Kampf gegen die Terrorismusfinanzierung. Reichen unsere Massnahmen aus?
- ShortId
-
16.3078
- Id
-
20163078
- Updated
-
28.07.2023 05:38
- Language
-
de
- Title
-
Kampf gegen die Terrorismusfinanzierung. Reichen unsere Massnahmen aus?
- AdditionalIndexing
-
09;10;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 2. Februar 2016 stellte die Europäische Kommission einen Aktionsplan zur Verstärkung des Kampfs gegen die Terrorismusfinanzierung vor.</p><p>Konkret bedeutet das, dass die Kommission eine Reihe von Änderungen an der vierten Geldwäscherichtlinie vornehmen möchte, dazu gehören insbesondere die folgenden Ziele: Stärkung der Befugnisse der Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen der EU und Förderung der Zusammenarbeit; zentrale Register für Bank- und Zahlungskosten oder zentrale Datenauffindungssysteme in allen Mitgliedstaaten; Bekämpfung der Risiken der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und mit Zahlungsinstrumenten auf Guthabenbasis (z. B. Guthabenkarten).</p>
- <p>1./2. Die Geldwäscherichtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates (2015/849) - kurz die vierte Geldwäscherichtlinie - trat Mitte Juni 2015 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten müssen sie bis spätestens am 26. Juni 2017 umsetzen. Sie ist auf die Schweiz nicht anwendbar. Der Bundesrat nahm auch vom Aktionsplan Kenntnis, den die Europäische Kommission am 2. Februar 2016 vorstellte. Der Bundesrat verfolgt mit grossem Interesse die damit verbundenen gesetzgeberischen Entwicklungen, in deren Zuge die vierte Geldwäscherichtlinie geändert wird. </p><p>In der vierten Geldwäscherichtlinie werden insbesondere die Aufgaben und Kompetenzen der zentralen Meldestellen für Verdachtsfälle von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (sog. Financial Intelligence Units, FIU) präzisiert. Gemäss Artikel 23 des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) wird die zentrale Meldestelle (MROS) in der Schweiz vom Bundesamt für Polizei (Fedpol) geführt. Die MROS triagiert und analysiert die von Finanzintermediären (und seit dem 1. Januar 2016 auch von Händlerinnen und Händlern) erstatteten Verdachtsmeldungen. </p><p>Mit den jüngsten, am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Änderungen des GwG sind die Kompetenzen der MROS zur internationalen Zusammenarbeit verstärkt und die Möglichkeiten der Analyse und Informationsbeschaffung im Inland ausgeweitet worden. </p><p>Derzeit evaluieren Gutachter aus Gafi-Mitgliedstaaten die Schweiz im Rahmen des Gafi-Evaluationsprozesses. Anlässlich ihres Besuchs in der Schweiz von Ende Februar bis Anfang März dieses Jahres befassten sich die Gafi-Gutachter eingehend mit den Kompetenzen der MROS. Der Evaluationsbericht wird kommenden Oktober von der Gafi-Vollversammlung verabschiedet werden. Der Bundesrat wird die Erkenntnisse der Evaluation zur Kenntnis nehmen und analysieren, ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. </p><p>3. Derzeit führen einige europäische Staaten ein zentrales Bankkontenregister. Der Aktionsplan der Europäischen Kommission sieht nun vor, in die vierte Geldwäscherichtlinie Mechanismen wie zentrale Bankkontenregister oder zentrale Datenauffindungssysteme einzubringen. Die Kommission beabsichtigt, den zentralen Meldestellen Zugriff auf dieses Register zu gewähren.</p><p>Die von der Europäischen Kommission aufgeworfenen Fragen, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes und der Zugriffsrechte, stellen sich auch in der Schweiz. Dem Bundesrat sind allerdings noch keine Details der vorgesehenen Massnahme bekannt. Deshalb lässt sich derzeit weder die Tragweite der Massnahme einschätzen noch ihre Effizienz beurteilen, verglichen mit dem aktuell in der Schweiz angewandten System. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung auf europäischer Ebene und in anderen Staaten und Finanzplätzen.</p><p>4. Die Europäische Kommission anerkennt die klaren Vorteile, die Prepaid-Karten wirtschaftlich schwachen Personen bieten und all jenen, die Prepaid-Karten nutzen, um sich möglichst gegen Internetbetrug zu schützen oder um ihre Privatsphäre zu wahren. Als Beispiel für den Nutzen von Prepaid-Karten verweist die Kommission darauf, dass einige Mitgliedstaaten dieses Instrument zur Auszahlung von Sozialleistungen verwenden. </p><p>Der Bundesrat ist sich allerdings des Risikos bewusst, dass solche Prepaid-Karten zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können. Laut des vom Bundesrat in Auftrag gegebenen und im Juni 2015 veröffentlichten "Berichtes über die nationale Beurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz" (<a href="http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/42572.pdf">http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/42572.pdf</a>) ist es möglich, dass Prepaid-Karten künftig vermehrt zur Terrorismusfinanzierung genutzt werden. Dieses Zahlungsverfahren ermöglicht es indessen durchaus, Transaktionen bis zu einem gewissen Grad zurückzuverfolgen.</p><p>Die einschlägigen Schweizer Bestimmungen sehen vor, dass die Emittenten, die neue Zahlungsmethoden wie Prepaid-Karten anbieten, von der formellen Identitätsprüfung absehen können, jedoch nur, wenn bei Transaktionen ein limitierter Betrag in geringer Höhe nicht überschritten wird und die Zahlungsmittel nur für Transaktionen mit geringem Risiko verwendet werden (z. B. um Waren zu kaufen und um für Dienstleistungen zu zahlen; ausgeschlossen sind jedoch Überweisungen an Privatpersonen oder Bargeldbezüge). Ausserdem muss der Finanzintermediär die Transaktionen in jedem Fall überwachen und Vorkehrungen treffen, um eine allfällige Kumulierung der Betragslimiten zu verhindern.</p><p>Der Bundesrat wird weiterhin beobachten, wie sich die Risiken in diesem Bereich entwickeln, und die internationalen Beratungen über die Verabschiedung neuer Standards und die Arbeiten auf EU-Ebene verfolgen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass beim heutigen Stand der Dinge die Wirkung neuer Massnahmen begrenzt bliebe, es sei denn, sie würden auf globaler Ebene umgesetzt. </p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich stelle folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die jüngsten Änderungen der vierten Geldwäscherichtlinie im Rahmen des Kampfs gegen die Terrorismusfinanzierung in Europa?</p><p>2. Beurteilt der Bundesrat im Vergleich zum sich schnell entwickelnden Rahmen der EU die bestehenden Massnahmen in der Schweiz als ausreichend und angemessen, vor allem, was die Befugnisse der Schweizer Financial Intelligence Unit (FIU) betrifft?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die Erstellung von nationalen Registern der Bankkonten oder der als gleichwertig angesehenen Instrumente im Hinblick auf die Geschwindigkeit, mit der die entsprechenden Finanzinformationen erhältlich sind, und deren Verfügbarkeit?</p><p>4. In Bezug auf die Prepaid-Karten, die ohne Verwendung eines Bankkontos eine anonyme Verwendung ermöglichen: Glaubt der Bundesrat, dass die Anforderungen, die mit der Verpflichtung zur Identitätsprüfung und deren Modalitäten sowie mit der Rückverfolgbarkeit der Transaktionen verbunden sind, in der Schweiz ausreichen? Und plant er gegebenenfalls für Fälle, bei denen keine Identifizierung nötig ist, die Hürden zu erhöhen?</p>
- Kampf gegen die Terrorismusfinanzierung. Reichen unsere Massnahmen aus?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am 2. Februar 2016 stellte die Europäische Kommission einen Aktionsplan zur Verstärkung des Kampfs gegen die Terrorismusfinanzierung vor.</p><p>Konkret bedeutet das, dass die Kommission eine Reihe von Änderungen an der vierten Geldwäscherichtlinie vornehmen möchte, dazu gehören insbesondere die folgenden Ziele: Stärkung der Befugnisse der Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen der EU und Förderung der Zusammenarbeit; zentrale Register für Bank- und Zahlungskosten oder zentrale Datenauffindungssysteme in allen Mitgliedstaaten; Bekämpfung der Risiken der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und mit Zahlungsinstrumenten auf Guthabenbasis (z. B. Guthabenkarten).</p>
- <p>1./2. Die Geldwäscherichtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates (2015/849) - kurz die vierte Geldwäscherichtlinie - trat Mitte Juni 2015 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten müssen sie bis spätestens am 26. Juni 2017 umsetzen. Sie ist auf die Schweiz nicht anwendbar. Der Bundesrat nahm auch vom Aktionsplan Kenntnis, den die Europäische Kommission am 2. Februar 2016 vorstellte. Der Bundesrat verfolgt mit grossem Interesse die damit verbundenen gesetzgeberischen Entwicklungen, in deren Zuge die vierte Geldwäscherichtlinie geändert wird. </p><p>In der vierten Geldwäscherichtlinie werden insbesondere die Aufgaben und Kompetenzen der zentralen Meldestellen für Verdachtsfälle von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (sog. Financial Intelligence Units, FIU) präzisiert. Gemäss Artikel 23 des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) wird die zentrale Meldestelle (MROS) in der Schweiz vom Bundesamt für Polizei (Fedpol) geführt. Die MROS triagiert und analysiert die von Finanzintermediären (und seit dem 1. Januar 2016 auch von Händlerinnen und Händlern) erstatteten Verdachtsmeldungen. </p><p>Mit den jüngsten, am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Änderungen des GwG sind die Kompetenzen der MROS zur internationalen Zusammenarbeit verstärkt und die Möglichkeiten der Analyse und Informationsbeschaffung im Inland ausgeweitet worden. </p><p>Derzeit evaluieren Gutachter aus Gafi-Mitgliedstaaten die Schweiz im Rahmen des Gafi-Evaluationsprozesses. Anlässlich ihres Besuchs in der Schweiz von Ende Februar bis Anfang März dieses Jahres befassten sich die Gafi-Gutachter eingehend mit den Kompetenzen der MROS. Der Evaluationsbericht wird kommenden Oktober von der Gafi-Vollversammlung verabschiedet werden. Der Bundesrat wird die Erkenntnisse der Evaluation zur Kenntnis nehmen und analysieren, ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. </p><p>3. Derzeit führen einige europäische Staaten ein zentrales Bankkontenregister. Der Aktionsplan der Europäischen Kommission sieht nun vor, in die vierte Geldwäscherichtlinie Mechanismen wie zentrale Bankkontenregister oder zentrale Datenauffindungssysteme einzubringen. Die Kommission beabsichtigt, den zentralen Meldestellen Zugriff auf dieses Register zu gewähren.</p><p>Die von der Europäischen Kommission aufgeworfenen Fragen, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes und der Zugriffsrechte, stellen sich auch in der Schweiz. Dem Bundesrat sind allerdings noch keine Details der vorgesehenen Massnahme bekannt. Deshalb lässt sich derzeit weder die Tragweite der Massnahme einschätzen noch ihre Effizienz beurteilen, verglichen mit dem aktuell in der Schweiz angewandten System. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung auf europäischer Ebene und in anderen Staaten und Finanzplätzen.</p><p>4. Die Europäische Kommission anerkennt die klaren Vorteile, die Prepaid-Karten wirtschaftlich schwachen Personen bieten und all jenen, die Prepaid-Karten nutzen, um sich möglichst gegen Internetbetrug zu schützen oder um ihre Privatsphäre zu wahren. Als Beispiel für den Nutzen von Prepaid-Karten verweist die Kommission darauf, dass einige Mitgliedstaaten dieses Instrument zur Auszahlung von Sozialleistungen verwenden. </p><p>Der Bundesrat ist sich allerdings des Risikos bewusst, dass solche Prepaid-Karten zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können. Laut des vom Bundesrat in Auftrag gegebenen und im Juni 2015 veröffentlichten "Berichtes über die nationale Beurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz" (<a href="http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/42572.pdf">http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/42572.pdf</a>) ist es möglich, dass Prepaid-Karten künftig vermehrt zur Terrorismusfinanzierung genutzt werden. Dieses Zahlungsverfahren ermöglicht es indessen durchaus, Transaktionen bis zu einem gewissen Grad zurückzuverfolgen.</p><p>Die einschlägigen Schweizer Bestimmungen sehen vor, dass die Emittenten, die neue Zahlungsmethoden wie Prepaid-Karten anbieten, von der formellen Identitätsprüfung absehen können, jedoch nur, wenn bei Transaktionen ein limitierter Betrag in geringer Höhe nicht überschritten wird und die Zahlungsmittel nur für Transaktionen mit geringem Risiko verwendet werden (z. B. um Waren zu kaufen und um für Dienstleistungen zu zahlen; ausgeschlossen sind jedoch Überweisungen an Privatpersonen oder Bargeldbezüge). Ausserdem muss der Finanzintermediär die Transaktionen in jedem Fall überwachen und Vorkehrungen treffen, um eine allfällige Kumulierung der Betragslimiten zu verhindern.</p><p>Der Bundesrat wird weiterhin beobachten, wie sich die Risiken in diesem Bereich entwickeln, und die internationalen Beratungen über die Verabschiedung neuer Standards und die Arbeiten auf EU-Ebene verfolgen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass beim heutigen Stand der Dinge die Wirkung neuer Massnahmen begrenzt bliebe, es sei denn, sie würden auf globaler Ebene umgesetzt. </p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich stelle folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die jüngsten Änderungen der vierten Geldwäscherichtlinie im Rahmen des Kampfs gegen die Terrorismusfinanzierung in Europa?</p><p>2. Beurteilt der Bundesrat im Vergleich zum sich schnell entwickelnden Rahmen der EU die bestehenden Massnahmen in der Schweiz als ausreichend und angemessen, vor allem, was die Befugnisse der Schweizer Financial Intelligence Unit (FIU) betrifft?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die Erstellung von nationalen Registern der Bankkonten oder der als gleichwertig angesehenen Instrumente im Hinblick auf die Geschwindigkeit, mit der die entsprechenden Finanzinformationen erhältlich sind, und deren Verfügbarkeit?</p><p>4. In Bezug auf die Prepaid-Karten, die ohne Verwendung eines Bankkontos eine anonyme Verwendung ermöglichen: Glaubt der Bundesrat, dass die Anforderungen, die mit der Verpflichtung zur Identitätsprüfung und deren Modalitäten sowie mit der Rückverfolgbarkeit der Transaktionen verbunden sind, in der Schweiz ausreichen? Und plant er gegebenenfalls für Fälle, bei denen keine Identifizierung nötig ist, die Hürden zu erhöhen?</p>
- Kampf gegen die Terrorismusfinanzierung. Reichen unsere Massnahmen aus?
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