Vertretung der Pensionierten in den Organen ihrer Pensionskassen

ShortId
16.3035
Id
20163035
Updated
28.07.2023 05:33
Language
de
Title
Vertretung der Pensionierten in den Organen ihrer Pensionskassen
AdditionalIndexing
2836;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 51 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hält fest: "Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden." Diese Bestimmung erwähnt jedoch nicht die Pensionierten. Gewiss, einige Vorsorgeeinrichtungen gestatten Vertreterinnen und Vertretern der Pensionierten, den Sitzungen des obersten Organs in beratender Funktion beizuwohnen. Aber diese Praxis wird längst nicht allgemein angewandt, und darüber hinaus haben die Vertreterinnen und Vertreter der Pensionierten kein Stimmrecht.</p><p>Die Entscheidungen der obersten Organe von Vorsorgeeinrichtungen betreffen vor allem die Pensionierten, insbesondere wenn es um die Festsetzung des technischen Zinssatzes oder die Kontrolle der Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen geht. Das Altersguthaben, das die Pensionierten während ihrer Berufstätigkeit akkumuliert haben - und aufgrund dessen die Rente im Zeitpunkt der Pensionierung berechnet wird -, wird weiterhin von ihrer Vorsorgeeinrichtung verwaltet. Ganz eindeutig sind die Pensionierten somit direkt vom ordnungsgemässen Funktionieren ihrer Vorsorgeeinrichtung betroffen.</p><p>Um die aktuelle Situation unter Beibehaltung des Prinzips der paritätischen Verwaltung zu verbessern, könnte man den Pensionierten zum Beispiel einen der Sitze der Arbeitnehmenden zusprechen.</p><p>Die Motion 97.3126, die am 20. März 1997 von Nationalrat Rudolf Steiner eingereicht wurde, hat bereits eine Vertretung der Pensionierten in den Organen der Vorsorgeeinrichtungen gefordert. Sie wurde am 20. Juni 1997 vom Nationalrat in ein Postulat umgewandelt und überwiesen, dann aber Anfang der 2000er Jahre im Zuge der Arbeiten an der 1. BVG-Revision abgeschrieben. Was die Reform der Altersvorsorge 2020 betrifft, so geht sie in keiner Weise auf diese Frage ein.</p><p>Angesichts der Entwicklung des Verhältnisses zwischen Berufstätigen und Pensionierten und der Veränderung der Altersstruktur muss die Frage einer obligatorischen Vertretung der Pensionierten in den Organen der Pensionskassen geregelt werden.</p>
  • <p>Bei den laufenden Renten werden die Finanzierungsrisiken ausschliesslich von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern getragen. Die vom Motionär erwähnten Entscheidungen der obersten Organe, wie beispielsweise die Festsetzung des technischen Zinssatzes, die Kontrolle der Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen, haben keinen Einfluss auf die laufenden Renten, da diese garantiert sind. Die Entscheidungen führen für die Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber nur zu einer stärkeren finanziellen Belastung. Aus diesem Grund lässt sich ein rechtlicher Anspruch für Pensionierte auf eine Vertretung mit Stimmrecht im obersten Organ der Vorsorgeeinrichtungen nicht rechtfertigen.</p><p>Pensionierten eine Vertretung mit Stimmrecht zu gewähren widerspräche im Übrigen dem Prinzip der paritätischen Verwaltung, das definitionsgemäss nur zwei Parteien vorsieht: Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter. Die Schaffung einer tripartiten Zusammenarbeit im Stiftungsrat würde die Kräfteverhältnisse zuungunsten einer dieser beiden Parteien verändern. Würde man den Pensionierten, wie vom Motionär vorgeschlagen, einen der Sitze der Arbeitnehmenden zusprechen, hätten Letztere weniger Einfluss auf Entscheidungen, die sich auf ihre künftigen Leistungen und ihre finanzielle Belastung auswirken. Die Folgen wären dieselben, würde man den Pensionierten einen Sitz der Arbeitgebenden zusprechen.</p><p>Darüber hinaus können Vorsorgeeinrichtungen bereits heute ihrer spezifischen Situation mit reglementarischen Lösungen Rechnung tragen. Vorsorgeeinrichtungen, die eine Vertretung der Pensionierten einführen wollen, können dies im Rahmen des Selbstständigkeitsbereichs gemäss Artikel 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) tun.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit die Pensionierten im obersten Organ ihrer Einrichtung der beruflichen Vorsorge obligatorisch eine Vertretung - mit Stimmrecht - haben. Daher soll das Prinzip der paritätischen Verwaltung durch Arbeitgebende und Arbeitnehmende beibehalten werden.</p>
  • Vertretung der Pensionierten in den Organen ihrer Pensionskassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 51 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hält fest: "Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden." Diese Bestimmung erwähnt jedoch nicht die Pensionierten. Gewiss, einige Vorsorgeeinrichtungen gestatten Vertreterinnen und Vertretern der Pensionierten, den Sitzungen des obersten Organs in beratender Funktion beizuwohnen. Aber diese Praxis wird längst nicht allgemein angewandt, und darüber hinaus haben die Vertreterinnen und Vertreter der Pensionierten kein Stimmrecht.</p><p>Die Entscheidungen der obersten Organe von Vorsorgeeinrichtungen betreffen vor allem die Pensionierten, insbesondere wenn es um die Festsetzung des technischen Zinssatzes oder die Kontrolle der Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen geht. Das Altersguthaben, das die Pensionierten während ihrer Berufstätigkeit akkumuliert haben - und aufgrund dessen die Rente im Zeitpunkt der Pensionierung berechnet wird -, wird weiterhin von ihrer Vorsorgeeinrichtung verwaltet. Ganz eindeutig sind die Pensionierten somit direkt vom ordnungsgemässen Funktionieren ihrer Vorsorgeeinrichtung betroffen.</p><p>Um die aktuelle Situation unter Beibehaltung des Prinzips der paritätischen Verwaltung zu verbessern, könnte man den Pensionierten zum Beispiel einen der Sitze der Arbeitnehmenden zusprechen.</p><p>Die Motion 97.3126, die am 20. März 1997 von Nationalrat Rudolf Steiner eingereicht wurde, hat bereits eine Vertretung der Pensionierten in den Organen der Vorsorgeeinrichtungen gefordert. Sie wurde am 20. Juni 1997 vom Nationalrat in ein Postulat umgewandelt und überwiesen, dann aber Anfang der 2000er Jahre im Zuge der Arbeiten an der 1. BVG-Revision abgeschrieben. Was die Reform der Altersvorsorge 2020 betrifft, so geht sie in keiner Weise auf diese Frage ein.</p><p>Angesichts der Entwicklung des Verhältnisses zwischen Berufstätigen und Pensionierten und der Veränderung der Altersstruktur muss die Frage einer obligatorischen Vertretung der Pensionierten in den Organen der Pensionskassen geregelt werden.</p>
    • <p>Bei den laufenden Renten werden die Finanzierungsrisiken ausschliesslich von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern getragen. Die vom Motionär erwähnten Entscheidungen der obersten Organe, wie beispielsweise die Festsetzung des technischen Zinssatzes, die Kontrolle der Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen, haben keinen Einfluss auf die laufenden Renten, da diese garantiert sind. Die Entscheidungen führen für die Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber nur zu einer stärkeren finanziellen Belastung. Aus diesem Grund lässt sich ein rechtlicher Anspruch für Pensionierte auf eine Vertretung mit Stimmrecht im obersten Organ der Vorsorgeeinrichtungen nicht rechtfertigen.</p><p>Pensionierten eine Vertretung mit Stimmrecht zu gewähren widerspräche im Übrigen dem Prinzip der paritätischen Verwaltung, das definitionsgemäss nur zwei Parteien vorsieht: Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter. Die Schaffung einer tripartiten Zusammenarbeit im Stiftungsrat würde die Kräfteverhältnisse zuungunsten einer dieser beiden Parteien verändern. Würde man den Pensionierten, wie vom Motionär vorgeschlagen, einen der Sitze der Arbeitnehmenden zusprechen, hätten Letztere weniger Einfluss auf Entscheidungen, die sich auf ihre künftigen Leistungen und ihre finanzielle Belastung auswirken. Die Folgen wären dieselben, würde man den Pensionierten einen Sitz der Arbeitgebenden zusprechen.</p><p>Darüber hinaus können Vorsorgeeinrichtungen bereits heute ihrer spezifischen Situation mit reglementarischen Lösungen Rechnung tragen. Vorsorgeeinrichtungen, die eine Vertretung der Pensionierten einführen wollen, können dies im Rahmen des Selbstständigkeitsbereichs gemäss Artikel 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) tun.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit die Pensionierten im obersten Organ ihrer Einrichtung der beruflichen Vorsorge obligatorisch eine Vertretung - mit Stimmrecht - haben. Daher soll das Prinzip der paritätischen Verwaltung durch Arbeitgebende und Arbeitnehmende beibehalten werden.</p>
    • Vertretung der Pensionierten in den Organen ihrer Pensionskassen

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