Änderung der Verjährungsfristen im Strafgesetzbuch

ShortId
16.3059
Id
20163059
Updated
14.11.2025 08:33
Language
de
Title
Änderung der Verjährungsfristen im Strafgesetzbuch
AdditionalIndexing
28;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Heute verjähren Straftaten, auf welche lebenslange Haft steht, nach 30 Jahren. Neue Beweismittel wie DNA-Auswertungen lassen es nicht unmöglich erscheinen, dass auch Mordfälle nach 30 Jahren aufgeklärt werden können. Zudem kennen wir heute die Unverjährbarkeit von Sexualdelikten an Kindern. Wer ein Kind sexuell missbraucht, kann lebenslang verfolgt werden, wer ein Kind hingegen aus anderen als sexuellen Gründen ermordet (beispielsweise Geiselnahme), kann nach 30 Jahren nicht mehr verfolgt werden. Anhand dieses Beispiels ist klar, dass heute im Strafgesetzbuch eine Diskrepanz bei den Verjährungsfristen besteht, welche angeglichen werden muss.</p>
  • <p>Die strafrechtliche Verjährung ist in den meisten Rechtsordnungen vorgesehen. Sie beruht in erster Linie auf dem Recht auf Vergebung und Vergessen und auf der heilenden Wirkung des Zeitablaufs. Das Interesse des Staates an der Rechtsverfolgung erlischt mit dem Laufe der Zeit, das Vergeltungsbedürfnis nimmt ab. Zudem kann sich die Persönlichkeit des Täters verändern. Es sprechen aber auch praktische Gründe für die Verjährung: Verstreicht zwischen dem Zeitpunkt der Tatbegehung und der Eröffnung des Strafverfahrens viel Zeit, so ist die Beweiserhebung viel schwieriger. Es besteht das Risiko, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht oder nicht rechtsgenüglich aufgeklärt werden kann; die Gefahr eines Justizirrtums erhöht sich. Zwar kann eine DNA-Auswertung auch viele Jahre nach der Tat den Beweis erbringen, dass eine bestimmte Person am Tatort war oder Kontakt zum Opfer hatte. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass der Spurenleger der Täter ist. Wegen des Zeitablaufs sind jedoch weitere relevante Beweiserhebungen wie Zeugeneinvernahmen zum Verhältnis des Spurenlegers zum Opfer oder zum Grund seiner Anwesenheit am Tatort kaum mehr möglich. Andererseits ist zu bedenken, dass gerade dank der DNA-Analyse und weiterer moderner kriminalistischer Methoden die Wahrscheinlichkeit, ein Delikt rasch aufzuklären, gestiegen ist.</p><p>Im schweizerischen Recht sehen Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a bis d des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben a bis d des Militärstrafgesetzes (MStG; SR 321.0) die Unverjährbarkeit für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie qualifizierte terroristische Handlungen vor. Es handelt sich dabei um kollektive Straftaten, die eine andere Dimension aufweisen als Individualdelikte, selbst bei Mord nach Artikel 112 StGB. Kollektivstraftaten erschüttern eine Gesellschaft als Ganzes und brennen sich tief in deren Gedächtnis ein. Die Spuren derartiger Taten bestehen immer in irgendeiner Form weiter. Deshalb ist für sie die Unverjährbarkeit gerechtfertigt.</p><p>Seit dem 30. November 2008 - mit der Annahme der Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" (sogenannte Unverjährbarkeits-Initiative) - sind ausserdem die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten unverjährbar (Art. 123b der Bundesverfassung; SR 101). Am 1. Januar 2013 sind die diesbezüglichen konkretisierenden Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten (Art. 101 Abs. 1 Bst. e StGB und Art. 59 Abs. 1 Bst. e MStG). Dem Bundesrat ist bewusst, dass seither das System der (Verfolgungs-)Verjährungsfristen im StGB (Art. 97ff.) und im MStG (Art. 55ff.) eine gewisse Inkohärenz aufweist. Diese lässt sich allerdings erklären, wenn man das Ziel der Initiative betrachtet: Jungen Opfern von sexuellen Missbräuchen sollte mehr Zeit gegeben werden zu entscheiden, ob sie eine Anzeige einreichen wollen oder nicht. Da sie sich häufig in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter befinden, benötigen Opfer unter 12 Jahren oftmals länger Zeit, um überhaupt über einen Missbrauch sprechen zu können. Bei einem Mord an einem Kind unter 12 Jahren stellt sich die Beweisbarkeit völlig anders dar. Das System der Verjährungsfristen würde deshalb mit einer generellen Änderung im Sinne der Motion nicht kohärenter.</p><p>Insgesamt besteht nach Ansicht des Bundesrates keine Notwendigkeit, die Verjährungsfristen bei Mord und weiteren Delikten aufzuheben oder zu verlängern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision der Verjährungsfristen des StGB dem Parlament vorzulegen. Insbesondere ist die Verjährungsfrist bei Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a für lebenslange Strafen von 30 Jahren auf unverjährbar anzuheben.</p>
  • Änderung der Verjährungsfristen im Strafgesetzbuch
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Heute verjähren Straftaten, auf welche lebenslange Haft steht, nach 30 Jahren. Neue Beweismittel wie DNA-Auswertungen lassen es nicht unmöglich erscheinen, dass auch Mordfälle nach 30 Jahren aufgeklärt werden können. Zudem kennen wir heute die Unverjährbarkeit von Sexualdelikten an Kindern. Wer ein Kind sexuell missbraucht, kann lebenslang verfolgt werden, wer ein Kind hingegen aus anderen als sexuellen Gründen ermordet (beispielsweise Geiselnahme), kann nach 30 Jahren nicht mehr verfolgt werden. Anhand dieses Beispiels ist klar, dass heute im Strafgesetzbuch eine Diskrepanz bei den Verjährungsfristen besteht, welche angeglichen werden muss.</p>
    • <p>Die strafrechtliche Verjährung ist in den meisten Rechtsordnungen vorgesehen. Sie beruht in erster Linie auf dem Recht auf Vergebung und Vergessen und auf der heilenden Wirkung des Zeitablaufs. Das Interesse des Staates an der Rechtsverfolgung erlischt mit dem Laufe der Zeit, das Vergeltungsbedürfnis nimmt ab. Zudem kann sich die Persönlichkeit des Täters verändern. Es sprechen aber auch praktische Gründe für die Verjährung: Verstreicht zwischen dem Zeitpunkt der Tatbegehung und der Eröffnung des Strafverfahrens viel Zeit, so ist die Beweiserhebung viel schwieriger. Es besteht das Risiko, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht oder nicht rechtsgenüglich aufgeklärt werden kann; die Gefahr eines Justizirrtums erhöht sich. Zwar kann eine DNA-Auswertung auch viele Jahre nach der Tat den Beweis erbringen, dass eine bestimmte Person am Tatort war oder Kontakt zum Opfer hatte. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass der Spurenleger der Täter ist. Wegen des Zeitablaufs sind jedoch weitere relevante Beweiserhebungen wie Zeugeneinvernahmen zum Verhältnis des Spurenlegers zum Opfer oder zum Grund seiner Anwesenheit am Tatort kaum mehr möglich. Andererseits ist zu bedenken, dass gerade dank der DNA-Analyse und weiterer moderner kriminalistischer Methoden die Wahrscheinlichkeit, ein Delikt rasch aufzuklären, gestiegen ist.</p><p>Im schweizerischen Recht sehen Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a bis d des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben a bis d des Militärstrafgesetzes (MStG; SR 321.0) die Unverjährbarkeit für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie qualifizierte terroristische Handlungen vor. Es handelt sich dabei um kollektive Straftaten, die eine andere Dimension aufweisen als Individualdelikte, selbst bei Mord nach Artikel 112 StGB. Kollektivstraftaten erschüttern eine Gesellschaft als Ganzes und brennen sich tief in deren Gedächtnis ein. Die Spuren derartiger Taten bestehen immer in irgendeiner Form weiter. Deshalb ist für sie die Unverjährbarkeit gerechtfertigt.</p><p>Seit dem 30. November 2008 - mit der Annahme der Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" (sogenannte Unverjährbarkeits-Initiative) - sind ausserdem die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten unverjährbar (Art. 123b der Bundesverfassung; SR 101). Am 1. Januar 2013 sind die diesbezüglichen konkretisierenden Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten (Art. 101 Abs. 1 Bst. e StGB und Art. 59 Abs. 1 Bst. e MStG). Dem Bundesrat ist bewusst, dass seither das System der (Verfolgungs-)Verjährungsfristen im StGB (Art. 97ff.) und im MStG (Art. 55ff.) eine gewisse Inkohärenz aufweist. Diese lässt sich allerdings erklären, wenn man das Ziel der Initiative betrachtet: Jungen Opfern von sexuellen Missbräuchen sollte mehr Zeit gegeben werden zu entscheiden, ob sie eine Anzeige einreichen wollen oder nicht. Da sie sich häufig in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter befinden, benötigen Opfer unter 12 Jahren oftmals länger Zeit, um überhaupt über einen Missbrauch sprechen zu können. Bei einem Mord an einem Kind unter 12 Jahren stellt sich die Beweisbarkeit völlig anders dar. Das System der Verjährungsfristen würde deshalb mit einer generellen Änderung im Sinne der Motion nicht kohärenter.</p><p>Insgesamt besteht nach Ansicht des Bundesrates keine Notwendigkeit, die Verjährungsfristen bei Mord und weiteren Delikten aufzuheben oder zu verlängern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision der Verjährungsfristen des StGB dem Parlament vorzulegen. Insbesondere ist die Verjährungsfrist bei Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a für lebenslange Strafen von 30 Jahren auf unverjährbar anzuheben.</p>
    • Änderung der Verjährungsfristen im Strafgesetzbuch

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