Harmonisieren der Zinsen bei Bundessteuererlassen
- ShortId
-
16.3055
- Id
-
20163055
- Updated
-
14.11.2025 08:31
- Language
-
de
- Title
-
Harmonisieren der Zinsen bei Bundessteuererlassen
- AdditionalIndexing
-
2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Anlagen auf Bank- und Postkonti tragen heute kaum noch Zins. Teils werden Negativzinsen in Rechnung gestellt. Dennoch erhebt der Bund Verzugszinsen, die weit über die Marktkonditionen hinausgehen. Ist beispielsweise ein KMU-Betrieb im schwierigen wirtschaftlichen Umfeld (Frankenstärke und wachsende internationale Konkurrenz) nicht in der Lage, die Steuern pünktlich zu entrichten, wird er doppelt bestraft. Die Verzugszinsen belaufen sich heute auf 3 Prozent (direkte Bundessteuer), 4 Prozent (Mehrwertsteuer) und sogar 5 Prozent (Stempelabgaben, Tabak- und Biersteuer, Verrechnungssteuer, Automobilsteuer). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Bund unterschiedlich hohe Verzugszinssätze kennt und sich zudem komplett von Marktkonditionen löst. Für die Steuerpflichtigen bringt dies zusätzlichen administrativen Aufwand, indem sie laufend prüfen müssen, welche Verzugszinssätze im konkreten Fall anwendbar sind.</p><p>Die Verzugs- und Vergütungszinsen auf Ebene der Bundessteuererlasse werden heute durchwegs vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegt. Das Gesetz gibt ihm die Kompetenz dazu. Dabei ist festzuhalten, dass die Höhe der festgelegten Zinsen immer wieder zu Diskussionen Anlass gibt.</p><p>Eine wirtschaftsverträgliche Ausgestaltung des Systems von Verzugs- und Vergütungszins muss darin bestehen, dass im Bereich sämtlicher bundessteuerlicher Erlasse und Abgaben dieselben Verzugszinssätze und ebenso dieselben Vergütungszinssätze verwendet werden. Der Verzugszins und der Vergütungszins müssen an einen marktkonformen Referenzzinssatz gebunden werden, wobei nur ein geringfügiger Zuschlag für das Handling zulässig sein sollte. Der Umsetzungsaufwand für die Bundesverwaltung wäre geringfügig. Verzugszinsen sind nicht dazu da, um dem Bund eine zusätzliche Finanzquelle zu erschliessen.</p>
- <p>Der Motionär fordert eine Koppelung der Verzugs- wie auch Vergütungszinsen in den Bundessteuererlassen an einen Referenzzinssatz, womit den jeweiligen Marktsituationen Rechnung getragen werde und die zu entrichtenden Verzugszinsen für die Betroffenen wirtschaftlich verträglich seien.</p><p>Einleitend ist festzuhalten, dass der von einer steuerpflichtigen Person geschuldete Verzugszins keinen Strafcharakter aufweist und damit verschuldensunabhängig geschuldet ist, wenn sie eine fällige und zu Recht bestehende Steuerforderung nicht fristgemäss begleicht. Die vom Motionär geforderte Koppelung der Verzugs- wie auch der Vergütungszinsen im Bundessteuerbereich an einen marktkonformen Referenzzinssatz, zuzüglich eines "geringfügigen Zuschlags für das Handling", führt nach Ansicht des Bundesrates dazu, dass die entsprechenden Zinssätze derzeit wesentlich unter die Verzugszinssätze zu liegen kämen, wie sie im Privatrecht Anwendung finden. So gilt gestützt auf Artikel 104 Absatz 1 des Obligationenrechts im Privatrecht die Regel, dass auf ausstehenden Geldforderungen ein Verzugszins von jährlich 5 Prozent geschuldet ist, selbst wenn die vertragsgemässen Zinsen weniger betragen. Im Privatrecht ist somit keine Koppelung des Verzugszinssatzes an einen Referenzzinssatz vorgesehen und damit keine Anlehnung an Marktkonditionen. Vielmehr besteht eine minimale Verzinsung von 5 Prozent, selbst wenn die vertragsgemässen Zinsen tiefer sind.</p><p>Der mit der Motion geforderte Verzugszinssatz dürfte deutlich unter 5 Prozent zu liegen kommen. Dies könnte zur Folge haben, dass säumige Schuldner ausstehende Steuerforderungen stets am Schluss - das heisst erst nach den übrigen, höher zu verzinsenden Forderungen - begleichen würden. Diese systematische Schlechterstellung des Fiskus ist mit Mindereinnahmen verbunden, nicht gerechtfertigt und daher abzulehnen.</p><p>Die Forderung des Motionärs, wonach die Verzugs- und Vergütungszinssätze in den Bundessteuererlassen zu harmonisieren seien, erachtet der Bundesrat als sinnvoll. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass bei der direkten Bundessteuer zusätzlich auf freiwilligen Vorauszahlungen ein weiterer Zinssatz zur Anwendung gelangt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Zinsen in den Bundessteuererlassen dahingehend zu harmonisieren, dass ein allgemeingültiger Verzugs- und Vergütungszins festgelegt wird. Dabei ist dieser Referenzzinssatz fest an die Marktentwicklung anzubinden.</p>
- Harmonisieren der Zinsen bei Bundessteuererlassen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Anlagen auf Bank- und Postkonti tragen heute kaum noch Zins. Teils werden Negativzinsen in Rechnung gestellt. Dennoch erhebt der Bund Verzugszinsen, die weit über die Marktkonditionen hinausgehen. Ist beispielsweise ein KMU-Betrieb im schwierigen wirtschaftlichen Umfeld (Frankenstärke und wachsende internationale Konkurrenz) nicht in der Lage, die Steuern pünktlich zu entrichten, wird er doppelt bestraft. Die Verzugszinsen belaufen sich heute auf 3 Prozent (direkte Bundessteuer), 4 Prozent (Mehrwertsteuer) und sogar 5 Prozent (Stempelabgaben, Tabak- und Biersteuer, Verrechnungssteuer, Automobilsteuer). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Bund unterschiedlich hohe Verzugszinssätze kennt und sich zudem komplett von Marktkonditionen löst. Für die Steuerpflichtigen bringt dies zusätzlichen administrativen Aufwand, indem sie laufend prüfen müssen, welche Verzugszinssätze im konkreten Fall anwendbar sind.</p><p>Die Verzugs- und Vergütungszinsen auf Ebene der Bundessteuererlasse werden heute durchwegs vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegt. Das Gesetz gibt ihm die Kompetenz dazu. Dabei ist festzuhalten, dass die Höhe der festgelegten Zinsen immer wieder zu Diskussionen Anlass gibt.</p><p>Eine wirtschaftsverträgliche Ausgestaltung des Systems von Verzugs- und Vergütungszins muss darin bestehen, dass im Bereich sämtlicher bundessteuerlicher Erlasse und Abgaben dieselben Verzugszinssätze und ebenso dieselben Vergütungszinssätze verwendet werden. Der Verzugszins und der Vergütungszins müssen an einen marktkonformen Referenzzinssatz gebunden werden, wobei nur ein geringfügiger Zuschlag für das Handling zulässig sein sollte. Der Umsetzungsaufwand für die Bundesverwaltung wäre geringfügig. Verzugszinsen sind nicht dazu da, um dem Bund eine zusätzliche Finanzquelle zu erschliessen.</p>
- <p>Der Motionär fordert eine Koppelung der Verzugs- wie auch Vergütungszinsen in den Bundessteuererlassen an einen Referenzzinssatz, womit den jeweiligen Marktsituationen Rechnung getragen werde und die zu entrichtenden Verzugszinsen für die Betroffenen wirtschaftlich verträglich seien.</p><p>Einleitend ist festzuhalten, dass der von einer steuerpflichtigen Person geschuldete Verzugszins keinen Strafcharakter aufweist und damit verschuldensunabhängig geschuldet ist, wenn sie eine fällige und zu Recht bestehende Steuerforderung nicht fristgemäss begleicht. Die vom Motionär geforderte Koppelung der Verzugs- wie auch der Vergütungszinsen im Bundessteuerbereich an einen marktkonformen Referenzzinssatz, zuzüglich eines "geringfügigen Zuschlags für das Handling", führt nach Ansicht des Bundesrates dazu, dass die entsprechenden Zinssätze derzeit wesentlich unter die Verzugszinssätze zu liegen kämen, wie sie im Privatrecht Anwendung finden. So gilt gestützt auf Artikel 104 Absatz 1 des Obligationenrechts im Privatrecht die Regel, dass auf ausstehenden Geldforderungen ein Verzugszins von jährlich 5 Prozent geschuldet ist, selbst wenn die vertragsgemässen Zinsen weniger betragen. Im Privatrecht ist somit keine Koppelung des Verzugszinssatzes an einen Referenzzinssatz vorgesehen und damit keine Anlehnung an Marktkonditionen. Vielmehr besteht eine minimale Verzinsung von 5 Prozent, selbst wenn die vertragsgemässen Zinsen tiefer sind.</p><p>Der mit der Motion geforderte Verzugszinssatz dürfte deutlich unter 5 Prozent zu liegen kommen. Dies könnte zur Folge haben, dass säumige Schuldner ausstehende Steuerforderungen stets am Schluss - das heisst erst nach den übrigen, höher zu verzinsenden Forderungen - begleichen würden. Diese systematische Schlechterstellung des Fiskus ist mit Mindereinnahmen verbunden, nicht gerechtfertigt und daher abzulehnen.</p><p>Die Forderung des Motionärs, wonach die Verzugs- und Vergütungszinssätze in den Bundessteuererlassen zu harmonisieren seien, erachtet der Bundesrat als sinnvoll. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass bei der direkten Bundessteuer zusätzlich auf freiwilligen Vorauszahlungen ein weiterer Zinssatz zur Anwendung gelangt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Zinsen in den Bundessteuererlassen dahingehend zu harmonisieren, dass ein allgemeingültiger Verzugs- und Vergütungszins festgelegt wird. Dabei ist dieser Referenzzinssatz fest an die Marktentwicklung anzubinden.</p>
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