Abschaltung der analogen Telefonanschlüsse. Auswirkungen auf die Lifttelefonie und andere Alarmsysteme

ShortId
16.3058
Id
20163058
Updated
28.07.2023 05:27
Language
de
Title
Abschaltung der analogen Telefonanschlüsse. Auswirkungen auf die Lifttelefonie und andere Alarmsysteme
AdditionalIndexing
34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat plant im Rahmen der Neuvergabe der Grundversorgungskonzession auf den 1. Januar 2018, die Verpflichtung, einen analogen Telefonanschluss anzubieten, aufzuheben. Was angesichts der Verbreitung der IP-Technologie für die Übertragung von Daten und Sprache nachvollziehbar erscheint, hat für den Betrieb von Notrufsystemen erhebliche Konsequenzen. Die Änderung der Übertragungstechnologie führt zum Zwang, die bestehenden Endgeräte zu ersetzen. Mit dem Wegfall der Fernspeisung mit elektrischer Energie muss namentlich für Nottelefone in Aufzügen, erbaut ab 1. August 1999, eine zusätzliche Notstromversorgung bereitgestellt werden, um den Anforderungen der Aufzugsverordnung (SR 819.13) zu genügen. Heute ist Swisscom als Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet, bei allen Anschlusstypen für den Sprachkanal bei Stromausfall während mindestens einer Stunde die grundlegenden Funktionen für den Verbindungsaufbau und Verbindungserhalt zu garantieren (Technische und administrative Vorschriften betreffend die Dienstqualität der Grundversorgung, Kapitel 3.1.2, S.7, SR 784.101.113/1.2).</p><p>In der Konsequenz muss ein grosser Teil der rund 200 000 Lifte, die in der Schweiz in Betrieb sind, bis Ende 2017 umgerüstet werden. Zwar bieten Lifthersteller neue Lösungen über GSM-Mobilfunknetze an. Die Kostenfolge tragen die Liegenschaftseigentümer. Weiter tragen sie das Risiko, dass bereits in naher Zukunft erneut eine Anpassung der Endgeräte erforderlich sein wird. So hat Swisscom angekündigt, das GSM-Netz im Jahr 2020 abzuschalten. Weiter ist fraglich, ob die unter Zeitdruck vorgeschlagenen Mobilfunklösungen punkto Zuverlässigkeit und Kosten der heutigen Lösung überlegen sind. Ein Technologiewechsel ist nur dann sinnvoll, wenn er den Nachfragern einen Nutzen (höhere Sicherheit und/oder tiefere Kosten) stiftet.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb aufgefordert, eine Verlängerung der Übergangsfrist zu prüfen, um den Anbietern und Nachfragern mehr Zeit zu geben, sich auf die neue Situation einzustellen. Er wird beauftragt, die sicherheitstechnischen und finanziellen Konsequenzen der Ablösung des klassischen Telefonanschlusses auf Notruf- und Alarmierungssysteme aufzuzeigen und zu prüfen, wie das heutige Sicherheitsniveau mit möglichst kostengünstigen Mitteln beibehalten werden kann. Anzustreben sind dauerhafte und international handelsübliche Lösungen, die möglichst wenige Abhängigkeiten von Betreibern von Alarmierungsnetzen oder Liftherstellern schaffen.</p>
  • <p>Die Telekominfrastruktur in der Schweiz basiert auf mehreren Netzen mit unterschiedlichen Netztechnologien, die von verschiedenen Akteuren im Wettbewerb betrieben werden. Diese Netze werden technisch ständig weiterentwickelt und ermöglichen dadurch, dass die mit dem Fernmeldegesetz bezweckten vielfältigen, preiswerten und qualitativ hochstehenden sowie national und international konkurrenzfähigen Fernmeldedienste angeboten werden können.</p><p>Im Zuge dieser Entwicklung läuft seit einiger Zeit weltweit eine Umstellung auf einheitliche Übertragungsplattformen, die auf dem Internet-Protokoll (IP) basieren. Diese Entwicklung findet auch in der Schweiz statt. So erfolgt z. B. die Sprachtelefonie über die Kabel-TV Netze bereits heute vollständig auf Basis der IP-Technologie. Auch Swisscom hat die Absicht bekanntgegeben, diesem Trend zu folgen und ihr Festnetz bis Ende 2017 auf IP-Technologie umzustellen.</p><p>Die gesetzlichen Regeln zur Ausgestaltung der Grundversorgung mit Fernmeldediensten sollen diesem Trend Rechnung tragen, weshalb der Bundesrat mit Blick auf die nächste Vergabe der Grundversorgungskonzession per 2018 eine Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) vornimmt. Um den Telekomfirmen die technische Weiterentwicklung ihrer Netze zu ermöglichen, soll die Ausgestaltung des Anschlusses technologieneutral formuliert werden. Das Bundesamt für Kommunikation hat dazu eine breite öffentliche Anhörung durchgeführt und damit den Betroffenen Gelegenheit geboten, entsprechend mitzuwirken. In einem Grossteil der Stellungnahmen wurde die vorgeschlagene technologieneutrale Formulierung der Grundversorgungsanschlüsse unterstützt.</p><p>Gleichzeitig sieht die Revisionsvorlage bereits eine Übergangsfrist vor, während der die Grundversorgungskonzessionärin auf Ersuchen der Kundinnen und Kunden weiterhin analoge und ISDN-Schnittstellen bereitstellen muss. Im Rahmen der öffentlichen Anhörung wurde eine Frist von drei Jahren vorgeschlagen. Verschiedene Organisationen forderten in der Folge eine längere Übergangsfrist von fünf Jahren. Der Bundesrat wird die zeitliche Ausgestaltung der Übergangsfrist anlässlich der Verabschiedung der revidierten Verordnung über Fernmeldedienste prüfen und entsprechend festlegen.</p><p>Bereits heute liegen die Kosten für die Anpassung von Hausinstallationen bei der Einführung einer neuen Grundversorgungstechnologie bei der Grundversorgungskonzessionärin (Art. 17 Abs. 2 FDV). Eine Kostenerhebung bei den Hauseigentümern erübrigt sich daher.</p><p>Aufgrund der Ausrichtung der Grundversorgung von Fernmeldediensten auf Wohn- und Geschäftsräume ist die Stromversorgung von Lifttelefonen und anderen Alarmierungssystemen als separate Fragestellung zu betrachten. Bis anhin konnten die Lifttelefone und andere Alarmsysteme zwar von der analogen Netztechnologie und deren Funktionalitäten - insbesondere auch von der damit verbundenen Stromversorgung über das Kupferkabel - profitieren. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Verzicht auf technologische Weiterentwicklungen für die eigentliche Zielgruppe der Grundversorgung (Haushalte und Betriebe). Nach Angaben der Fernmeldeanbieter liegen für die Kommunikationsbedürfnisse von Alarmierungssystemen entsprechend zugeschnittene Angebote vor.</p><p>Darüber hinaus unternimmt der Bundesrat breite Anstrengungen, die Frage der Stromabhängigkeit von Fernmeldenetzen zu untersuchen und mögliche Massnahmen zu erarbeiten. Zu nennen sind dabei etwa die Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken (NCS), die Strategie zum Schutz Kritischer Infrastrukturen (SKI), die Revision des Landesversorgungsgesetzes sowie die Revision des Fernmeldegesetzes. Im Rahmen dieser Arbeiten werden bereits Verbesserungen angestrebt, um der zunehmenden Abhängigkeit von Gesellschaft und Wirtschaft von funktionierenden Informations- und Kommunikationstechnologien Rechnung zu tragen.</p><p>Zur Vermeidung von Missverständnissen wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich die Grundversorgung bei den Anschlüssen bereits heute auf die Versorgung von Wohn- und Geschäftsräumen bezieht (Art. 16 Abs. 2 FDV) und nicht die Endgeräte, die Lifttelefone oder andere Alarmierungssysteme umfasst. Daran ist im Rahmen der laufenden FDV Revision festzuhalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Auswirkungen der geplanten Abschaltung der analogen Telefonanschlüsse auf Ende 2017 auf Lifttelefone und andere Alarmierungssysteme zu prüfen und die Kostenfolgen für Hauseigentümer sowie Betreiber von öffentlichen Einrichtungen wie Spitäler, Heime, Kinderkrippen aufzuzeigen. Gleichzeitig soll der Bundesrat prüfen, ob die Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet werden kann, den analogen Telefonanschluss inklusive der Möglichkeit der elektrischen Fernspeisung von Endgeräten nach Neuvergabe der Konzession auf Kundenwunsch und für eine begrenzte Frist von mindestens fünf Jahren (bis 2022) weiter zu gewährleisten.</p>
  • Abschaltung der analogen Telefonanschlüsse. Auswirkungen auf die Lifttelefonie und andere Alarmsysteme
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20163051
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat plant im Rahmen der Neuvergabe der Grundversorgungskonzession auf den 1. Januar 2018, die Verpflichtung, einen analogen Telefonanschluss anzubieten, aufzuheben. Was angesichts der Verbreitung der IP-Technologie für die Übertragung von Daten und Sprache nachvollziehbar erscheint, hat für den Betrieb von Notrufsystemen erhebliche Konsequenzen. Die Änderung der Übertragungstechnologie führt zum Zwang, die bestehenden Endgeräte zu ersetzen. Mit dem Wegfall der Fernspeisung mit elektrischer Energie muss namentlich für Nottelefone in Aufzügen, erbaut ab 1. August 1999, eine zusätzliche Notstromversorgung bereitgestellt werden, um den Anforderungen der Aufzugsverordnung (SR 819.13) zu genügen. Heute ist Swisscom als Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet, bei allen Anschlusstypen für den Sprachkanal bei Stromausfall während mindestens einer Stunde die grundlegenden Funktionen für den Verbindungsaufbau und Verbindungserhalt zu garantieren (Technische und administrative Vorschriften betreffend die Dienstqualität der Grundversorgung, Kapitel 3.1.2, S.7, SR 784.101.113/1.2).</p><p>In der Konsequenz muss ein grosser Teil der rund 200 000 Lifte, die in der Schweiz in Betrieb sind, bis Ende 2017 umgerüstet werden. Zwar bieten Lifthersteller neue Lösungen über GSM-Mobilfunknetze an. Die Kostenfolge tragen die Liegenschaftseigentümer. Weiter tragen sie das Risiko, dass bereits in naher Zukunft erneut eine Anpassung der Endgeräte erforderlich sein wird. So hat Swisscom angekündigt, das GSM-Netz im Jahr 2020 abzuschalten. Weiter ist fraglich, ob die unter Zeitdruck vorgeschlagenen Mobilfunklösungen punkto Zuverlässigkeit und Kosten der heutigen Lösung überlegen sind. Ein Technologiewechsel ist nur dann sinnvoll, wenn er den Nachfragern einen Nutzen (höhere Sicherheit und/oder tiefere Kosten) stiftet.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb aufgefordert, eine Verlängerung der Übergangsfrist zu prüfen, um den Anbietern und Nachfragern mehr Zeit zu geben, sich auf die neue Situation einzustellen. Er wird beauftragt, die sicherheitstechnischen und finanziellen Konsequenzen der Ablösung des klassischen Telefonanschlusses auf Notruf- und Alarmierungssysteme aufzuzeigen und zu prüfen, wie das heutige Sicherheitsniveau mit möglichst kostengünstigen Mitteln beibehalten werden kann. Anzustreben sind dauerhafte und international handelsübliche Lösungen, die möglichst wenige Abhängigkeiten von Betreibern von Alarmierungsnetzen oder Liftherstellern schaffen.</p>
    • <p>Die Telekominfrastruktur in der Schweiz basiert auf mehreren Netzen mit unterschiedlichen Netztechnologien, die von verschiedenen Akteuren im Wettbewerb betrieben werden. Diese Netze werden technisch ständig weiterentwickelt und ermöglichen dadurch, dass die mit dem Fernmeldegesetz bezweckten vielfältigen, preiswerten und qualitativ hochstehenden sowie national und international konkurrenzfähigen Fernmeldedienste angeboten werden können.</p><p>Im Zuge dieser Entwicklung läuft seit einiger Zeit weltweit eine Umstellung auf einheitliche Übertragungsplattformen, die auf dem Internet-Protokoll (IP) basieren. Diese Entwicklung findet auch in der Schweiz statt. So erfolgt z. B. die Sprachtelefonie über die Kabel-TV Netze bereits heute vollständig auf Basis der IP-Technologie. Auch Swisscom hat die Absicht bekanntgegeben, diesem Trend zu folgen und ihr Festnetz bis Ende 2017 auf IP-Technologie umzustellen.</p><p>Die gesetzlichen Regeln zur Ausgestaltung der Grundversorgung mit Fernmeldediensten sollen diesem Trend Rechnung tragen, weshalb der Bundesrat mit Blick auf die nächste Vergabe der Grundversorgungskonzession per 2018 eine Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) vornimmt. Um den Telekomfirmen die technische Weiterentwicklung ihrer Netze zu ermöglichen, soll die Ausgestaltung des Anschlusses technologieneutral formuliert werden. Das Bundesamt für Kommunikation hat dazu eine breite öffentliche Anhörung durchgeführt und damit den Betroffenen Gelegenheit geboten, entsprechend mitzuwirken. In einem Grossteil der Stellungnahmen wurde die vorgeschlagene technologieneutrale Formulierung der Grundversorgungsanschlüsse unterstützt.</p><p>Gleichzeitig sieht die Revisionsvorlage bereits eine Übergangsfrist vor, während der die Grundversorgungskonzessionärin auf Ersuchen der Kundinnen und Kunden weiterhin analoge und ISDN-Schnittstellen bereitstellen muss. Im Rahmen der öffentlichen Anhörung wurde eine Frist von drei Jahren vorgeschlagen. Verschiedene Organisationen forderten in der Folge eine längere Übergangsfrist von fünf Jahren. Der Bundesrat wird die zeitliche Ausgestaltung der Übergangsfrist anlässlich der Verabschiedung der revidierten Verordnung über Fernmeldedienste prüfen und entsprechend festlegen.</p><p>Bereits heute liegen die Kosten für die Anpassung von Hausinstallationen bei der Einführung einer neuen Grundversorgungstechnologie bei der Grundversorgungskonzessionärin (Art. 17 Abs. 2 FDV). Eine Kostenerhebung bei den Hauseigentümern erübrigt sich daher.</p><p>Aufgrund der Ausrichtung der Grundversorgung von Fernmeldediensten auf Wohn- und Geschäftsräume ist die Stromversorgung von Lifttelefonen und anderen Alarmierungssystemen als separate Fragestellung zu betrachten. Bis anhin konnten die Lifttelefone und andere Alarmsysteme zwar von der analogen Netztechnologie und deren Funktionalitäten - insbesondere auch von der damit verbundenen Stromversorgung über das Kupferkabel - profitieren. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Verzicht auf technologische Weiterentwicklungen für die eigentliche Zielgruppe der Grundversorgung (Haushalte und Betriebe). Nach Angaben der Fernmeldeanbieter liegen für die Kommunikationsbedürfnisse von Alarmierungssystemen entsprechend zugeschnittene Angebote vor.</p><p>Darüber hinaus unternimmt der Bundesrat breite Anstrengungen, die Frage der Stromabhängigkeit von Fernmeldenetzen zu untersuchen und mögliche Massnahmen zu erarbeiten. Zu nennen sind dabei etwa die Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken (NCS), die Strategie zum Schutz Kritischer Infrastrukturen (SKI), die Revision des Landesversorgungsgesetzes sowie die Revision des Fernmeldegesetzes. Im Rahmen dieser Arbeiten werden bereits Verbesserungen angestrebt, um der zunehmenden Abhängigkeit von Gesellschaft und Wirtschaft von funktionierenden Informations- und Kommunikationstechnologien Rechnung zu tragen.</p><p>Zur Vermeidung von Missverständnissen wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich die Grundversorgung bei den Anschlüssen bereits heute auf die Versorgung von Wohn- und Geschäftsräumen bezieht (Art. 16 Abs. 2 FDV) und nicht die Endgeräte, die Lifttelefone oder andere Alarmierungssysteme umfasst. Daran ist im Rahmen der laufenden FDV Revision festzuhalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Auswirkungen der geplanten Abschaltung der analogen Telefonanschlüsse auf Ende 2017 auf Lifttelefone und andere Alarmierungssysteme zu prüfen und die Kostenfolgen für Hauseigentümer sowie Betreiber von öffentlichen Einrichtungen wie Spitäler, Heime, Kinderkrippen aufzuzeigen. Gleichzeitig soll der Bundesrat prüfen, ob die Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet werden kann, den analogen Telefonanschluss inklusive der Möglichkeit der elektrischen Fernspeisung von Endgeräten nach Neuvergabe der Konzession auf Kundenwunsch und für eine begrenzte Frist von mindestens fünf Jahren (bis 2022) weiter zu gewährleisten.</p>
    • Abschaltung der analogen Telefonanschlüsse. Auswirkungen auf die Lifttelefonie und andere Alarmsysteme

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