Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes an die neuen Angebote

ShortId
16.3068
Id
20163068
Updated
20.05.2026 21:01
Language
de
Title
Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes an die neuen Angebote
AdditionalIndexing
44;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bundesgesetzgebung entspricht angesichts des Angebots an neuen Fahrdiensten nicht mehr den Anforderungen. Darüber sind sich alle einig, sowohl aufseiten von Uber als auch aufseiten der Taxifahrerinnen und -fahrer. Eine Anpassung der ARV 2 oder sogar ihre ersatzlose Aufhebung ist unumgänglich, insbesondere damit eine Wettbewerbsverzerrung zwischen diesen beiden Transportsektoren verhindert wird. Man kann beispielsweise heute, im Jahr 2016, die Vorschrift hinterfragen, wonach ein Fahrtenschreiber zu verwenden ist, um die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führerinnen und Führer von leichten Fahrzeugen zu erfassen und zu kontrollieren. Aber es gibt sicher auch andere Lösungen. Der Bundesrat wird daher beauftragt, alle auf Bundesebene möglichen Lösungen zu prüfen, mit denen auf diese neuen Angebote (und die damit verbundene starke Nachfrage) reagiert werden kann, und er soll dem Parlament Instrumente vorschlagen, mit denen die zu erwartende Entwicklung dieser Angebote und ihre voraussichtliche Ausweitung auf Fahrgemeinschaften mit weniger berufsmässigem Charakter beobachtet werden können. Sinnvoll könnte insbesondere ein Bericht in diesem Bereich sein.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass die Vorschriften betreffend das Mitführen von fremden Personen in Fahrzeugen aufgrund von neuen (teilweise berufsmässigen und teilweise nichtberufsmässigen) Angeboten zu überprüfen sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Anpassung der Bundesgesetzgebung an die neuen Angebote im Transportbereich, namentlich die neu aufgekommenen Fahrdienste sowie die Online-Plattformen, vorzuschlagen. Zu prüfen ist insbesondere eine grundlegende Anpassung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) an die neuen Technologien.</p>
  • Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes an die neuen Angebote
State
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesgesetzgebung entspricht angesichts des Angebots an neuen Fahrdiensten nicht mehr den Anforderungen. Darüber sind sich alle einig, sowohl aufseiten von Uber als auch aufseiten der Taxifahrerinnen und -fahrer. Eine Anpassung der ARV 2 oder sogar ihre ersatzlose Aufhebung ist unumgänglich, insbesondere damit eine Wettbewerbsverzerrung zwischen diesen beiden Transportsektoren verhindert wird. Man kann beispielsweise heute, im Jahr 2016, die Vorschrift hinterfragen, wonach ein Fahrtenschreiber zu verwenden ist, um die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führerinnen und Führer von leichten Fahrzeugen zu erfassen und zu kontrollieren. Aber es gibt sicher auch andere Lösungen. Der Bundesrat wird daher beauftragt, alle auf Bundesebene möglichen Lösungen zu prüfen, mit denen auf diese neuen Angebote (und die damit verbundene starke Nachfrage) reagiert werden kann, und er soll dem Parlament Instrumente vorschlagen, mit denen die zu erwartende Entwicklung dieser Angebote und ihre voraussichtliche Ausweitung auf Fahrgemeinschaften mit weniger berufsmässigem Charakter beobachtet werden können. Sinnvoll könnte insbesondere ein Bericht in diesem Bereich sein.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass die Vorschriften betreffend das Mitführen von fremden Personen in Fahrzeugen aufgrund von neuen (teilweise berufsmässigen und teilweise nichtberufsmässigen) Angeboten zu überprüfen sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Anpassung der Bundesgesetzgebung an die neuen Angebote im Transportbereich, namentlich die neu aufgekommenen Fahrdienste sowie die Online-Plattformen, vorzuschlagen. Zu prüfen ist insbesondere eine grundlegende Anpassung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) an die neuen Technologien.</p>
    • Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes an die neuen Angebote

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