Maut für den Gotthardtunnel und für andere alpenquerende Übergänge mit kostenintensiven Infrastrukturbauten

ShortId
16.3045
Id
20163045
Updated
28.07.2023 05:38
Language
de
Title
Maut für den Gotthardtunnel und für andere alpenquerende Übergänge mit kostenintensiven Infrastrukturbauten
AdditionalIndexing
48;24;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bau und der Unterhalt der alpenquerenden Infrastrukurbauten sind sehr kostenintensiv. Zur Deckung dieser hohen Kosten haben umliegende Länder neben den ordentlichen Autobahngebühren bereits ein Mautsystem eingeführt, so Österreich für die Sondermautstrecke Brennerautobahn und den Arlbergtunnel, Frankreich für die Strassentunnels Mont Blanc und Fréjus und Italien für den Tunnel am Grossen Sankt Bernhard. Dadurch werden die Durchfahrt durch den Gotthard-Strassentunnel und die Benutzung weiterer alpenquerender Verbindungen durch die Schweiz (Gotthard-Passstrasse, San Bernardino, Simplon) finanziell attraktiver. Während ausländische PKW die Schweizer Infrastruktur neben der Vignette gratis benutzen, zahlen Schweizer im Ausland. Eine Maut ist geeignet, um sowohl die Finanzierung der teuren Infrastruktur sicherzustellen als auch die Kosten fair auf die Benutzer zu verteilen.</p><p>Zur Einführung einer solchen Maut ist die Anpassung von Artikel 82 Absatz 3 der Bundesverfassung notwendig. Im Rahmen der Änderung des STVG sind zudem die gesetzlichen Grundlagen für eine Gebührenerhebung zu schaffen.</p><p>Der Ertrag aus der Maut soll für Betrieb und Unterhalt der Infrastrukturbauten in den Alpen sowie für technische Massnahmen zur Verbesserung des Verkehrsflusses (z. B. Verkehrsleitsysteme) und der Sicherheit auf dem gesamten Nationalstrassennetz verwendet werden. Zudem soll geprüft werden, ob ein Teil des Ertrages auch für sicherere Fahrzeuge (z. B. für Fahrassistenz-, Abstand- und Spurhaltesysteme, für Schnellladestationen für Elektroautos usw.) eingesetzt werden könnte.</p>
  • <p>Im Zusammenhang mit der Sanierung des Gotthard-Strassentunnels haben das zuständige Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bzw. das Bundesamt für Strassen die beiden Berichte "Auslegeordnung Strassenbenutzungsgebühren vom 19. Dezember 2012" und "Zusatzabklärungen zu Tunnel- und Strassenbenutzungsgebühren vom 23. Juni 2014" verfasst. Aus diesen Berichten geht insbesondere Folgendes hervor:</p><p>- Für sogenannte Objektgebühren kann die Bundesversammlung gemäss Artikel 82 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101) Ausnahmen vom Grundsatz der Gebührenfreiheit für die Benutzung öffentlicher Strassen bewilligen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sind aus Sicht des Bundesrates beim Gotthard-Strassentunnel erfüllt.</p><p>- Die Einführung von Strassenbenutzungsgebühren für sämtliche Alpenübergänge (alpenquerenden Tunnels) beziehungsweise mehrere Objekte dürfte eine Anpassung der Bundesverfassung erfordern.</p><p>- Rabattsysteme sind nur dann zulässig, wenn sie sich sachlich begründen lassen und niemanden diskriminieren.</p><p>- Würde bei einzelnen Objekten oder Objektgruppen, wie beispielsweise allen alpenquerenden Tunnels, eine Benutzungsgebühr erhoben, wäre wegen steigenden Reisekosten mit Ausweichverkehr zu rechnen, insbesondere auf den Passstrassen. Um diesen möglichst gering zu halten, dürfte die Gebühr nicht zu hoch angesetzt werden, und es wären flankierende Massnahmen nötig.</p><p>- Beim Schwerverkehr besteht ein eingeschränkter Handlungsspielraum. Die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) schliessen die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren neben der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) nicht aus. Vielmehr ist die Möglichkeit der Erhebung von Mauten für die Benutzung besonderer alpiner Infrastrukturen in Artikel 40 Absatz 5 des Landverkehrsabkommens explizit vorgesehen. Dieser Teil darf jedoch nicht mehr als 15 Prozent der in Artikel 40 Absätze 3 und 4 des Landverkehrsabkommens festgelegten Gebühren für eine alpenquerende Fahrt von 300 Kilometern Länge betragen. Die zulässige Obergrenze dieser Gebühren liegt bei durchschnittlich 325 Franken, wovon in der Regel 39 Franken als Tunnelgebühr erhoben werden dürften, ohne dass die LSVA-Sätze gesenkt werden müssten.</p><p>Objektgebühren können Finanzierungsbeiträge für spezifische Strassenabschnitte - insbesondere Grossbauwerke wie Tunnels oder Brücken - generieren. Die geplante Einführung der E-Vignette würde zudem die Grundlage für ein elektronisches Erhebungssystem schaffen.</p><p>Der Bundesrat hat die Einführung von Tunnelgebühren im Jahr 2013 im Rahmen der Vernehmlassung zur Sanierung des Gotthard-Strassentunnels denn auch zur Diskussion gestellt. Eine grosse Mehrheit der Parteien, Verbände und Organisationen hat die Einführung von Tunnelgebühren in der Schweiz abgelehnt. Entsprechend hat der Bundesrat in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) vom 13. September 2013 (BBl 2013 7315) auf einen entsprechenden Vorschlag verzichtet. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung der Botschaft wurde diese Frage nochmals diskutiert, aber nicht weiterverfolgt.</p><p>Vor diesem Hintergrund verzichtet der Bundesrat derzeit auf die Annahme der Motion, obwohl es aus seiner Sicht gute Gründe für die Einführung von Tunnelgebühren am Gotthard und allenfalls an anderen Alpenübergängen gibt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für die Einführung von Tunnel- bzw. Strassenbenutzungsgebühren für sämtliche Alpenübergänge (im Nationalstrassennetz) vorzulegen.</p><p>Den Bedürfnissen der Berufspendler und des lokalen Gewerbes soll nach Vorbild vergleichbarer Rabattsysteme im grenznahen Ausland angemessen Rechnung getragen werden.</p><p>Der Ertrag aus der Maut soll für Betrieb und Unterhalt der alpenquerenden Strassenverbindungen sowie für technische Massnahmen zur Verbesserung des Verkehrsflusses und der Sicherheit auf dem gesamten Nationalstrassennetz eingesetzt werden.</p>
  • Maut für den Gotthardtunnel und für andere alpenquerende Übergänge mit kostenintensiven Infrastrukturbauten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bau und der Unterhalt der alpenquerenden Infrastrukurbauten sind sehr kostenintensiv. Zur Deckung dieser hohen Kosten haben umliegende Länder neben den ordentlichen Autobahngebühren bereits ein Mautsystem eingeführt, so Österreich für die Sondermautstrecke Brennerautobahn und den Arlbergtunnel, Frankreich für die Strassentunnels Mont Blanc und Fréjus und Italien für den Tunnel am Grossen Sankt Bernhard. Dadurch werden die Durchfahrt durch den Gotthard-Strassentunnel und die Benutzung weiterer alpenquerender Verbindungen durch die Schweiz (Gotthard-Passstrasse, San Bernardino, Simplon) finanziell attraktiver. Während ausländische PKW die Schweizer Infrastruktur neben der Vignette gratis benutzen, zahlen Schweizer im Ausland. Eine Maut ist geeignet, um sowohl die Finanzierung der teuren Infrastruktur sicherzustellen als auch die Kosten fair auf die Benutzer zu verteilen.</p><p>Zur Einführung einer solchen Maut ist die Anpassung von Artikel 82 Absatz 3 der Bundesverfassung notwendig. Im Rahmen der Änderung des STVG sind zudem die gesetzlichen Grundlagen für eine Gebührenerhebung zu schaffen.</p><p>Der Ertrag aus der Maut soll für Betrieb und Unterhalt der Infrastrukturbauten in den Alpen sowie für technische Massnahmen zur Verbesserung des Verkehrsflusses (z. B. Verkehrsleitsysteme) und der Sicherheit auf dem gesamten Nationalstrassennetz verwendet werden. Zudem soll geprüft werden, ob ein Teil des Ertrages auch für sicherere Fahrzeuge (z. B. für Fahrassistenz-, Abstand- und Spurhaltesysteme, für Schnellladestationen für Elektroautos usw.) eingesetzt werden könnte.</p>
    • <p>Im Zusammenhang mit der Sanierung des Gotthard-Strassentunnels haben das zuständige Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bzw. das Bundesamt für Strassen die beiden Berichte "Auslegeordnung Strassenbenutzungsgebühren vom 19. Dezember 2012" und "Zusatzabklärungen zu Tunnel- und Strassenbenutzungsgebühren vom 23. Juni 2014" verfasst. Aus diesen Berichten geht insbesondere Folgendes hervor:</p><p>- Für sogenannte Objektgebühren kann die Bundesversammlung gemäss Artikel 82 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101) Ausnahmen vom Grundsatz der Gebührenfreiheit für die Benutzung öffentlicher Strassen bewilligen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sind aus Sicht des Bundesrates beim Gotthard-Strassentunnel erfüllt.</p><p>- Die Einführung von Strassenbenutzungsgebühren für sämtliche Alpenübergänge (alpenquerenden Tunnels) beziehungsweise mehrere Objekte dürfte eine Anpassung der Bundesverfassung erfordern.</p><p>- Rabattsysteme sind nur dann zulässig, wenn sie sich sachlich begründen lassen und niemanden diskriminieren.</p><p>- Würde bei einzelnen Objekten oder Objektgruppen, wie beispielsweise allen alpenquerenden Tunnels, eine Benutzungsgebühr erhoben, wäre wegen steigenden Reisekosten mit Ausweichverkehr zu rechnen, insbesondere auf den Passstrassen. Um diesen möglichst gering zu halten, dürfte die Gebühr nicht zu hoch angesetzt werden, und es wären flankierende Massnahmen nötig.</p><p>- Beim Schwerverkehr besteht ein eingeschränkter Handlungsspielraum. Die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) schliessen die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren neben der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) nicht aus. Vielmehr ist die Möglichkeit der Erhebung von Mauten für die Benutzung besonderer alpiner Infrastrukturen in Artikel 40 Absatz 5 des Landverkehrsabkommens explizit vorgesehen. Dieser Teil darf jedoch nicht mehr als 15 Prozent der in Artikel 40 Absätze 3 und 4 des Landverkehrsabkommens festgelegten Gebühren für eine alpenquerende Fahrt von 300 Kilometern Länge betragen. Die zulässige Obergrenze dieser Gebühren liegt bei durchschnittlich 325 Franken, wovon in der Regel 39 Franken als Tunnelgebühr erhoben werden dürften, ohne dass die LSVA-Sätze gesenkt werden müssten.</p><p>Objektgebühren können Finanzierungsbeiträge für spezifische Strassenabschnitte - insbesondere Grossbauwerke wie Tunnels oder Brücken - generieren. Die geplante Einführung der E-Vignette würde zudem die Grundlage für ein elektronisches Erhebungssystem schaffen.</p><p>Der Bundesrat hat die Einführung von Tunnelgebühren im Jahr 2013 im Rahmen der Vernehmlassung zur Sanierung des Gotthard-Strassentunnels denn auch zur Diskussion gestellt. Eine grosse Mehrheit der Parteien, Verbände und Organisationen hat die Einführung von Tunnelgebühren in der Schweiz abgelehnt. Entsprechend hat der Bundesrat in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) vom 13. September 2013 (BBl 2013 7315) auf einen entsprechenden Vorschlag verzichtet. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung der Botschaft wurde diese Frage nochmals diskutiert, aber nicht weiterverfolgt.</p><p>Vor diesem Hintergrund verzichtet der Bundesrat derzeit auf die Annahme der Motion, obwohl es aus seiner Sicht gute Gründe für die Einführung von Tunnelgebühren am Gotthard und allenfalls an anderen Alpenübergängen gibt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für die Einführung von Tunnel- bzw. Strassenbenutzungsgebühren für sämtliche Alpenübergänge (im Nationalstrassennetz) vorzulegen.</p><p>Den Bedürfnissen der Berufspendler und des lokalen Gewerbes soll nach Vorbild vergleichbarer Rabattsysteme im grenznahen Ausland angemessen Rechnung getragen werden.</p><p>Der Ertrag aus der Maut soll für Betrieb und Unterhalt der alpenquerenden Strassenverbindungen sowie für technische Massnahmen zur Verbesserung des Verkehrsflusses und der Sicherheit auf dem gesamten Nationalstrassennetz eingesetzt werden.</p>
    • Maut für den Gotthardtunnel und für andere alpenquerende Übergänge mit kostenintensiven Infrastrukturbauten

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