Anpassung des Schweizer Waffenrechts an jenes der EU

ShortId
16.3057
Id
20163057
Updated
28.07.2023 05:28
Language
de
Title
Anpassung des Schweizer Waffenrechts an jenes der EU
AdditionalIndexing
09;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die in der EU geplanten Verschärfungen des Waffenrechts stehen teilweise den Grundprinzipien des Schweizer Waffenrechts diametral entgegen. Es sollen beispielsweise halbautomatische zivile Feuerwaffen verboten werden, welche ähnlich wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen. Das sind genau solche halbautomatischen Sturmgewehre, die heute im ausserdienstlichen Schiesswesen der Schweiz breit eingesetzt werden und mit einem Waffenerwerbsschein eingekauft werden können. Zudem wäre es gemäss Entwurf der EU Armeeangehörigen in der Schweiz in Zukunft nicht mehr möglich, die Ordonnanzwaffen nach dem Ende der Dienstpflicht mit nach Hause zu nehmen.</p><p>Erschwerend kommt hinzu, dass ein Bedürfnisnachweis und medizinische Abklärungen für Jäger, Schützen oder Sammler eingeführt werden sollen. Dies ist heute im Schweizer Waffenrecht nicht vorgesehen und würde tief in das traditionelle Schweizer Schiesswesen mit Hunderttausenden aktiven Schützen eingreifen.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat hat bereits bei der Beantwortung der Interpellation Ruiz Rebecca 15.4199, "Neue Feuerwaffen-Richtlinie der EU. Sind in der Schweiz Anpassungen notwendig?", festgehalten, dass es sich beim Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (nachfolgend: EU-Waffenrichtlinie) um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Sinne des Schengen-Assoziierungsabkommens handelt. Damit ist die Schweiz grundsätzlich dazu verpflichtet, die Richtlinie zu übernehmen und ins nationale Recht umzusetzen.</p><p>2. Die Beratungen im Rat der EU wurden auf Expertenstufe Ende November 2015 aufgenommen (Ratsarbeitsgruppe Genval). Eine erste Diskussion auf Ministerebene fand am 10. März 2016 statt. Derzeit ist noch nicht absehbar, ob und, wenn ja, welche Regelungsinhalte letztendlich vom Ministerrat und vom Europäischen Parlament verabschiedet und in der Schweiz umzusetzen sein werden. Die Schweiz setzt sich in den Beratungen für pragmatische Lösungen ein, um insbesondere dem ausserdienstlichen Schützenwesen, das eng mit dem schweizerischen Milizsystem und der Ordonnanzwaffe verbunden ist, Rechnung zu tragen.</p><p>3. Die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) vertritt die Interessen der Schweiz auf Ministerebene (JI-Rat), auf Expertenebene ist die Schweiz durch das federführende Bundesamt für Polizei an den Beratungen im Rat vertreten (Ratsarbeitsgruppe Genval). Zur Festlegung der jeweiligen Position der Schweiz werden alle mitbetroffenen Stellen, insbesondere auch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, in die Arbeiten mit einbezogen.</p><p>4./6. Mit Blick auf die laufenden Verhandlungen können zum jetzigen Zeitpunkt keine detaillierten Angaben zur Verhandlungsposition der Schweiz gemacht werden. Die Schweiz unterstützt grundsätzlich Massnahmen, die der Verhinderung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität dienen. Sie setzt sich in diesem Zusammenhang insbesondere bei der Bekämpfung des illegalen Waffenhandels ein, strebt aber pragmatische Lösungen an, welche dem ausserdienstlichen Schützenwesen, das eng mit dem schweizerischen Milizsystem und der Ordonnanzwaffe verbunden ist, Rechnung tragen. In diesem Sinne hat sich die Vorsteherin des EJPD am letzten JI-Rat in Brüssel am 10. März 2016 geäussert.</p><p>5. Wie in der Antwort zu Frage 2 bereits ausgeführt, ist zum jetzigen Zeitpunkt der zu übernehmende Regelungsgegenstand noch nicht klar. Daher können auch noch keine Angaben dazu gemacht werden, inwieweit dieser dem Inhalt der Volksinitiative "für den Schutz vor Waffengewalt" entspricht oder nicht. Klar ist aber, dass sich das Parlament und - im Rahmen des fakultativen Referendums - auch das Schweizer Stimmvolk zur Vorlage werden äussern können, soweit zur Umsetzung der geänderten EU-Waffenrichtlinie gesetzliche Anpassungen erforderlich sein sollten.</p><p>7. Nein. Der Anwendungsbereich eines institutionellen Abkommens wäre auf bestehende und zukünftige Marktzugangsabkommen zwischen der Schweiz und der EU beschränkt (Binnenmarktbezug). Das Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA), welches u. a. den Bereich des Waffenrechts abdeckt, ist kein Marktzugangsabkommen und wäre daher auch nicht vom Anwendungsbereich des institutionellen Abkommens erfasst.</p><p>8. Verlässliche Einschätzungen hierzu sind zum jetzigen Zeitpunkt kaum möglich. Zwar hat sich die niederländische Ratspräsidentschaft zum Ziel gesetzt, bis Ende Juni 2016 eine konsolidierte Position des Rates zu erarbeiten. Allerdings muss sich auch das Europäische Parlament noch mit dem Kommissionsvorschlag zur Anpassung der EU-Waffenrichtlinie befassen. Es ist davon auszugehen, dass das Europäische Parlament dann seinerseits Anpassungswünsche formulieren wird, welche in der Folge zwischen ihm und dem Rat zu bereinigen sind. Erst wenn beide Organe einem Kompromiss zustimmen und die Änderungen der EU-Waffenrichtlinie gemeinsam verabschieden, wird der entsprechende Rechtsakt der Schweiz als Weiterentwicklung notifiziert. Sollten zur Umsetzung in der Schweiz Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich werden, so verfügt die Schweiz gestützt auf das SAA über eine Frist von maximal zwei Jahren zur Übernahme und Umsetzung. Somit dürften die entsprechenden Änderungen der EU-Waffenrichtlinie in der Schweiz frühestens in drei Jahren anwendbar werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der EU wird offenbar das Waffenrecht im Nachgang zu den Terroranschlägen in Paris verschärft. Die Schweiz ist als Schengen-Staat davon betroffen. Dazu stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie hoch wird der Druck auf die Schweiz sein, diese Änderungen ohne Ausnahmen zu übernehmen?</p><p>2. Sieht er die Möglichkeit, in Bezug auf das Schweizer Miliz- und Schiesswesen Ausnahmen auszuhandeln?</p><p>3. Wer auf Schweizer Seite ist in dieser Sache in Brüssel und gegenüber der EU verantwortlich?</p><p>4. Wie sieht der Auftrag dieser verantwortlichen Personen aus?</p><p>5. Inwiefern stünden solche Änderungen im materiellen und generellen Gegensatz zur 2011 von Volk und Ständen abgelehnten Volksinitiative ("Für den Schutz vor Waffengewalt") und Verschärfung im Waffenrecht?</p><p>6. Mit welcher gesetzlichen Grundlage und Begründung unterstützt das Bundesamt für Polizei die Verschärfungen der EU grundsätzlich?</p><p>7. Würde sich der Druck auf die Schweiz mit dem Abschluss eines institutionellen Rahmenabkommens mit dynamischer und faktisch zwingender Rechtsübernahme von EU-Recht durch die Schweiz erhöhen, solche Änderungen im Waffenrecht zu übernehmen?</p><p>8. Wie schätzt er den zeitlichen Ablauf der EU-internen Verhandlungen ein, und bis wann wird dieses Thema nach Ansicht des Bundesrates für die Schweiz aktuell?</p>
  • Anpassung des Schweizer Waffenrechts an jenes der EU
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die in der EU geplanten Verschärfungen des Waffenrechts stehen teilweise den Grundprinzipien des Schweizer Waffenrechts diametral entgegen. Es sollen beispielsweise halbautomatische zivile Feuerwaffen verboten werden, welche ähnlich wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen. Das sind genau solche halbautomatischen Sturmgewehre, die heute im ausserdienstlichen Schiesswesen der Schweiz breit eingesetzt werden und mit einem Waffenerwerbsschein eingekauft werden können. Zudem wäre es gemäss Entwurf der EU Armeeangehörigen in der Schweiz in Zukunft nicht mehr möglich, die Ordonnanzwaffen nach dem Ende der Dienstpflicht mit nach Hause zu nehmen.</p><p>Erschwerend kommt hinzu, dass ein Bedürfnisnachweis und medizinische Abklärungen für Jäger, Schützen oder Sammler eingeführt werden sollen. Dies ist heute im Schweizer Waffenrecht nicht vorgesehen und würde tief in das traditionelle Schweizer Schiesswesen mit Hunderttausenden aktiven Schützen eingreifen.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat hat bereits bei der Beantwortung der Interpellation Ruiz Rebecca 15.4199, "Neue Feuerwaffen-Richtlinie der EU. Sind in der Schweiz Anpassungen notwendig?", festgehalten, dass es sich beim Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (nachfolgend: EU-Waffenrichtlinie) um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Sinne des Schengen-Assoziierungsabkommens handelt. Damit ist die Schweiz grundsätzlich dazu verpflichtet, die Richtlinie zu übernehmen und ins nationale Recht umzusetzen.</p><p>2. Die Beratungen im Rat der EU wurden auf Expertenstufe Ende November 2015 aufgenommen (Ratsarbeitsgruppe Genval). Eine erste Diskussion auf Ministerebene fand am 10. März 2016 statt. Derzeit ist noch nicht absehbar, ob und, wenn ja, welche Regelungsinhalte letztendlich vom Ministerrat und vom Europäischen Parlament verabschiedet und in der Schweiz umzusetzen sein werden. Die Schweiz setzt sich in den Beratungen für pragmatische Lösungen ein, um insbesondere dem ausserdienstlichen Schützenwesen, das eng mit dem schweizerischen Milizsystem und der Ordonnanzwaffe verbunden ist, Rechnung zu tragen.</p><p>3. Die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) vertritt die Interessen der Schweiz auf Ministerebene (JI-Rat), auf Expertenebene ist die Schweiz durch das federführende Bundesamt für Polizei an den Beratungen im Rat vertreten (Ratsarbeitsgruppe Genval). Zur Festlegung der jeweiligen Position der Schweiz werden alle mitbetroffenen Stellen, insbesondere auch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, in die Arbeiten mit einbezogen.</p><p>4./6. Mit Blick auf die laufenden Verhandlungen können zum jetzigen Zeitpunkt keine detaillierten Angaben zur Verhandlungsposition der Schweiz gemacht werden. Die Schweiz unterstützt grundsätzlich Massnahmen, die der Verhinderung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität dienen. Sie setzt sich in diesem Zusammenhang insbesondere bei der Bekämpfung des illegalen Waffenhandels ein, strebt aber pragmatische Lösungen an, welche dem ausserdienstlichen Schützenwesen, das eng mit dem schweizerischen Milizsystem und der Ordonnanzwaffe verbunden ist, Rechnung tragen. In diesem Sinne hat sich die Vorsteherin des EJPD am letzten JI-Rat in Brüssel am 10. März 2016 geäussert.</p><p>5. Wie in der Antwort zu Frage 2 bereits ausgeführt, ist zum jetzigen Zeitpunkt der zu übernehmende Regelungsgegenstand noch nicht klar. Daher können auch noch keine Angaben dazu gemacht werden, inwieweit dieser dem Inhalt der Volksinitiative "für den Schutz vor Waffengewalt" entspricht oder nicht. Klar ist aber, dass sich das Parlament und - im Rahmen des fakultativen Referendums - auch das Schweizer Stimmvolk zur Vorlage werden äussern können, soweit zur Umsetzung der geänderten EU-Waffenrichtlinie gesetzliche Anpassungen erforderlich sein sollten.</p><p>7. Nein. Der Anwendungsbereich eines institutionellen Abkommens wäre auf bestehende und zukünftige Marktzugangsabkommen zwischen der Schweiz und der EU beschränkt (Binnenmarktbezug). Das Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA), welches u. a. den Bereich des Waffenrechts abdeckt, ist kein Marktzugangsabkommen und wäre daher auch nicht vom Anwendungsbereich des institutionellen Abkommens erfasst.</p><p>8. Verlässliche Einschätzungen hierzu sind zum jetzigen Zeitpunkt kaum möglich. Zwar hat sich die niederländische Ratspräsidentschaft zum Ziel gesetzt, bis Ende Juni 2016 eine konsolidierte Position des Rates zu erarbeiten. Allerdings muss sich auch das Europäische Parlament noch mit dem Kommissionsvorschlag zur Anpassung der EU-Waffenrichtlinie befassen. Es ist davon auszugehen, dass das Europäische Parlament dann seinerseits Anpassungswünsche formulieren wird, welche in der Folge zwischen ihm und dem Rat zu bereinigen sind. Erst wenn beide Organe einem Kompromiss zustimmen und die Änderungen der EU-Waffenrichtlinie gemeinsam verabschieden, wird der entsprechende Rechtsakt der Schweiz als Weiterentwicklung notifiziert. Sollten zur Umsetzung in der Schweiz Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich werden, so verfügt die Schweiz gestützt auf das SAA über eine Frist von maximal zwei Jahren zur Übernahme und Umsetzung. Somit dürften die entsprechenden Änderungen der EU-Waffenrichtlinie in der Schweiz frühestens in drei Jahren anwendbar werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der EU wird offenbar das Waffenrecht im Nachgang zu den Terroranschlägen in Paris verschärft. Die Schweiz ist als Schengen-Staat davon betroffen. Dazu stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie hoch wird der Druck auf die Schweiz sein, diese Änderungen ohne Ausnahmen zu übernehmen?</p><p>2. Sieht er die Möglichkeit, in Bezug auf das Schweizer Miliz- und Schiesswesen Ausnahmen auszuhandeln?</p><p>3. Wer auf Schweizer Seite ist in dieser Sache in Brüssel und gegenüber der EU verantwortlich?</p><p>4. Wie sieht der Auftrag dieser verantwortlichen Personen aus?</p><p>5. Inwiefern stünden solche Änderungen im materiellen und generellen Gegensatz zur 2011 von Volk und Ständen abgelehnten Volksinitiative ("Für den Schutz vor Waffengewalt") und Verschärfung im Waffenrecht?</p><p>6. Mit welcher gesetzlichen Grundlage und Begründung unterstützt das Bundesamt für Polizei die Verschärfungen der EU grundsätzlich?</p><p>7. Würde sich der Druck auf die Schweiz mit dem Abschluss eines institutionellen Rahmenabkommens mit dynamischer und faktisch zwingender Rechtsübernahme von EU-Recht durch die Schweiz erhöhen, solche Änderungen im Waffenrecht zu übernehmen?</p><p>8. Wie schätzt er den zeitlichen Ablauf der EU-internen Verhandlungen ein, und bis wann wird dieses Thema nach Ansicht des Bundesrates für die Schweiz aktuell?</p>
    • Anpassung des Schweizer Waffenrechts an jenes der EU

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