiträge, als steuerwirksame Abzüge. Es ist daher folgerichtig, dass die Schweiz die Leistungen besteuern kann. Die ehemaligen Zoll- und Grenzwachtangehörigen werden damit gleich behandelt wie die übrigen Staatsangestellten der Schweiz im Ruhestand, die ihre Arbeit im In- oder Ausland verrichtet haben und nach ihrer Pensionierung im Ausland wohnhaft sind.</p><p>Doppelbesteuerungsabkommen enthalten Kollisionsnormen. Sie bezwecken, eine Besteuerung des gleichen Steuersubstrats durch zwei oder mehrere Staaten zu vermeiden, und teilen daher das Besteuerungsrecht dem einen oder dem anderen Staat zu. Die im neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein vorgesehene Regelung erfüllt diesen Zweck und vermeidet eine doppelte Besteuerung der Leistungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge. Es ist daher kein triftiger Grund erkennbar, im Fall der in Liechtenstein wohnhaften pensionierten Zoll- und Grenzwachtangehörigen von der international üblichen Regelung abzuweichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die pensionierten Zoll- und Grenzwachtangehörigen, die ihren Wohnsitz nach der Pensionierung im Fürstentum Liechtenstein beibehielten, aus der Quellenbesteuerung zu entlassen und sie der Domizilbesteuerung zu unterstellen.</p>
  • Domizilbesteuerung für pensionierte Zoll- und Grenzwachtangehörige mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 14. September 2009 stimmte der Nationalrat einer gleichlautenden Motion Fässler Hildegard (08.3563) zu. Am 7. Dezember 2010 lehnte der Ständerat die Motion ab. Die Ablehnung im Ständerat basierte auf einem nichtfaktengerechten Antrag der vorberatenden Kommission. In der Stellungnahme vom 19. November 2008 hatte sich der Bundesrat bereiterklärt, die ESTV zu beauftragen, bei den nächsten Verhandlungen mit dem Fürstentum Liechtenstein über eine Revision des Steuerabkommens für die Anliegen der pensionierten Zoll- und Grenzwachtangehörigen eine Lösung anzustreben. In der Debatte im Ständerat bekräftigte der Bundesrat diese Haltung.</p><p>Das Abkommen über diverse Steuerfragen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein aus dem Jahre 1995 sieht die Quellenbesteuerung für diese Personengruppe vor. Das neu ausgearbeitete DBA zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein hat diese Bestimmungen übernommen. Seit 2004 engagiert sich die Gewerkschaft Garanto mit den Betroffenen dafür, dass die Quellen- durch eine Domizilbesteuerung abgelöst wird.</p><p>Verschiedene Organisationen setzten sich in ihren Vernehmlassungen zum neuen DBA dafür ein, dass die pensionierten Zoll- und Grenzwachtangehörigen, die ihren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein beibehalten haben, auf dem Gebiet der Besteuerung der Rente aus der Pensionskasse am Domizil besteuert werden sollen. Doch das neue DBA enthält nun keine Praxisänderung in der Besteuerung dieser Personengruppe.</p><p>Die betroffenen Pensionierten arbeiteten in ihrer aktiven Zeit als Grenzwächter im Fürstentum Liechtenstein und damit im Ausland und wurden faktisch gezwungen, dort ansässig zu werden. Sie nahmen damit auch Nachteile für ihre Familienangehörigen in Kauf. Ihre spezielle Situation mit dem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein und der Besteuerung in der Schweiz setzt sie dauernder Diskriminierung aus. Zur Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber den Schweizer Behörden brauchen sie juristische Hilfe oder müssen gar Gerichte anrufen. Die hohe Quellenbesteuerung drängt sie in ihrem letzten Lebensabschnitt dazu, Kinder und vertraute Umgebung zu verlassen und den Wohnsitz, gegen ihren Willen, in die Schweiz zu verlegen. Aus diesen Gründen ist die Ablösung der Quellen- durch eine Domizilbesteuerung richtig.</p>
    • <p>Die im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften pensionierten Zoll- und Grenzwachtangehörigen unterliegen hinsichtlich der Leistungen der beruflichen Vorsorge der Quellenbesteuerung in der Schweiz. Dies gilt sowohl nach dem geltenden Abkommen über verschiedene Steuerfragen als auch nach dem neuen, noch nicht in Kraft getretenen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein.</p><p>Für Einkünfte aus dem öffentlichen Dienst gilt im internationalen Verhältnis der in Artikel 19 der Musterabkommen der Uno und der OECD festgelegte Grundsatz, dass der Staat, der die Kosten trägt, auch die Leistungen besteuern darf. Dieser Grundsatz entspricht der konstanten schweizerischen Abkommenspolitik.</p><p>Die in Liechtenstein wohnhaften pensionierten Zoll- und Grenzwachtangehörigen erhalten Pensionszahlungen von der Publica. Diese werden folglich durch die Schweiz getragen. Auch die Beitragszahlungen wurden seinerzeit von der Schweiz getragen, sei dies, für die Arbeitgeberbeiträge, als direkte Zahlung oder, für die Arbeitnehmerbeiträge, als steuerwirksame Abzüge. Es ist daher folgerichtig, dass die Schweiz die Leistungen besteuern kann. Die ehemaligen Zoll- und Grenzwachtangehörigen werden damit gleich behandelt wie die übrigen Staatsangestellten der Schweiz im Ruhestand, die ihre Arbeit im In- oder Ausland verrichtet haben und nach ihrer Pensionierung im Ausland wohnhaft sind.</p><p>Doppelbesteuerungsabkommen enthalten Kollisionsnormen. Sie bezwecken, eine Besteuerung des gleichen Steuersubstrats durch zwei oder mehrere Staaten zu vermeiden, und teilen daher das Besteuerungsrecht dem einen oder dem anderen Staat zu. Die im neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein vorgesehene Regelung erfüllt diesen Zweck und vermeidet eine doppelte Besteuerung der Leistungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge. Es ist daher kein triftiger Grund erkennbar, im Fall der in Liechtenstein wohnhaften pensionierten Zoll- und Grenzwachtangehörigen von der international üblichen Regelung abzuweichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die pensionierten Zoll- und Grenzwachtangehörigen, die ihren Wohnsitz nach der Pensionierung im Fürstentum Liechtenstein beibehielten, aus der Quellenbesteuerung zu entlassen und sie der Domizilbesteuerung zu unterstellen.</p>
    • Domizilbesteuerung für pensionierte Zoll- und Grenzwachtangehörige mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein

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