Patientenfreizügigkeit im stationären Bereich. Kontingentierung des Zugangs zu ausserkantonalen Spitälern
- ShortId
-
16.3070
- Id
-
20163070
- Updated
-
28.07.2023 05:24
- Language
-
de
- Title
-
Patientenfreizügigkeit im stationären Bereich. Kontingentierung des Zugangs zu ausserkantonalen Spitälern
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der Einführung der neuen Spitalplanung können sich die Grundversicherten im Spital oder in der Klinik ihrer Wahl behandeln lassen, sofern die Einrichtung auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder des Standortkantons des Spitals aufgeführt ist. Die Unterscheidung zwischen öffentlichen Spitälern und Privatkliniken ist nicht mehr relevant. Die Kantone müssen eine Bedarfsplanung in Bezug auf die Spitalversorgung ihrer Wohnbevölkerung ausarbeiten und dabei in angemessener Weise die privaten Einrichtungen berücksichtigen. Sie können Leistungsaufträge für vorher festgelegte Leistungsmengen zuteilen. Mehrere Kantone, wie Neuenburg und Jura, haben entschieden, die Übernahme der Kosten ihrer ausserkantonal im Spital behandelten Patientinnen und Patienten zu beschränken. Der Kanton Freiburg will sich nur an den Kosten seiner Einwohnerinnen und Einwohner, die in einem Kanton behandelt werden, in dem die lokale Planung eine Quote vorsieht, beteiligen, wenn diese Fälle der vom Standortkanton des Spitals festgelegten Quote angerechnet werden. Nun hat ja aber dieser Kanton diese Massnahmen nur im Rahmen seiner eigenen Planung getroffen und nicht entsprechend den Bedürfnissen anderer Kantone.</p>
- <p>1./3. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (C-6266/2013) geht Folgendes hervor: Benötigt der Wohnkanton der Patientinnen und Patienten die Kapazitäten einer ausserkantonalen Einrichtung nicht, um den Gesundheitsversorgungsbedarf seiner Bevölkerung zu decken, ist die Kostenübernahme gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewährleistet, jedoch nur im Rahmen der vom Standortkanton des Spitals definierten Kapazitäten. Der besagte Entscheid betraf eine auf der Anzahl Betten beruhende Planung im psychiatrischen Bereich. Der genannte Grundsatz gilt jedoch analog auch für die auf der Anzahl Fälle basierende Planung in der Akutpflege, die gemäss einem Bundesgerichtsentscheid (BGE 138 II 398) eine Beschränkung des Leistungsumfangs vorsehen kann. Im Rahmen der Verpflichtung zur interkantonalen Koordination der Planungen müssen die Kantone jedoch die einschlägigen Daten zu den Patientenströmen auswerten und untereinander austauschen sowie die Planungsmassnahmen mit den Kantonen koordinieren, die in ihrer Bedarfsdeckung davon betroffen sind. Gegen die Planungsentscheide kann vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.</p><p>Der Bundesrat wird die Praxis der Kantone bezüglich ausserkantonaler Hospitalisierungen weiterhin aufmerksam verfolgen, insbesondere die Einhaltung der Quoten und die Festlegung der Referenztarife. Beim derzeitigen Stand der Dinge erachtet es der Bundesrat nicht als notwendig, Korrekturen am geltenden gesetzlichen Rahmen vorzunehmen.</p><p>2. Die Vorbereitungsarbeiten zur Studie "Einfluss der KVG-Revision auf die Entwicklung der Spitallandschaft und Sicherstellung der Versorgung" laufen. Diese Studie soll die Auswirkungen der KVG-Revision auf die Spitallandschaft und die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung untersuchen. Im Rahmen dieser Arbeiten ist der Bundesrat bereit, die in der Interpellation angesprochene Problematik zu berücksichtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mehrere Kantone, namentlich in der Westschweiz, kontingentieren den Zugang zu ausserkantonalen Spitälern für ihre Einwohnerinnen und Einwohner. Sie berücksichtigen dabei die vom Standortkanton des Spitals festgelegten Quoten, um die Kostenübernahme zu verweigern, wenn diese Quoten überschritten werden. Dadurch wird die freie Wahl der Versicherten durch diese Kantone aufgrund einer kontingentierten Spitalplanung eingeschränkt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher, auf die folgenden Fragen zu antworten:</p><p>1. Ist er auch der Meinung, dass die Kantone durch die Kontingentierung des Zugangs zu ausserkantonalen Spitälern für ihre Einwohnerinnen und Einwohner die freie Wahl der Versicherten nach Artikel 41 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) einschränken und sich über das Ziel der Planung hinwegsetzen, das vom Bundesgesetzgeber vorgesehen ist?</p><p>2. Ist er damit einverstanden, diese Frage im Rahmen der Evaluation der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung zu untersuchen?</p><p>3. Verpflichtet er sich, den eidgenössischen Räten gegebenenfalls entsprechende korrigierende Massnahmen vorzuschlagen?</p>
- Patientenfreizügigkeit im stationären Bereich. Kontingentierung des Zugangs zu ausserkantonalen Spitälern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit der Einführung der neuen Spitalplanung können sich die Grundversicherten im Spital oder in der Klinik ihrer Wahl behandeln lassen, sofern die Einrichtung auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder des Standortkantons des Spitals aufgeführt ist. Die Unterscheidung zwischen öffentlichen Spitälern und Privatkliniken ist nicht mehr relevant. Die Kantone müssen eine Bedarfsplanung in Bezug auf die Spitalversorgung ihrer Wohnbevölkerung ausarbeiten und dabei in angemessener Weise die privaten Einrichtungen berücksichtigen. Sie können Leistungsaufträge für vorher festgelegte Leistungsmengen zuteilen. Mehrere Kantone, wie Neuenburg und Jura, haben entschieden, die Übernahme der Kosten ihrer ausserkantonal im Spital behandelten Patientinnen und Patienten zu beschränken. Der Kanton Freiburg will sich nur an den Kosten seiner Einwohnerinnen und Einwohner, die in einem Kanton behandelt werden, in dem die lokale Planung eine Quote vorsieht, beteiligen, wenn diese Fälle der vom Standortkanton des Spitals festgelegten Quote angerechnet werden. Nun hat ja aber dieser Kanton diese Massnahmen nur im Rahmen seiner eigenen Planung getroffen und nicht entsprechend den Bedürfnissen anderer Kantone.</p>
- <p>1./3. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (C-6266/2013) geht Folgendes hervor: Benötigt der Wohnkanton der Patientinnen und Patienten die Kapazitäten einer ausserkantonalen Einrichtung nicht, um den Gesundheitsversorgungsbedarf seiner Bevölkerung zu decken, ist die Kostenübernahme gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewährleistet, jedoch nur im Rahmen der vom Standortkanton des Spitals definierten Kapazitäten. Der besagte Entscheid betraf eine auf der Anzahl Betten beruhende Planung im psychiatrischen Bereich. Der genannte Grundsatz gilt jedoch analog auch für die auf der Anzahl Fälle basierende Planung in der Akutpflege, die gemäss einem Bundesgerichtsentscheid (BGE 138 II 398) eine Beschränkung des Leistungsumfangs vorsehen kann. Im Rahmen der Verpflichtung zur interkantonalen Koordination der Planungen müssen die Kantone jedoch die einschlägigen Daten zu den Patientenströmen auswerten und untereinander austauschen sowie die Planungsmassnahmen mit den Kantonen koordinieren, die in ihrer Bedarfsdeckung davon betroffen sind. Gegen die Planungsentscheide kann vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.</p><p>Der Bundesrat wird die Praxis der Kantone bezüglich ausserkantonaler Hospitalisierungen weiterhin aufmerksam verfolgen, insbesondere die Einhaltung der Quoten und die Festlegung der Referenztarife. Beim derzeitigen Stand der Dinge erachtet es der Bundesrat nicht als notwendig, Korrekturen am geltenden gesetzlichen Rahmen vorzunehmen.</p><p>2. Die Vorbereitungsarbeiten zur Studie "Einfluss der KVG-Revision auf die Entwicklung der Spitallandschaft und Sicherstellung der Versorgung" laufen. Diese Studie soll die Auswirkungen der KVG-Revision auf die Spitallandschaft und die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung untersuchen. Im Rahmen dieser Arbeiten ist der Bundesrat bereit, die in der Interpellation angesprochene Problematik zu berücksichtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mehrere Kantone, namentlich in der Westschweiz, kontingentieren den Zugang zu ausserkantonalen Spitälern für ihre Einwohnerinnen und Einwohner. Sie berücksichtigen dabei die vom Standortkanton des Spitals festgelegten Quoten, um die Kostenübernahme zu verweigern, wenn diese Quoten überschritten werden. Dadurch wird die freie Wahl der Versicherten durch diese Kantone aufgrund einer kontingentierten Spitalplanung eingeschränkt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher, auf die folgenden Fragen zu antworten:</p><p>1. Ist er auch der Meinung, dass die Kantone durch die Kontingentierung des Zugangs zu ausserkantonalen Spitälern für ihre Einwohnerinnen und Einwohner die freie Wahl der Versicherten nach Artikel 41 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) einschränken und sich über das Ziel der Planung hinwegsetzen, das vom Bundesgesetzgeber vorgesehen ist?</p><p>2. Ist er damit einverstanden, diese Frage im Rahmen der Evaluation der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung zu untersuchen?</p><p>3. Verpflichtet er sich, den eidgenössischen Räten gegebenenfalls entsprechende korrigierende Massnahmen vorzuschlagen?</p>
- Patientenfreizügigkeit im stationären Bereich. Kontingentierung des Zugangs zu ausserkantonalen Spitälern
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