Einführung einer Tunnelgebühr am Gotthard
- ShortId
-
16.3040
- Id
-
20163040
- Updated
-
14.11.2025 06:56
- Language
-
de
- Title
-
Einführung einer Tunnelgebühr am Gotthard
- AdditionalIndexing
-
48;2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Stimmberechtigten haben der Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) zugestimmt. Von vielen Stimmberechtigten wurde im Vorfeld dieser Abstimmung argumentiert, man verstehe nicht, warum in der Schweiz insbesondere beim Gotthard-Strassentunnel keine Tunnelgebühr erhoben werde. Die hohen Kosten für die Sanierung dieses Strassentunnels könnten mit der Erhebung von Tunnelgebühren zumindest teilweise finanziert werden. Es sei nicht verständlich, warum man als Benützer von Autobahnen und von Strassentunnels im Ausland zum Teil hohe Gebühren bezahlen müsse, die Schweiz aber darauf verzichte.</p><p>In der Tat ist es so, dass viele EU-Länder Gebühren für die Benützung von Autobahnen und Strassentunnels erheben. So erhebt Österreich bei alpenquerenden Strassentunnels eine Gebühr. Auch für die Benützung von Grossbauwerken wie Brücken werden Gebühren erhoben, so beispielsweise in Dänemark für die Benützung von Brücken.</p><p>Der Gotthard ist ein zentraler Alpenübergang. Die Infrastrukturbauten für diesen Übergang sind teuer im Bau und im Betrieb. Es rechtfertigt sich somit, bei diesem zentralen Alpenübergang eine Tunnelgebühr zu erheben. Der Einzug solcher Tunnelgebühren ist mit den heutigen technischen Mitteln mit sehr wenig Aufwand verbunden. Auch ist eine spezielle Regelung für die Bewohner der Gebiete unmittelbar nördlich und südlich dieses Tunnels, die diesen Tunnel intensiv benützen müssen, sehr gut möglich.</p><p>In der Botschaft zur Sanierung des Gotthard-Strassentunnels (13.077) legt der Bundesrat dar, dass eine Tunnelgebühr am Gotthard gestützt auf Artikel 82 Absatz 3 der Bundesverfassung rechtlich möglich wäre.</p><p>Hiermit wird der Bundesrat nun aufgefordert, dem Parlament den Entwurf der erforderlichen Gesetzesanpassungen vorzulegen, damit beim Gotthard-Strassentunnel eine Tunnelgebühr eingeführt werden kann. Die Einführung einer Gebühr für die anderen Alpenübergänge ist zu prüfen, und nötigenfalls hat der Bundesrat eine Verfassungsänderung vorzuschlagen.</p>
- <p>Im Zusammenhang mit der Sanierung des Gotthard-Strassentunnels haben das zuständige Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bzw. das Bundesamt für Strassen die beiden Berichte "Auslegeordnung Strassenbenutzungsgebühren vom 19. Dezember 2012" und "Zusatzabklärungen zu Tunnel- und Strassenbenutzungsgebühren vom 23. Juni 2014" verfasst. Aus diesen Berichten geht insbesondere Folgendes hervor:</p><p>- Für sogenannte Objektgebühren kann die Bundesversammlung gemäss Artikel 82 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101) Ausnahmen vom Grundsatz der Gebührenfreiheit für die Benutzung öffentlicher Strassen bewilligen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sind aus Sicht des Bundesrates beim Gotthard-Strassentunnel erfüllt.</p><p>- Die Einführung von Strassenbenutzungsgebühren für sämtliche Alpenübergänge (alpenquerenden Tunnels) bzw. mehrere Objekte dürfte eine Anpassung der Bundesverfassung erfordern.</p><p>- Rabattsysteme sind nur dann zulässig, wenn sie sich sachlich begründen lassen und niemanden diskriminieren.</p><p>- Würde bei einzelnen Objekten oder Objektgruppen, wie beispielsweise allen alpenquerenden Tunnels, eine Benutzungsgebühr erhoben, wäre wegen steigenden Reisekosten mit Ausweichverkehr zu rechnen, insbesondere auf den Passstrassen. Um diesen möglichst gering zu halten, dürfte die Gebühr nicht zu hoch angesetzt werden, und es wären flankierende Massnahmen nötig.</p><p>- Beim Schwerverkehr besteht ein eingeschränkter Handlungsspielraum. Die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) schliessen die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren neben der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) nicht aus. Vielmehr ist die Möglichkeit der Erhebung von Mauten für die Benutzung besonderer alpiner Infrastrukturen in Artikel 40 Absatz 5 des Landverkehrsabkommens explizit vorgesehen. Dieser Teil darf jedoch nicht mehr als 15 Prozent der in Artikel 40 Absätze 3 und 4 des Landverkehrsabkommens festgelegten Gebühren für eine alpenquerende Fahrt von 300 Kilometern Länge betragen. Die zulässige Obergrenze dieser Gebühren liegt bei durchschnittlich 325 Franken, wovon in der Regel 39 Franken als Tunnelgebühr erhoben werden dürften, ohne dass die LSVA-Sätze gesenkt werden müssten.</p><p>Objektgebühren können Finanzierungsbeiträge für spezifische Strassenabschnitte - insbesondere Grossbauwerke wie Tunnels oder Brücken - generieren. Die geplante Einführung der E-Vignette würde zudem die Grundlage für ein elektronisches Erhebungssystem schaffen.</p><p>Der Bundesrat hat die Einführung von Tunnelgebühren im Jahr 2013 im Rahmen der Vernehmlassung zur Sanierung des Gotthard-Strassentunnels denn auch zur Diskussion gestellt. Eine grosse Mehrheit der Parteien, Verbände und Organisationen hat die Einführung von Tunnelgebühren in der Schweiz abgelehnt. Entsprechend hat der Bundesrat in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) vom 13. September 2013 (BBl 2013 7315) auf einen entsprechenden Vorschlag verzichtet. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung der Botschaft wurde diese Frage nochmals diskutiert, aber nicht weiterverfolgt.</p><p>Vor diesem Hintergrund verzichtet der Bundesrat derzeit auf die Annahme der Motion, obwohl es aus seiner Sicht gute Gründe für die Einführung von Tunnelgebühren am Gotthard und allenfalls an anderen Alpenübergängen gibt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament den Entwurf der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen vorzulegen, damit insbesondere beim Gotthard-Strassentunnel eine Tunnelgebühr eingeführt und erhoben werden kann. Die Erhebung einer Gebühr bei den anderen alpenquerenden Tunnels ist ebenfalls zu prüfen.</p>
- Einführung einer Tunnelgebühr am Gotthard
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Stimmberechtigten haben der Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) zugestimmt. Von vielen Stimmberechtigten wurde im Vorfeld dieser Abstimmung argumentiert, man verstehe nicht, warum in der Schweiz insbesondere beim Gotthard-Strassentunnel keine Tunnelgebühr erhoben werde. Die hohen Kosten für die Sanierung dieses Strassentunnels könnten mit der Erhebung von Tunnelgebühren zumindest teilweise finanziert werden. Es sei nicht verständlich, warum man als Benützer von Autobahnen und von Strassentunnels im Ausland zum Teil hohe Gebühren bezahlen müsse, die Schweiz aber darauf verzichte.</p><p>In der Tat ist es so, dass viele EU-Länder Gebühren für die Benützung von Autobahnen und Strassentunnels erheben. So erhebt Österreich bei alpenquerenden Strassentunnels eine Gebühr. Auch für die Benützung von Grossbauwerken wie Brücken werden Gebühren erhoben, so beispielsweise in Dänemark für die Benützung von Brücken.</p><p>Der Gotthard ist ein zentraler Alpenübergang. Die Infrastrukturbauten für diesen Übergang sind teuer im Bau und im Betrieb. Es rechtfertigt sich somit, bei diesem zentralen Alpenübergang eine Tunnelgebühr zu erheben. Der Einzug solcher Tunnelgebühren ist mit den heutigen technischen Mitteln mit sehr wenig Aufwand verbunden. Auch ist eine spezielle Regelung für die Bewohner der Gebiete unmittelbar nördlich und südlich dieses Tunnels, die diesen Tunnel intensiv benützen müssen, sehr gut möglich.</p><p>In der Botschaft zur Sanierung des Gotthard-Strassentunnels (13.077) legt der Bundesrat dar, dass eine Tunnelgebühr am Gotthard gestützt auf Artikel 82 Absatz 3 der Bundesverfassung rechtlich möglich wäre.</p><p>Hiermit wird der Bundesrat nun aufgefordert, dem Parlament den Entwurf der erforderlichen Gesetzesanpassungen vorzulegen, damit beim Gotthard-Strassentunnel eine Tunnelgebühr eingeführt werden kann. Die Einführung einer Gebühr für die anderen Alpenübergänge ist zu prüfen, und nötigenfalls hat der Bundesrat eine Verfassungsänderung vorzuschlagen.</p>
- <p>Im Zusammenhang mit der Sanierung des Gotthard-Strassentunnels haben das zuständige Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bzw. das Bundesamt für Strassen die beiden Berichte "Auslegeordnung Strassenbenutzungsgebühren vom 19. Dezember 2012" und "Zusatzabklärungen zu Tunnel- und Strassenbenutzungsgebühren vom 23. Juni 2014" verfasst. Aus diesen Berichten geht insbesondere Folgendes hervor:</p><p>- Für sogenannte Objektgebühren kann die Bundesversammlung gemäss Artikel 82 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101) Ausnahmen vom Grundsatz der Gebührenfreiheit für die Benutzung öffentlicher Strassen bewilligen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sind aus Sicht des Bundesrates beim Gotthard-Strassentunnel erfüllt.</p><p>- Die Einführung von Strassenbenutzungsgebühren für sämtliche Alpenübergänge (alpenquerenden Tunnels) bzw. mehrere Objekte dürfte eine Anpassung der Bundesverfassung erfordern.</p><p>- Rabattsysteme sind nur dann zulässig, wenn sie sich sachlich begründen lassen und niemanden diskriminieren.</p><p>- Würde bei einzelnen Objekten oder Objektgruppen, wie beispielsweise allen alpenquerenden Tunnels, eine Benutzungsgebühr erhoben, wäre wegen steigenden Reisekosten mit Ausweichverkehr zu rechnen, insbesondere auf den Passstrassen. Um diesen möglichst gering zu halten, dürfte die Gebühr nicht zu hoch angesetzt werden, und es wären flankierende Massnahmen nötig.</p><p>- Beim Schwerverkehr besteht ein eingeschränkter Handlungsspielraum. Die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) schliessen die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren neben der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) nicht aus. Vielmehr ist die Möglichkeit der Erhebung von Mauten für die Benutzung besonderer alpiner Infrastrukturen in Artikel 40 Absatz 5 des Landverkehrsabkommens explizit vorgesehen. Dieser Teil darf jedoch nicht mehr als 15 Prozent der in Artikel 40 Absätze 3 und 4 des Landverkehrsabkommens festgelegten Gebühren für eine alpenquerende Fahrt von 300 Kilometern Länge betragen. Die zulässige Obergrenze dieser Gebühren liegt bei durchschnittlich 325 Franken, wovon in der Regel 39 Franken als Tunnelgebühr erhoben werden dürften, ohne dass die LSVA-Sätze gesenkt werden müssten.</p><p>Objektgebühren können Finanzierungsbeiträge für spezifische Strassenabschnitte - insbesondere Grossbauwerke wie Tunnels oder Brücken - generieren. Die geplante Einführung der E-Vignette würde zudem die Grundlage für ein elektronisches Erhebungssystem schaffen.</p><p>Der Bundesrat hat die Einführung von Tunnelgebühren im Jahr 2013 im Rahmen der Vernehmlassung zur Sanierung des Gotthard-Strassentunnels denn auch zur Diskussion gestellt. Eine grosse Mehrheit der Parteien, Verbände und Organisationen hat die Einführung von Tunnelgebühren in der Schweiz abgelehnt. Entsprechend hat der Bundesrat in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) vom 13. September 2013 (BBl 2013 7315) auf einen entsprechenden Vorschlag verzichtet. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung der Botschaft wurde diese Frage nochmals diskutiert, aber nicht weiterverfolgt.</p><p>Vor diesem Hintergrund verzichtet der Bundesrat derzeit auf die Annahme der Motion, obwohl es aus seiner Sicht gute Gründe für die Einführung von Tunnelgebühren am Gotthard und allenfalls an anderen Alpenübergängen gibt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament den Entwurf der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen vorzulegen, damit insbesondere beim Gotthard-Strassentunnel eine Tunnelgebühr eingeführt und erhoben werden kann. Die Erhebung einer Gebühr bei den anderen alpenquerenden Tunnels ist ebenfalls zu prüfen.</p>
- Einführung einer Tunnelgebühr am Gotthard
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