Regulierung durch die Hintertür. Absprachen zwischen öffentlichen Pensionskassen?

ShortId
16.3041
Id
20163041
Updated
14.11.2025 07:22
Language
de
Title
Regulierung durch die Hintertür. Absprachen zwischen öffentlichen Pensionskassen?
AdditionalIndexing
2836;24;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Schweizer Verein für verantwortungsbewusste Kapitalanlagen (SVVK-Asir) ist ein privatrechtlich organisierter Verein und keine öffentliche Anstalt. Gemäss Aussagen des Vereins leiten sich die Kriterien zur Definition von verantwortungsbewussten Anlagen von Schweizer Gesetzen und Verordnungen sowie internationalen Konventionen, die von der Schweiz ratifiziert wurden, ab. Es gibt somit keine Beurteilungskriterien, die über die Schweizer Gesetzgebung hinausgehen. Der Stiftungsrat einer Pensionskasse kann autonom über die Grundsätze und die Strategie seiner Anlagen im Rahmen einer ertrags- und risikogerechten Vermögensbewirtschaftung entscheiden. In diesem Sinne steht es den erwähnten Pensionskassen frei, einen solchen privatrechtlichen Verein wie den SVVK-Asir zu gründen und ihre Vermögen nach bestimmten Kriterien zu bewirtschaften. Angesichts der globalen Anlagemärkte ist das Potenzial für Marktverzerrungen sehr gering.</p><p>2. Der Verein gibt lediglich Empfehlungen an seine Mitglieder ab. Die Mitglieder sind in ihren Entscheiden - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - frei. Eine Regulierung durch Definition eigener Kriterien wird nicht angestrebt und ist nicht im Interesse der Mitglieder. Sie sind auf ein diversifiziertes Anlageuniversum und effiziente Finanzmärkte angewiesen.</p><p>3. Die Mitglieder des Vereins investieren diversifiziert und global und sind entsprechend Miteigentümer von zahlreichen Unternehmen. Zur Wahrnehmung von Eigentümerrechten gehört unter anderem, dass man mit Unternehmen, welche ausserhalb der eigenen Normen agieren, den konstruktiven Dialog sucht. Falls ein solcher Dialog nicht zielführend ist, liegt es in der Entscheidungskompetenz des Eigentümers, sich von seiner Beteiligung zu trennen. Firmen, welche potenziell ausserhalb der Normen agieren, wären z. B. Unternehmen, die Streumunitionen herstellen, während Firmen, welche z. B. Tabak herstellen, nicht tangiert wären. Das Herstellen von Tabak ist in der Schweiz legal, Streumunition zu produzieren hingegen nicht. Auf Unternehmen, die nicht gegen Schweizer Recht verstossen, hat die Tätigkeit des SVVK-Asir keine Auswirkungen.</p><p>4. Der Hauptzweck des Vereins besteht darin, den Aufwand der einzelnen Mitglieder möglichst gering zu halten, indem gewisse Aufgaben kollektiv getätigt werden. Die Mitgliedfirmen werden nicht zusammengeschlossen. Der Verein gibt Empfehlungen ab, welche nach eigenen Angaben wie oben erwähnt auf internationalen Konventionen, Abkommen, sowie auf bestehenden Gesetzen und Verordnungen basieren. Die Mitgliedfirmen sind jederzeit frei, den Empfehlungen Folge zu leisten oder nicht. Solche oder ähnliche Geschäftsmodelle von Analyse- und Beratungsdienstleistungen existieren in der Schweiz und im Ausland seit Jahren. Die Statuten des Vereins sind öffentlich, und jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beenden. Unter gewissen Umständen können jedoch auch unverbindliche Empfehlungen den Tatbestand einer Wettbewerbsabrede erfüllen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung des Kartellrechts vorliegt, sind die Wettbewerbsbehörden und die Gerichte zuständig.</p><p>5. Es gibt keine universell gültige Definition für "verantwortungsbewusste Kapitalanlagen". Wie bereits unter Ziffer 1 erläutert, sind die Pensionskassen bei der Definition ihrer Anlagestrategie im Rahmen einer ertrags- und risikogerechten Vermögensbewirtschaftung frei.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Dezember 2015 wurde der Schweizer Verein für verantwortungsbewusste Kapitalanlagen (SVVK) gegründet. Die Mitglieder sind öffentliche Anstalten wie beispielsweise der AHV-Ausgleichsfonds, die PK Post, die Publica, die Suva oder etwa die PK SBB. Dieser Verein möchte "verantwortungsbewusste Kapitalanlagen" für seine Mitglieder evaluieren und empfehlen. "Verantwortungsbewusste Anlagen" werden strikt definiert: Unternehmen müssen eine Vielzahl von Kriterien erfüllen, um als "verantwortungsbewusste Anlage" zu gelten. Die Definition geht weit über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er das Potenzial von Marktverzerrungen, wenn öffentliche Anstalten über das Gesetzesmass hinaus definieren, was "verantwortungsbewusste" Investitionen sind?</p><p>2. Handelt es sich nicht um eine Regulierung durch die Hintertüre, wenn öffentliche Anstalten mit grosser Marktmacht über das gesetzliche Mass hinaus definieren und öffentlich machen, welche Kriterien einzelne Unternehmen erfüllen würden, um als "verantwortungsbewusst" zu gelten?</p><p>3. Welche Auswirkungen entstehen für die Unternehmen, die sich als "verantwortungsbewusst" qualifizieren wollen, und welche Auswirkungen hat eine öffentlichkeitswirksame Nichtqualifizierung für die Unternehmen?</p><p>4. Handelt es sich hier um ein Kartell? Wie gross sind seine negativen sozialen und ökonomischen Konsequenzen?</p><p>5. Hat er eine kohärente Definition dessen, was eine "verantwortungsbewusste Kapitalanlage" ist? Wenn ja, gestützt auf welchen Grundlage? Wenn nein, wie können dann öffentliche Anstalten in Eigenregie einen moralischen Begriff marktverbindlich zu definieren versuchen?</p>
  • Regulierung durch die Hintertür. Absprachen zwischen öffentlichen Pensionskassen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Schweizer Verein für verantwortungsbewusste Kapitalanlagen (SVVK-Asir) ist ein privatrechtlich organisierter Verein und keine öffentliche Anstalt. Gemäss Aussagen des Vereins leiten sich die Kriterien zur Definition von verantwortungsbewussten Anlagen von Schweizer Gesetzen und Verordnungen sowie internationalen Konventionen, die von der Schweiz ratifiziert wurden, ab. Es gibt somit keine Beurteilungskriterien, die über die Schweizer Gesetzgebung hinausgehen. Der Stiftungsrat einer Pensionskasse kann autonom über die Grundsätze und die Strategie seiner Anlagen im Rahmen einer ertrags- und risikogerechten Vermögensbewirtschaftung entscheiden. In diesem Sinne steht es den erwähnten Pensionskassen frei, einen solchen privatrechtlichen Verein wie den SVVK-Asir zu gründen und ihre Vermögen nach bestimmten Kriterien zu bewirtschaften. Angesichts der globalen Anlagemärkte ist das Potenzial für Marktverzerrungen sehr gering.</p><p>2. Der Verein gibt lediglich Empfehlungen an seine Mitglieder ab. Die Mitglieder sind in ihren Entscheiden - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - frei. Eine Regulierung durch Definition eigener Kriterien wird nicht angestrebt und ist nicht im Interesse der Mitglieder. Sie sind auf ein diversifiziertes Anlageuniversum und effiziente Finanzmärkte angewiesen.</p><p>3. Die Mitglieder des Vereins investieren diversifiziert und global und sind entsprechend Miteigentümer von zahlreichen Unternehmen. Zur Wahrnehmung von Eigentümerrechten gehört unter anderem, dass man mit Unternehmen, welche ausserhalb der eigenen Normen agieren, den konstruktiven Dialog sucht. Falls ein solcher Dialog nicht zielführend ist, liegt es in der Entscheidungskompetenz des Eigentümers, sich von seiner Beteiligung zu trennen. Firmen, welche potenziell ausserhalb der Normen agieren, wären z. B. Unternehmen, die Streumunitionen herstellen, während Firmen, welche z. B. Tabak herstellen, nicht tangiert wären. Das Herstellen von Tabak ist in der Schweiz legal, Streumunition zu produzieren hingegen nicht. Auf Unternehmen, die nicht gegen Schweizer Recht verstossen, hat die Tätigkeit des SVVK-Asir keine Auswirkungen.</p><p>4. Der Hauptzweck des Vereins besteht darin, den Aufwand der einzelnen Mitglieder möglichst gering zu halten, indem gewisse Aufgaben kollektiv getätigt werden. Die Mitgliedfirmen werden nicht zusammengeschlossen. Der Verein gibt Empfehlungen ab, welche nach eigenen Angaben wie oben erwähnt auf internationalen Konventionen, Abkommen, sowie auf bestehenden Gesetzen und Verordnungen basieren. Die Mitgliedfirmen sind jederzeit frei, den Empfehlungen Folge zu leisten oder nicht. Solche oder ähnliche Geschäftsmodelle von Analyse- und Beratungsdienstleistungen existieren in der Schweiz und im Ausland seit Jahren. Die Statuten des Vereins sind öffentlich, und jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beenden. Unter gewissen Umständen können jedoch auch unverbindliche Empfehlungen den Tatbestand einer Wettbewerbsabrede erfüllen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung des Kartellrechts vorliegt, sind die Wettbewerbsbehörden und die Gerichte zuständig.</p><p>5. Es gibt keine universell gültige Definition für "verantwortungsbewusste Kapitalanlagen". Wie bereits unter Ziffer 1 erläutert, sind die Pensionskassen bei der Definition ihrer Anlagestrategie im Rahmen einer ertrags- und risikogerechten Vermögensbewirtschaftung frei.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Dezember 2015 wurde der Schweizer Verein für verantwortungsbewusste Kapitalanlagen (SVVK) gegründet. Die Mitglieder sind öffentliche Anstalten wie beispielsweise der AHV-Ausgleichsfonds, die PK Post, die Publica, die Suva oder etwa die PK SBB. Dieser Verein möchte "verantwortungsbewusste Kapitalanlagen" für seine Mitglieder evaluieren und empfehlen. "Verantwortungsbewusste Anlagen" werden strikt definiert: Unternehmen müssen eine Vielzahl von Kriterien erfüllen, um als "verantwortungsbewusste Anlage" zu gelten. Die Definition geht weit über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er das Potenzial von Marktverzerrungen, wenn öffentliche Anstalten über das Gesetzesmass hinaus definieren, was "verantwortungsbewusste" Investitionen sind?</p><p>2. Handelt es sich nicht um eine Regulierung durch die Hintertüre, wenn öffentliche Anstalten mit grosser Marktmacht über das gesetzliche Mass hinaus definieren und öffentlich machen, welche Kriterien einzelne Unternehmen erfüllen würden, um als "verantwortungsbewusst" zu gelten?</p><p>3. Welche Auswirkungen entstehen für die Unternehmen, die sich als "verantwortungsbewusst" qualifizieren wollen, und welche Auswirkungen hat eine öffentlichkeitswirksame Nichtqualifizierung für die Unternehmen?</p><p>4. Handelt es sich hier um ein Kartell? Wie gross sind seine negativen sozialen und ökonomischen Konsequenzen?</p><p>5. Hat er eine kohärente Definition dessen, was eine "verantwortungsbewusste Kapitalanlage" ist? Wenn ja, gestützt auf welchen Grundlage? Wenn nein, wie können dann öffentliche Anstalten in Eigenregie einen moralischen Begriff marktverbindlich zu definieren versuchen?</p>
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