Für ein flexibles Rentenalter ab dem 58. und über das 70. Altersjahr hinaus ohne negative Auswirkungen

ShortId
16.3065
Id
20163065
Updated
14.11.2025 08:24
Language
de
Title
Für ein flexibles Rentenalter ab dem 58. und über das 70. Altersjahr hinaus ohne negative Auswirkungen
AdditionalIndexing
28;2836;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die beruflichen Laufbahnen verlaufen immer mehr in Form einer glockenförmigen Kurve; der Wendepunkt liegt etwa beim 50. Altersjahr.</p><p>2. Die freiwillige vorzeitige Pensionierung könnte ab 58 Jahren möglich sein. Es sollte ermöglicht werden, 80 Prozent zu einem Lohn von 80 Prozent erwerbstätig zu sein, während der Rentenanspruch auf 100 Prozent erhalten bleibt (AHV, zweite Säule). Um dies zu finanzieren, muss das Zusammenwirken von drei Faktoren berücksichtigt werden: die Entwicklung der Vorsorgekosten, der Gesundheitskosten (inklusive der Einsparungen) und der Kosten für Absentismus.</p><p>3. Nach Erreichen des Rentenalters könnten die Arbeitnehmenden ihren Arbeitsrhythmus - ein bis fünf Tage pro Woche - wählen. Sie könnten so den Wissenstransfer gewährleisten und Unterstützungsfunktionen wahrnehmen. Die heute geltenden Massnahmen für Arbeitnehmende zwischen 65 und 70 Jahren könnten über das 70. Altersjahr hinaus verlängert werden. Dies wäre sowohl für die Gesellschaft positiv (Finanzierung der Vorsorge) als auch für die einzelne Person. Diese hätte die Möglichkeit, weiter Beiträge zu zahlen für die AHV, wenn die Beitragsdauer nicht vollständig ist und, ohne Altersbegrenzung, für die zweite Säule zur Erhöhung der Rente. Branchenvereinbarungen könnten die Anwendung dieser Massnahmen im Falle von altersbedingter Verringerung der Leistungsfähigkeit einschränken.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die vorgebrachten Bedenken. Deshalb hat er im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur Reform der Altersvorsorge 2020 verschiedene Modelle für eine Flexibilisierung des Altersrücktritts in der ersten und zweiten Säule geprüft (Trageser J. et al.: "Altersrücktritt im Kontext der demografischen Entwicklung", Beiträge zur Sozialen Sicherheit Nr. 11/12, Bern, BSV, 2012; M. Kolly, Ältere Personen und Arbeitsmarktbeteiligung, Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Materialband zum Forschungsbericht, Nr. 11/12, Bern, BSV, 2012) und sich für ein Flexibilisierungsmodell zwischen 62 und 70 Jahren ausgesprochen.</p><p>Gemäss den Studien wären ältere Arbeitnehmende bereit, bei guten Arbeitsbedingungen länger zu arbeiten. Auch die Unternehmen scheinen an der Anstellung von Personen bis hin zum Rentenalter interessiert zu sein. Allerdings besteht zwischen dem tatsächlichen Altersrücktritt (64,1 Jahre bei Männern und 62,6 Jahre bei Frauen) und dem im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) festgelegten Rentenalter eine erhebliche Abweichung. Deshalb soll mit der im Rahmen der Reform Altersvorsorge 2020 vorgeschlagenen Vereinheitlichung des Referenzalters bei 65 Jahren in erster Linie das durchschnittliche Erwerbsaustrittsalter auf 65 Jahre angehoben werden. Damit soll die Weiterführung der Erwerbstätigkeit gefördert werden. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn das Mindestalter für den Vorbezug der Rente bei 58 Jahren festgelegt würde.</p><p>Die Studien haben ebenfalls gezeigt, dass die Unternehmenspolitik zugunsten älterer Beschäftigter lückenhaft ist und die Unternehmen grösstenteils nicht über eine systematische Personalpolitik zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitskräfte verfügen. Die Rekrutierung von älteren Arbeitskräften hat im Vergleich zu alternativen Strategien, wie z. B. Bemühungen zur Anstellung von jüngeren Arbeitnehmenden, Frauen oder ausländischen Arbeitnehmenden, einen deutlich geringeren Stellenwert. Die Aufhebung der Alterslimite bei 70 Jahren scheint für die Flexibilisierung somit keinem nennenswerten Bedürfnis zu entsprechen. Aus diesem Grund soll die Alterslimite bei 70 Jahren beibehalten werden. Von einem zusätzlichen Bericht, wie mit dem Postulat beantragt, kann abgesehen werden, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.</p><p>Das vom Bundesrat vorgeschlagene Flexibilisierungsmodell soll es erlauben, den Rückzug aus dem Erwerbsleben und den Übergang in den Ruhestand nach den eigenen Bedürfnissen zu gestalten. Die Altersrente der AHV soll um drei Jahre vorbezogen und um maximal fünf Jahre aufgeschoben werden können. Neu soll ein teilweiser Vorbezug oder Aufschub der Rente möglich sein. Wer nach dem Referenzalter weiterarbeitet, soll die Rente verbessern können. Eine Weiterbeschäftigung wird somit belohnt. Sowohl der Vorbezug als auch der Aufschub der Altersrente sind für die Versicherten und die Versicherung kostenneutral konzipiert. Damit werden die Forderungen des Postulates mehrheitlich abgedeckt.</p><p>In der zweiten Säule soll das Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen von heute 58 auf 62 Jahre angehoben werden. Die bestehenden Ausnahmen, die älteren Arbeitnehmenden einen vorzeitigen Altersrücktritt vor Erreichen des Mindestalters ermöglichen, sollen erhalten bleiben. Analog zur AHV wird die Möglichkeit eines Teilrentenbezuges eingeführt.</p><p>Da sich die Reform der Altersvorsorge 2020 (14.088) gegenwärtig in der parlamentarischen Beratung im Zweitrat befindet, besteht für den Bundesrat zurzeit kein Anlass, parallel zur vorgeschlagenen Flexibilisierung ein neues Flexibilisierungsmodell zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob der Eintritt ins Rentenalter noch flexibler gestaltet werden könnte, und zwar nach unten und nach oben in Bezug auf das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren. Ziel ist es, dies zu erreichen, ohne dass das finanzielle Gesamtgleichgewicht (AHV, Pensionskasse, Gesundheitskosten, Kosten für Absentismus) oder die Leistungen an die Versicherten negativ beeinflusst werden.</p><p>Eine solche Flexibilisierung - auf freiwilliger Basis - würde zahlreiche Vorteile bringen. Sie würde allen die Freiheit geben, ihr berufliches Engagement am Ende der Karriere je nach Bedürfnis neu festzulegen. Zunächst einmal könnten das Wohlbefinden und die Gesundheit der älteren Arbeitskräfte verbessert und die Krankheitskosten gesenkt werden. Darüber hinaus könnten alle, die wollen, auch nach Erreichen des 65. oder sogar des 70. Altersjahrs berufstätig bleiben, ohne dafür bestraft zu werden. Das würde es der Gesellschaft erleichtern, die durch die gestiegene Lebenserwartung bedingten Herausforderungen zu meistern, und es würde den Seniorinnen und Senioren das Gefühl geben, dazuzugehören, also nützlich zu sein (was gut ist für die Befindlichkeit). Gleichzeitig würde die Wirtschaft von der Erfahrung der Mitarbeitenden profitieren, und das finanzielle Gleichgewicht der Altersvorsorge bliebe dank der verlängerten Beitragszeit stabil.</p>
  • Für ein flexibles Rentenalter ab dem 58. und über das 70. Altersjahr hinaus ohne negative Auswirkungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die beruflichen Laufbahnen verlaufen immer mehr in Form einer glockenförmigen Kurve; der Wendepunkt liegt etwa beim 50. Altersjahr.</p><p>2. Die freiwillige vorzeitige Pensionierung könnte ab 58 Jahren möglich sein. Es sollte ermöglicht werden, 80 Prozent zu einem Lohn von 80 Prozent erwerbstätig zu sein, während der Rentenanspruch auf 100 Prozent erhalten bleibt (AHV, zweite Säule). Um dies zu finanzieren, muss das Zusammenwirken von drei Faktoren berücksichtigt werden: die Entwicklung der Vorsorgekosten, der Gesundheitskosten (inklusive der Einsparungen) und der Kosten für Absentismus.</p><p>3. Nach Erreichen des Rentenalters könnten die Arbeitnehmenden ihren Arbeitsrhythmus - ein bis fünf Tage pro Woche - wählen. Sie könnten so den Wissenstransfer gewährleisten und Unterstützungsfunktionen wahrnehmen. Die heute geltenden Massnahmen für Arbeitnehmende zwischen 65 und 70 Jahren könnten über das 70. Altersjahr hinaus verlängert werden. Dies wäre sowohl für die Gesellschaft positiv (Finanzierung der Vorsorge) als auch für die einzelne Person. Diese hätte die Möglichkeit, weiter Beiträge zu zahlen für die AHV, wenn die Beitragsdauer nicht vollständig ist und, ohne Altersbegrenzung, für die zweite Säule zur Erhöhung der Rente. Branchenvereinbarungen könnten die Anwendung dieser Massnahmen im Falle von altersbedingter Verringerung der Leistungsfähigkeit einschränken.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die vorgebrachten Bedenken. Deshalb hat er im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur Reform der Altersvorsorge 2020 verschiedene Modelle für eine Flexibilisierung des Altersrücktritts in der ersten und zweiten Säule geprüft (Trageser J. et al.: "Altersrücktritt im Kontext der demografischen Entwicklung", Beiträge zur Sozialen Sicherheit Nr. 11/12, Bern, BSV, 2012; M. Kolly, Ältere Personen und Arbeitsmarktbeteiligung, Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Materialband zum Forschungsbericht, Nr. 11/12, Bern, BSV, 2012) und sich für ein Flexibilisierungsmodell zwischen 62 und 70 Jahren ausgesprochen.</p><p>Gemäss den Studien wären ältere Arbeitnehmende bereit, bei guten Arbeitsbedingungen länger zu arbeiten. Auch die Unternehmen scheinen an der Anstellung von Personen bis hin zum Rentenalter interessiert zu sein. Allerdings besteht zwischen dem tatsächlichen Altersrücktritt (64,1 Jahre bei Männern und 62,6 Jahre bei Frauen) und dem im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) festgelegten Rentenalter eine erhebliche Abweichung. Deshalb soll mit der im Rahmen der Reform Altersvorsorge 2020 vorgeschlagenen Vereinheitlichung des Referenzalters bei 65 Jahren in erster Linie das durchschnittliche Erwerbsaustrittsalter auf 65 Jahre angehoben werden. Damit soll die Weiterführung der Erwerbstätigkeit gefördert werden. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn das Mindestalter für den Vorbezug der Rente bei 58 Jahren festgelegt würde.</p><p>Die Studien haben ebenfalls gezeigt, dass die Unternehmenspolitik zugunsten älterer Beschäftigter lückenhaft ist und die Unternehmen grösstenteils nicht über eine systematische Personalpolitik zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitskräfte verfügen. Die Rekrutierung von älteren Arbeitskräften hat im Vergleich zu alternativen Strategien, wie z. B. Bemühungen zur Anstellung von jüngeren Arbeitnehmenden, Frauen oder ausländischen Arbeitnehmenden, einen deutlich geringeren Stellenwert. Die Aufhebung der Alterslimite bei 70 Jahren scheint für die Flexibilisierung somit keinem nennenswerten Bedürfnis zu entsprechen. Aus diesem Grund soll die Alterslimite bei 70 Jahren beibehalten werden. Von einem zusätzlichen Bericht, wie mit dem Postulat beantragt, kann abgesehen werden, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.</p><p>Das vom Bundesrat vorgeschlagene Flexibilisierungsmodell soll es erlauben, den Rückzug aus dem Erwerbsleben und den Übergang in den Ruhestand nach den eigenen Bedürfnissen zu gestalten. Die Altersrente der AHV soll um drei Jahre vorbezogen und um maximal fünf Jahre aufgeschoben werden können. Neu soll ein teilweiser Vorbezug oder Aufschub der Rente möglich sein. Wer nach dem Referenzalter weiterarbeitet, soll die Rente verbessern können. Eine Weiterbeschäftigung wird somit belohnt. Sowohl der Vorbezug als auch der Aufschub der Altersrente sind für die Versicherten und die Versicherung kostenneutral konzipiert. Damit werden die Forderungen des Postulates mehrheitlich abgedeckt.</p><p>In der zweiten Säule soll das Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen von heute 58 auf 62 Jahre angehoben werden. Die bestehenden Ausnahmen, die älteren Arbeitnehmenden einen vorzeitigen Altersrücktritt vor Erreichen des Mindestalters ermöglichen, sollen erhalten bleiben. Analog zur AHV wird die Möglichkeit eines Teilrentenbezuges eingeführt.</p><p>Da sich die Reform der Altersvorsorge 2020 (14.088) gegenwärtig in der parlamentarischen Beratung im Zweitrat befindet, besteht für den Bundesrat zurzeit kein Anlass, parallel zur vorgeschlagenen Flexibilisierung ein neues Flexibilisierungsmodell zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob der Eintritt ins Rentenalter noch flexibler gestaltet werden könnte, und zwar nach unten und nach oben in Bezug auf das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren. Ziel ist es, dies zu erreichen, ohne dass das finanzielle Gesamtgleichgewicht (AHV, Pensionskasse, Gesundheitskosten, Kosten für Absentismus) oder die Leistungen an die Versicherten negativ beeinflusst werden.</p><p>Eine solche Flexibilisierung - auf freiwilliger Basis - würde zahlreiche Vorteile bringen. Sie würde allen die Freiheit geben, ihr berufliches Engagement am Ende der Karriere je nach Bedürfnis neu festzulegen. Zunächst einmal könnten das Wohlbefinden und die Gesundheit der älteren Arbeitskräfte verbessert und die Krankheitskosten gesenkt werden. Darüber hinaus könnten alle, die wollen, auch nach Erreichen des 65. oder sogar des 70. Altersjahrs berufstätig bleiben, ohne dafür bestraft zu werden. Das würde es der Gesellschaft erleichtern, die durch die gestiegene Lebenserwartung bedingten Herausforderungen zu meistern, und es würde den Seniorinnen und Senioren das Gefühl geben, dazuzugehören, also nützlich zu sein (was gut ist für die Befindlichkeit). Gleichzeitig würde die Wirtschaft von der Erfahrung der Mitarbeitenden profitieren, und das finanzielle Gleichgewicht der Altersvorsorge bliebe dank der verlängerten Beitragszeit stabil.</p>
    • Für ein flexibles Rentenalter ab dem 58. und über das 70. Altersjahr hinaus ohne negative Auswirkungen

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